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Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, auch als "Anti-Abmahngesetz" bekannt, sollen missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden. Vor allem Aspekte wie die Übernahme von Abmahnkosten oder Details zu Vertragsstrafen werden darin neu geregelt. Warum Abmahnungen für Online-Händler trotzdem ein Risiko bleiben und was Sie jetzt beachten müssen, haben wir in unserem Leitfaden für Sie zusammengefasst:
Das Gesetz soll vor allem Unternehmen entlasten. Die Politik hat erkannt, dass besonders kleine und mittelständische Unternehmen zwei große Sorgen haben. Die eine ist die nach dem Umsatz; die andere ist die, wegen eines kleinen Fehlers im Impressum mehrere hundert, wenn nicht sogar über 1000 Euro Abmahngebühren zahlen zu müssen.
Ja, weil sich an den gesetzlichen Informationspflichten, die Online-Händler erfüllen müssen, nichts geändert hat. Außerdem schränkt das Gesetz vor allem Mitbewerber ein. Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen können weitestgehend weiter agieren, wie bisher.
Nein, Online-Händler müssen weiterhin alle Pflichten erfüllen. Allerdings werden bestimmte Abmahnungen von Mitbewerbern "kostenlos". Das betrifft Verstöße gegen die Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Allerdings ist noch offen, welche Verstöße konkret damit gemeint sind.
Ja. Denn zwar sollen mit den Gesetz rechtsmissbräuliche Abmahnungen eingedämmt werden, verboten sind Abmahnungen allerdings weiterhin nicht. Vielmehr gibt es einige neue Regelungen dazu, wer abmahnen darf und inwiefern Abmahnkosten von den Abgemahnten eingefordert werden können. Anders als bei Mitbewerbern bleibt es bei den Verbänden bezüglich der Abmahnkosten bei der alten Regelung: Sie können diese Kosten auch weiterhin einfordern.
Insbesondere beim Ignorieren der Abmahnung oder einem erneuten Verstoß können durchaus Kosten anfallen, etwa weil es zu einer einstweiligen Verfügung eines Gerichts kommt. Außerdem ist bei Abmahnung durch einen Mitbewerber die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nur für die erste Abmahnung ausgeschlossen. Beseitigt ein Händler nach einer Abmahnung den Fehler nicht, kann sich der Mitbewerber in der zweiten Abmahnung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe genötigt sehen.
Wirtschaftsverbände, wie der IDO, sind für einen großen Teil der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen mitverantwortlich. Ihre Rolle wird sich in Zukunft kaum ändern, da sie weiterhin ihre Abmahngebühren verlangen können.
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