Veröffentlicht am 08. Juni 2010
Dabei war zu beurteilen, ob bei eBay durch den Verkäufer gesondert informiert werden muss, wie mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können.
Diese Auffassung teilt das OLG Hamburg mit dem Ergebnis, dass die entsprechenden Informationen vom Verkäufer ausdrücklich zur Verfügung gestellt werden müssen, nicht.
So geht das OLG Hamburg auch davon aus, dass die dem Käufer immer zur Verfügung stellende Möglichkeit zum vollständigen Abbruch des Kaufvorganges durch das Schließen des Browserfensters oder über den „Zurück“-Button des Internetbrowsers nicht für sich genommen ausreichend ist, vielmehr müsse der Verkäufer im Rahmen seiner Informationspflichten ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen. Es soll an dieser Stelle nicht vertieft werden, dass die Entscheidung offensichtlich nicht sonderlich lebensnah ist.
Vor dem Hintergrund des Urteils sind allerdings regelmäßig Änderungen in den eBay-AGB erforderlich, da der Verweis auf den Bestellablauf bei eBay nicht mehr ausreicht.
Mitglieder des Händlerbundes erhalten entsprechende Formulierungen zur Verfügung gestellt.
