Rechtsprechung hat Schriftform bereits gefordert
Bereits Mitte des Jahres hat es der Bundesgerichtshof schon als Benachteiligung der Verbraucher empfunden, wenn AGB-Klauseln bei Unternehmen, die reine Online-Dienstleistungen anbieten, auf Kündigungen in Schriftform bestehen (Urteil vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15 ). Die Bundesrichter haben in diesem Urteil wohl die bereits bevorstehende Gesetzesänderung im Hinterkopf gehabt.
Neues Recht: Schriftform nicht mehr zeitgemäß und damit unzulässig
Als Schriftform wird ein Brief mit einer eigenhändigen Unterschrift verstanden, der per Post oder auch via Telefax versendet wird. Im Zeitalter des Internets und des Online-Handels erscheint diese Form aber als rückständig und überholt.
Zum 01. Oktober 2016 wird der Gesetzgeber das AGB-Recht daher verschärfen. Ab diesem Stichtag darf in AGB die Schriftform (z.B. für Vertragskündigungen) faktisch nicht mehr vereinbart werden. Künftig wird es reichen (müssen), dass Verbraucher Vertragserklärungen oder Kündigungserklärungen, wie zum Beispiel einen Widerruf, in Textform per E-Mail senden.
Rechtstextänderungen notwendig
Ab dem 1. Oktober 2016 wird die Schriftformerfordernis für alle AGB-Vereinbarungen also unzulässig werden. Händler sollten daher umgehend einen Blick in ihre Rechtstexte werfen und kontrollieren, ob sie ähnliche Regelungen noch verwenden.
Der Händlerbund bietet entsprechend neue Rechtstexte an, um der neuen Gesetzeslage zu entsprechen, und hat seine Mitglieder über die Änderung informiert.
Wenn Sie noch kein Mitglied im Händlerbund sind, können Sie sich unverbindlich über unsere Mitgliedschaftspakete informieren.
** Diese Leistung ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder.