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Wer online Elektro- und Elektrogeräte verkauft, muss eine Reihe von Informationspflichten beachten. Außerdem müssen Händler darauf achten, dass auch auf dem Produkt alle Informationen enthalten sind, die das Gesetz vorschreibt. Erfüllt ein Produkt diese Anforderungen nicht, so darf es nicht in Verkehr gebracht werden. Was Online-Händler genau beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Unsere Checkliste fasst Pflichten für den Verkauf von Elektro-und Elektronikprodukten übersichtlich zusammen.
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Schwerpunktthema Elektrogesetz: Unsere Leitfäden für Online-Händler und Hersteller.
Auch wenn diese Pflichten streng genommen von den Herstellern der Produkte erfüllt werden, müssen Online-Händler dennoch ein Auge darauf haben. Fehlen die erforderlichen Informationen auf einem Produkt, so droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Ohne die Erfüllung dieser Pflichten darf ein Produkt nämlich nicht weiterverkauft werden.
Direkt auf dem Produkt muss laut Elektrogesetz erkennbar sein, wer der Hersteller ist. Das Gesetz schreibt vor, dass dieser identifizierbar sein muss. Das ist dann der Fall, wenn der Name, der Markenname, das Warenzeichen oder die registrierte Firmennummer auf dem Produkt erkennbar ist. Für Elektro- und Elektronikgeräte hat sich in der Rechtsprechung mittlerweile die Ansicht herauskristallisiert, dass hier immer eine Marke angegeben werden muss.
Die Kennzeichnung muss außerdem dauerhaft sein: Sie darf nicht einfach weggewischt oder abgeschnitten werden können und muss ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweisen. Ein Fähnchen an einem Kopfhörerkabel wird dafür beispielsweise in der Regel nicht ausreichen, da dieses sehr wahrscheinlich vom Verbraucher als störend empfunden und entfernt wird.
Das Produktsicherheitsgesetz sieht außerdem vor, dass auf Verbraucherprodukten der Name des Herstellers, sofern dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name des Bevollmächtigten oder des Einführers und dessen Kontaktanschrift, anzugeben sind. Damit soll bei Verbraucherwarnungen oder Produktrückrufen die Rückverfolgbarkeit und Identifikation gewährleistet werden.
Anders als bei der Herstellerkennzeichnung nach Elektrogesetz, geht diese Informationspflicht also weiter, muss aber nicht zwingend auf dem Produkt erfolgen. Bei der Beurteilung, ob die Kennzeichnung auf dem Produkt möglich ist, spielt nicht nur die Größe, sondern auch die Ästhetik eines Produktes eine Rolle. Die Angabe in der Gebrauchs- bzw. Betriebsanleitung oder auf dem Preisetikett oder auf einem gesonderten Anhängeetikett oder der Rechnung ist ebenfalls zulässig und steht der Angabe auf der Verpackung gleich.
Defekte oder kaputte Elektrogeräte gehören nicht in den Hausmüll, sondern müssen speziell entsorgt werden. Daher gehört das Symbol mit der durchgestrichenen Mülltonne auf das Produkt. Sollte dies wegen der Größe nicht möglich sein, so kann das Symbol ausnahmsweise auch in der Gebrauchsanweisung oder auf der Verpackung angebracht werden.
Das Energielabel zeigt an, wie viel Energie ein Gerät im Verhältnis verbraucht. Laut der EU-Richtlinie 2010/30/EU muss an jedem Elektro- und Elektronikgerät ein solches Label angebracht sein. Diese Pflicht gilt für:
Das Energielabel muss gut sichtbar an der Vorder- oder Oberseite eines Geräts angebracht werden. Ab März müssen Online-Händler besonders aufpassen. Ab da gibt es für bestimmte Produktgruppen neue Label.
Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 erstmals in Verkehr gebracht werden, sind auf dem Produkt dauerhaft so zu kennzeichnen, dass deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Zur Pflichterfüllung wird das Herstellungsdatum oder das Datum des Inverkehrbringens direkt auf dem Produkt angegeben.
In der Regel müssen Elektro- und Elektronikgeräte das CE-Zeichen tragen. Damit erklärt der Hersteller, dass das Produkt alle Konformitätsanforderungen der EU erfüllt. Ohne dieses Zeichen darf ein Produkt nicht auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden.
Außerdem muss der Händler sicher gehen, dass das Gerät bei der Stiftung EAR registriert ist. Für die Registrierung ist der Hersteller verantwortlich. Wer sich nicht sicher ist, ob der Hersteller dieser Pflicht nachgekommen ist, muss einfach einen Blick auf die Rechnung werfen. Hersteller sind dazu verpflichtet, die WEEE-Nummer im Geschäftsverkehr anzugeben.
Ob Hersteller, oder nicht: Wer online Elektro- und Elektronikprodukte verkauft muss auch hier zusätzliche Informationspflichten erfüllen.
Rücknahmepflichtige Vertreiber und Hersteller müssen ihre Kunden transparent und einfach über die Elektroaltgeräteentsorgung informieren. Dazu gehören folgende Hinweise:
Um der Informationspflicht bestmöglich nachzukommen, bietet sich im Online-Shop eine eigene, zentrale Schaltfläche mit der Beschriftung "Hinweise zur Elektroaltgeräteentsorgung" an. Auf Plattformen, wie beispielsweise Ebay, sollte die Information in die Artikelbeschreibung gepackt werden.
Hersteller müssen außerdem über den Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben informieren:
"Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz: https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/ abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/."
Dieser Hinweis wird idealerweise im Impressum bereitgestellt.
Das Energielabel gehört nicht nur aufs Produkt, sondern auch in den Online-Shop. Online-Händler müssen hier besonders darauf achten, nicht nur die Energieeffizienzklasse zu nennen, in welche das Gerät fällt, sondern das Label als Ganzes samt Einordnung darzustellen.
Als Hersteller ist man dazu verpflichtet, seine Geräte bei der Stiftung EAR zu registrieren. Nach positiver Prüfung erhält man eine Registrierungsnummer, die sogenannte WEEE-Nummer. Jeder registrierte Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. Dies bedeutet für die Praxis, dass jeder Hersteller verpflichtet ist, beim Angebot und auf den Rechnungen seine Registrierungsnummer anzugeben. Zweckmäßig kann die Anbringung der Registrierungsnummer darüber hinaus auch auf weiteren Dokumenten wie Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Werbemitteln und Websites sein.
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