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Am 21. November 2019 verabschiedete die EU eine Richtlinie zur Änderung von Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmten inländische Lieferungen von Gegenständen. Dahinter verbergen sich Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStsystRL). Die Mitgliedstaaten der EU haben nun bis zum 31.12.2020 Zeit, um die neuen Vorgaben in nationale Gesetze umzusetzen. Die Änderungen treten am 01. Januar 2021 in Kraft.
Die aktuellen Mehrwertsteuerbestimmungen wurden beschlossen, als der Online-Handel noch in den Anfängen lag und grenzübergreifender Handel im E-Commerce noch keine wesentliche Rolle spielte. Nun möchte sich die EU mit der Mehrwertsteuerreform an den Wandel im digitalen Zeitalter anpassen, um Händlern und Unternehmen den internationalen Handel zu erleichtern. Die EU-Kommission adressiert drei wesentliche Probleme, welche durch die modernisierte Mehrwertsteuerrichtlinie verbessert werden sollen:
Durch die neue Regelung werden Marktplätze in steuerlicher Hinsicht über einen fiktiven Steuertatbestand zum ebenfalls fiktiven Bestandteil der Lieferkette. Im Klartext bedeutet das, dass Marktplätze so behandelt werden, als würden sie die Ware selbst verkaufen. Da führt zu dem Ergebnis, dass Marktplatzbetreiber die Steuer direkt selbst abführen müssen. Ob und wie sich die Marktplatzbetreiber die gezahlte Steuer am Ende von den Händlern zurückholen, ist ganz ihnen überlassen.
Für die Staatskasse wirkt sich diese Regelung positiv aus. Bislang entgehen dem Fiskus häufig Einnahmen durch steuerunehrliche Händler aus Fernost. Mit der steuerrechtlichen Neuerung müssen diese Steuern nicht mehr mühsam in dem Drittstaat eingetrieben werden, sondern können direkt vom Marktplatzbetreiber eingefordert werden.
Für Online-Händler hält die neue Richtlinie zudem Erleichterungen bei der Zahlung der Mehrwertsteuer bereit: Derzeit müssen Händler beim grenzüberschreitenden Handel genau schauen, wie und in welcher Höhe sie die Steuer im jeweiligen Mitgliedstaat zu zahlen haben. Mit dem One-Stop-Shop (OSS), wird ein elektronisches Portal eingerichtet, welches als zentrale Anlaufstelle die Verwaltung der internationalen Steuerpflichten in dem Land übernimmt, in dem der Händler seinen Unternehmenssitz hat. Aktuell gibt es noch das MOSS (Mini-One-Stop-Shop). Dieses gilt bereits für elektronische Dienstleistungen und wird im Rahmen der Richtlinie allerdings im OSS aufgehen.
3. Neuerungen ab 2021
Ab 01. Januar 2020 traten bereits die Quick Fixes der Mehrwertsteuerreform in Kraft. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier: Quick Fixes
Händler, die ihre Logistik über FBA (Fulfillment by Amazon) abwickeln, werden wohl nicht von der Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie haben. Die Reform umfasst aktuell nicht grenzüberschreitende Logistikstrukturen wie FBA. Das heißt, nach derzeitigem Stand müssen sich FBA-Nutzer (oder Nutzer analoger Logistikstrukturen) weiterhin in den jeweiligen EU-Staaten steuerlich registrieren. Umsätze, die über diese Warenlager generiert werden, müssen nach wie vor an die jeweiligen ausländischen Finanzämter abgeführt werden, in denen das Warenlager steht.
Der Händlerbund verfolgt die Umsetzung der Mehrwertsteuerreform weiter und hält Sie an dieser Stelle in den folgenden Monaten mit weiteren wichtigen Informationen für Ihr Online-Business auf dem aktuellen Stand.