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Lampe, Leuchte oder doch Birne? Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe oft verwechselt oder synonym verwendet. Rechtlich gesehen sind das aber strikt voneinander zu trennende Begrifflichkeiten.
Der Begriff Leuchte bezeichnet das Gerät, in welches das Leuchtmittel eingebaut wird, z. B. Stehleuchte. Die Lampe ist somit das einzelne zu verbauende Leuchtmittel, z. B. die umgangssprachliche Glühbirne.
Die nachfolgenden Kennzeichnungspflichten gelten z.B. für
Die Kennzeichnungspflichten gelten nicht für z.B.:
Online-Händler müssen beim Verkauf von Lampen über das Internet spezielle Energie- und Produktdaten bereitstellen.
Das Energieeffizienzlabel ist als Grafik in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Energieeffizienzlabel gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der festgelegten Größe (75 mm × 150 mm oder entsprechend proportional größer) entsprechen.
Aus technischen Gründen ist es selten möglich, das Energieeffizienzlabel in der Nähe des Produktpreises darzustellen (z. B. auf Plattformen). Das Energieeffizienzlabel kann daher alternativ auch mit Hilfe einer geschachtelten Anzeige über ein Vorschaubild eingefügt werden.
Beispiel:
Bei Anwendung einer solchen Darstellung muss das Energieeffizienzlabel beim ersten Mausklick auf das Vorschaubild (Pfeil), beim ersten Maus-Rollover über das Vorschaubild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Vorschaubildes erscheinen.
Werden Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, die überwiegend zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung im Haushalt bestimmt sind, vertrieben, sind neben den o.g. Kennzeichnungsvorschriften zusätzliche Kennzeichnungselemente zu ergänzen.
In jeder visuell wahrnehmbaren Werbung (z.B. Artikeldetailseiten, Google Anzeigen, Preisvergleichsportale) oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell muss
hingewiesen werden. Diese Anforderung gilt auch bereits für Werbung ohne energiebezogene oder preisbezogene Information.
Ab September 2021 gilt eine neue Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchtmittel, die die vor dem 25.12.2019 auf den Markt gebracht worden sind. Diese Leuchten sind nicht mehr von der bisherigen Energieverbrauchskennzeichnung betroffen. Dies betrifft alle Leuchten, d.h.
Mit der neuen Verordnung entfallen alle bisherigen Informationspflichten, die im Zusammenhang mit dem Energieverbrauch von Leuchten stehen. Am Angebot selbst sind alle Hinweise zu entfernen. Dies umfasst:
In diesem Zusammenhang entfällt auch die Pflicht, in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung (z.B. Artikeldetailseiten, Google Anzeigen, Preisvergleichsportale) oder in technischem Werbematerial auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.
Durch die Verordnung offen gelassen worden ist, ob mit dem Wegfall der Verpflichtung zur Kennzeichnung gleichzeitig auch das Verbot einhergeht, Leuchten, die vor dem 25.12.2019 auf den Markt gebracht worden sind, energiebezogen zu kennzeichnen.
Auch wenn aus der Verordnung kein klares Kennzeichnungsverbot hervorgeht, empfehlen wir, auch Leuchten, bei denen noch Kennzeichnungsmaterialen zur Verfügung stehen, ohne Energielabel und Kennzeichnung zu verkaufen, da nicht auszuschließen ist, dass Abmahnungen ausgesprochen werden.
Für alle die, die Leuchten weiterhin gekennzeichnet vertreiben wollen, gilt das oben Erläuterte entsprechend.
Lampen, sofern sie als fest verbaute Bestandteile von Leuchten verkauft werden, sind nicht gesondert kennzeichnungspflichtig. Dazu gehören auch LEDs, die fest in die Leuchte eingebaut sind.
Das gilt aber nicht für Lampen, die nicht fest verbaut sind, sondern lose im Lieferumfang enthalten sind sowie für Lampen, die eigenständig ausgetauscht werden können. Diese sind nach wie vor kennzeichnungspflichtig.
Mit den neuen Kennzeichnungsvorschriften ergeben sich ab dem 01.09.2021 viele Neuerungen für Lieferanten, Hersteller und Importeure sowie Händler. So wird es zukünftig keine Unterscheidung mehr zwischen Lampen und Leuchten geben. Mit Inkrafttreten der Richtlinie wird fortan nur noch von Lichtquellen gesprochen.
Große Änderung wird das bisher bestehende Energielabel erfahren. So hat die Europäische Union beschlossen, zum den ursprünglichen Energieeffizienzklassen A bis G zurückzukehren, diese jedoch auf der Grundlage des aktuellen Standes der Technik und der voraussichtlichen Marktentwicklung neu zu skalieren. In diesem Zusammenhang besteht eine der wichtigstens Änderungen darin, das die Klassen A+++, A++ und A+ entfallen. Ein neuer Bestandteil des Energielabels ist zudem der QR-Code, der mit einem Smartphone gescannt werden kann, um zusätzliche Produktinformationen zu erhalten.
Bis zum 31. August 2021 legen Lieferanten, wie gewohnt, das bisherige Energielabel Ihren Geräten bei. Ab dem 01. September 2021 muss dann seitens des Lieferantens sowohl das neue Energielabel als auch das bisherige Energielabel beigefügt werden. Ab diesem Zeitpunkt können Händler bei ihrem Lieferanten dann auch für Geräte, die schon vorher in Verkehr gebracht worden sind, das neue Energielabel anfordern. Mit Inkrafttreten der Verordnung am 1. September 2021 beginnt dann das Umstellen auf das neue Energielabel in den Geschäften und im Online-Handel. Online-Händler haben hierfür insgesamt 18 Monate, bis zum 01. März 2023, Zeit.
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