DL-InfoV (Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung)

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Am 17. Mai 2010 ist die sogenannte Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten, mit der Anbietern von Dienstleistungen besondere Informationspflichten auferlegt werden. Ziel der Verordnung ist es, Transparenz und Schutz des Empfängers der Dienstleistung zu gewährleisten. Grundsätzlich sind alle Erbringer von Dienstleistungen (auch Freiberufler) erfasst. Die DL-InfoV unterscheidet zwischen:

  1. stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und
  2. auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen.

Vom Anbieter der Dienstleistung stets zur Verfügung zu stellende Informationen

  1. Familien- und Vorname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform, 
  2. die Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer, 
  3. ggf. Registereintragung (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister o. Genossenschaftsregister) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer, 
  4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle, 
  5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes, 
  6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs (öffentliche Gesundheit und Sicherheit) fällt, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde. Falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen, 
  7. Allgemeine Geschäftsbedingungen, 
  8. ggf. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  9. ggf. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, 
  10. wesentliche Merkmale der Dienstleistung 
  11. sofern eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

Der Dienstleistungserbringer hat diese Informationen wahlweise

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen oder,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind oder,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder,
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Vom Anbieter der Dienstleistung auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen:

  1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, 
  3. Die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
  4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Der Anbieter der Dienstleistung muss sicherstellen, dass die unter b, c und d genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.

 

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Beachten

Alle Informationen müssen dem Empfänger der Dienstleistung vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Die Nichteinhaltung der Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 1.000 € geahndet werden.

 

 

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