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Die CE-Kennzeichnung wurde geschaffen, um im freien Warenverkehr dem Endverbraucher sichere Produkte innerhalb der EU zu gewährleisten. Die CE-Kennzeichnung wird daher häufig als "Reisepass" für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet. Die EG-Richtlinien gemäß Art. 114 AEUG legen für zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen als Mindestanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen.
Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbarer EU-Richtlinien entspricht und wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den anwendbaren EG-Richtlinien durchgeführt worden ist. Das Geltungsgebiet umfasst die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
Produktbereiche ohne CE-Kennzeichnung, die trotzdem durch EG-Richtlinien geregelt sind:
Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten "wesentlichen Anforderungen". Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist i.d.R. der Hersteller des Produkts. Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU oder den Importeur oder letztlich auf den Inverkehrbringer (=Verkäufer) über. Hersteller eines technischen Produktes prüfen in eigener Verantwortung, welche EG-Richtlinien sie bei der Produktion anwenden müssen. Falls gefordert, ist für die Konformitätsbewertung eine benannte Stelle einzuschalten.
Die Größe muss mindestens 5mm sein, bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die Proportionen eingehalten werden. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder hierfür keinen Anlass gibt, wird das CE-Siegel auf der Verpackung (falls vorhanden) und den Begleitunterlagen angebracht, sofern die betreffende Richtlinie solche Unterlagen vorsieht. Neben der CE-Kennzeichnung sind keine anderen Zeichen oder Gütesiegel zulässig, welche die Aussage des "CE" in Frage stellen können.
Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen, § 7 Abs. 1 Nr. 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Bei Verstößen drohen dem Verpflichteten bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro, § 39 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ProdSG.
Diese Problematik tritt vor allem bei Waren auf, die "Made in China" in die EU eingeführt werden (hauptsächlich Spielzeug), wobei die missbräuchliche Verwendungen der CE-Kennzeichnung häufig festgestellt wurde. Bei solchen Produkten sind die Buchstaben CE in fast nicht von der Original-CE-Kennzeichnung zu unterscheidenden Weise aufgedruckt. Dabei symbolisieren die Buchstaben CE, welche in einem leicht kleineren Abstand als bei der "Conformité Européenne"-Kennzeichnung stehen, lediglich die Abkürzung für "China Export".
Solche Waren dürfen nicht an Verbraucher verkauft werden (siehe 6.)!
Das Bewerben von Waren mit dem CE-Kennzeichen, z.B. mit "CE-geprüft" oder durch die Angabe des CE-Kennzeichen in der Artikelbeschreibung ist unzulässig und kann abgemahnt werden, da bei einem Produkt, bei dem die CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten geworben wird, bei einem Produkt, bei dem die CE-Kennzeichnung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist irreführend geworben wird.
Irreführend insofern, dass dem Verbraucher suggeriert wird, dass es sich um ein Qualitätssiegel bzw. um ein Sicherheitsmerkmal handelt, was nicht zutreffend ist. Das CE-Kennzeichen sagt aus, dass das gekennzeichnete Produkt unter Einhaltung europäischer Sicherheitsrichtlinien hergestellt wurde. Entfernen Sie deshalb alle entsprechenden Angaben.
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