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Die Lebensmittelinformations-Verordnung (kurz: LMIV) ist die Basis für die Beschriftung von Lebensmittelverpackungen sowie für die erforderlichen Informationen beim Online-Verkauf von Lebensmitteln.
"Lebensmittel" ist alles, was dazu bestimmt ist oder von dem man nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass es von Menschen aufgenommen wird. Zu "Lebensmitteln" zählen auch Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel, Getränke, Kaugummi, Wasser, Kaffee.
Nicht zu "Lebensmitteln" gehören z.B. Futtermittel, Arzneimittel, Tabak und Tabakerzeugnisse.
Nach den Vorgaben der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) sind folgende Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln verpflichtend:
In einigen Fällen müssen spezielle zusätzliche Angaben zur Bezeichnung gemacht werden, z.B. "pulverisiert" oder "gefriergetrocknet".
Das Zutatenverzeichnis beginnt mit dem Wort "Zutaten" und besteht aus der Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils, z.B. "Zutaten: Fruchtkelche von Hibiskusblüten, Äpfel, Himbeeraroma, Hagebutten, Himbeeren".
Die Kennzeichnung dieser Stoffe oder Erzeugnisse (z.B. Nüsse) muss durch einen deutlich hervorgehoben Hinweis erfolgen, der sich vom Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.
Beispiel: "Zutaten: WEIZENmehl 40,1%, Zucker 25,33%, MANDELN 17%, EIgelb, EIer, MILCH, Honig, BUTTER, Backtriebmittel: E450, E500, Aromen, Salz"
Beispiel: "Zutaten: WEIZENmehl 40,1%, Zucker 25,33%, MANDELN 17%, EIgelb, EIer, MILCH, Honig, BUTTER, Backtriebmittel: E450, E500, Aromen, Salz"
Eine Angabe im Online-Shop selbst ist nicht erforderlich, die Angabe muss aber bei der Lieferung auf dem Produkt aufgedruckt/am Produkt angebracht sein.
Beispiel: "Vor Wärme schützen."
Dies ist erforderlich für frisches Fleisch, Obst und Gemüse, sowie in Fällen, in denen die Gefahr einer Irreführung besteht. Das Herkunftsland oder der Herkunftsort der Hauptzutat muss angegeben werden, wenn das Ursprungsland eines Lebensmittels ebenfalls angegeben wurde und nicht mit der Herkunft der primären Zutat identisch ist.
Beispiel: Mallorquinische Mandelkekse (Mandeln stammen aber aus Kalifornien)
Sie ist erforderlich, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden (z. B. bei Fertiggerichten), Piktogramme sind nur ergänzend zulässig.
Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent erforderlich. Das Symbol "% vol" ist der Angabe anzufügen. Der Angabe darf der Zusatz "Alkohol" oder die Abkürzung "Alk." bzw. "alc." vorangestellt werden.
Die Nährwert-Angaben müssen zwingend in der nachfolgenden Reihenfolge erscheinen und dürfen keine anderweitigen Angaben enthalten. Diverse Lebensmittel sind von der verpflichtenden Nährwertdeklaration ausgenommen sind (z.B. Kräutertee, Kaffee).
Beispiel:
Energie | kJ/kcal |
---|---|
Fett | g |
davon | |
- gesättigte Fettsäuren | g |
- einfach ungesättigte Fettsäuren* | g |
- mehrfach ungesättigte Fettsäuren* | g |
Kohlenhydrate | g |
davon | |
- Zucker | g |
- mehrwertige Alkohole* | g |
- Stärke* | g |
Ballaststoffe* | g |
Eiweiß | g |
Salz | g |
Vitamine und Mineralstoffe* | in Anhang XIII Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten |
Einige Lebensmittel müssen eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten (Anhang III der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), z. B. müssen Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch Packgas verlängert wurde den Zusatz "unter Schutzatmosphäre verpackt" enthalten.
Lebensmittel, die online angeboten und verkauft werden, müssen hinsichtlich der Information selbstverständlich denselben Anforderungen unterliegen wie Lebensmittel, die stationär verkauft werden. Die Verordnung stellt dazu klar, dass auch im Online-Handel die verpflichenden Informationen (s.o.mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) schon vor der Bestellung des Kunden verfügbar sein sollten.
Praktisch bedeutet dies, dass der Online-Händler die Pflichtinformationen aus der Lebensmittelinformations-Verordnung gut sichtbar und deutlich in die Artikelbeschreibung aufnehmen muss. Es sollte darauf verzichtet werden, gesonderte Tabs, Links, PDF-Dokumente o.ä. einzubinden, wenn diese nicht eindeutig beschriftet und leicht zugänglich sind.
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) können Sie hier lesen.
Bitte beachten Sie, dass es bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln zur Überschneidung mit anderen Kennzeichnungsvorschriften oder Beschränkungen kommen kann (z.B. bei Nahrungsergänzungsmitteln, Health Claims).
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