16.12.2009

Neufassung der Einheitenverordnung

 

Seit dem 01.01.2010 ist die Verwendung von Maßangaben, welche nicht durch die EinhV vorgegeben sind, strikt untersagt.

 

Dies stellt gerade im Bereich der Elektronikhandels ein erhebliches Problem dar, da hier vor allem die Maßangabe „Zoll“ vorherrscht, welche aber nach der EinhV rechtswidrig wäre. Dahingehend hat sich aber nun durch den Gesetzgeber eine Neufassung der Einheitsverordnung (§ 3 EinhV) eingestellt.
 

Somit können jetzt auch andere als die gesetzlichen Maßangaben bei der Werbung der Artikel verwandt werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die gesetzliche Maßangabe hervorgehoben wird.


„Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.“

 
Somit könnten Elektronikartikel in Zukunft beispielhaft wie folgt beworben werden:
„Full HD TV: 42 Zoll / 107 cm“ oder  „5 GB Festplatte: 8,9 cm / 3,5 Zoll“  

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