Passive Endgeräte fallen künftig auch unters Elektrogesetz

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In vielen EU-Staaten wird die Regelung bereits angewendet, nun ist es laut der Stiftung ear ab dem 01.05.2019 auch in Deutschland so weit: Passive Endgeräte sollen ebenfalls vom Elektrogesetz umfasst werden. Damit will die Stiftung erreichen, dass das die zugrundeliegende WEEE-Richtlinie möglichst harmonisch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt wird.
Welche Änderungen kommen auf Händler zu?
Durch die Anpassung des Anwendungsbereiches des ElektroG, müssen künftig auch passive Endgeräte registriert und gemeldet werden. Dabei geht es ausschließlich um Endgeräte, die für einen Betrieb von maximal 1000 Volt Wechselspannung oder 1500 Volt Gleichspannung vorgesehen sind. Bei der Registrierung müssen Händler die Geräte in die passende Kategorie einordnen:
Kategorie 4: Großgerät (eine der äußeren Abmessungen > 50 cm),
Kategorie 5: Kleingerät (keine der äußeren Abmessungen > 50 cm) oder
Kategorie 6: Kleingerät der Informations- und Telekommunikationstechnik ((keine der äußeren Abmessungen > 50 cm).
Hersteller von passiven Endgeräten sind verpflichtet, ihren Registrierungsantrag vor dem 01.05.2019 bei der Stiftung ear zu stellen.
Wirkt sich die Änderung auch auf Kabel aus?
Viele treibt nun die Frage um, ob mit der Änderung nun auch Kabel registriert und gemeldet werden müssen. Auch bei passiven Geräten wird weiterhin zwischen Endgeräten und Bauteilen unterschieden. Bloße Bauteile bleiben demnach von dem Gesetz unberührt. Fertig konfektionierte Verlängerungskabel, Lichtschalter, Steckdosen und Stromschienen gelten als passive Endgeräte. Bauteile sind zum Beispiel Kabel als Meterware, Aderendhülsen und Ringkabelschuhe.