Datenschutzbehörde befragt Händler zum Einsatz von Google Analytics

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Seit der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober geurteilt hat, dass das Setzen von Cookies eine aktive Einwilligung des Webseitenbesuchers erfordert, sind Online-Händler verunsichert darüber, wie sie den Umgang mit Cookies gestalten müssen. Denn die Rechtslage ist derzeit unklar, die gesetzlichen Regelungen sind widersprüchlich und deren Auslegung umstritten. Die deutschen Datenschutzbehörden sind jedoch der Auffassung, dass Drittdienste wie Google Analytics, die Nutzerdaten an Dritte weitergeben und diese Daten auch für eigene Zwecke verwenden, nur noch nach aktiver Einwilligung der Seitenbesucher zulässig eingesetzt werden können.
Thüringer Datenschutzbehörde befragt Händler
Nun stößt der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz mit einer Befragung von thüringischen Online-Unternehmen vor. Dafür werden die Händler schriftlich von der Behörde kontaktiert. In den sechs Fragen wird unter anderem erfragt, welche Drittdienste eingesetzt werden, ob und wie eine Einwilligung dafür eingeholt wird und welche Informationen den Seitenbesuchern bereitgestellt werden.
Das Schreiben liegt aktuell der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft vor und ist hier abrufbar.
Unser Rat: Nicht ignorieren und Beratung einholen
Zwar gibt es zunächst keine Pflicht zur Beantwortung der Fragen, doch wie Luft behandeln sollte man das Schreiben auf keinen Fall. Die Behörde setzt eine zweiwöchige Frist und sollten nicht alle notwendigen Informationen nach Ablauf dieser Frist vorliegen, droht Händlern ein kostenpflichtiger Bescheid von den Datenschützern, der dann doch zur Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Betroffene Händler sollten das Schreiben also keineswegs ignorieren, aber ebenso wenig überhastete Antworten erteilen. Wir raten dazu, erst einmal die eigene Webseite und den Einsatz von Drittdiensten zu prüfen. Danach sollte das weitere Vorgehen in Zusammenarbeit mit erfahrenen Rechtsanwälten durchdacht werden. Unsere Rechtsexperten vom Händlerbund stehen Ihnen gerne beratend zur Verfügung, wenn Sie von der Befragung in Thüringen betroffen sind.