Abmahnung PPWR

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Die PPWR hat die Verpackungspflichten für Online-Händler neu geordnet. Wer als Erzeuger gilt, braucht seit August 2026 eine EU-Konformitätserklärung, und bestehende LUCID-Daten müssen bis zum 12. November angepasst sein. Schickt dir ein Mitbewerber oder Verband jetzt eine Abmahnung wegen eines PPWR-Verstoßes, steht der Händlerbund an deiner Seite.

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Unser Ziel: unnötige Kosten vermeiden und dich vor weiteren Risiken schützen.“

| Rechtsanwältin
Rechtsgebiete: Gewerblicher Rechtsschutz
beate-haar

Die PPWR kurz erklärt

Was bedeutet PPWR?

PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation (EU-Verpackungsverordnung, EU 2025/40). Als Verordnung gilt sie direkt in allen EU-Mitgliedstaaten und hat die alte Richtlinie 94/62/EG weitgehend abgelöst.

Seit wann gilt die PPWR?

Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird seit dem 12. August 2026 angewendet. In Deutschland ergänzt ein Durchführungsgesetz die Verordnung; Bußgelder für bestimmte Verstöße drohen dort erst ab Februar 2027.

Welche Ziele verfolgt die PPWR?

Verpackungsabfälle reduzieren, Recyclingfähigkeit verpflichtend machen, Mindestrezyklatanteile bei Kunststoff festlegen, überdimensionierte Verpackungen begrenzen und die erweiterte Herstellerverantwortung EU-weit vereinheitlichen.

Für wen gilt die PPWR?

Für alle Wirtschaftsakteure entlang der Verpackungskette (Hersteller, Lieferanten, Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister). Eine allgemeine Bagatellgrenze gibt es nicht.

Erzeuger

ist, wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt (Art. 3 Nr. 13 PPWR). Den Erzeuger treffen die Konformitätspflichten nach Art. 15, also Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und die Angabe seiner Kontaktdaten auf der Verpackung.

Hersteller

ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt. Ihn treffen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung, also Registrierung, Lizenzierung und beim Versand in andere EU-Länder gegebenenfalls ein Bevollmächtigter (Art. 44, 45 PPWR).

Ein Online-Händler kann also für dieselbe Versandverpackung Hersteller sein, aber nicht zwangsläufig Erzeuger.

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Mehr Hintergründe zur Verordnung findest du in unserem Ratgeber Die neue Verpackungsverordnung (PPWR).

Warum kann die PPWR zum Abmahnrisiko werden?

Können Verstöße gegen die PPWR wettbewerbswidrig sein?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Abmahnung stützt sich in der Regel auf § 3a UWG (Rechtsbruch). Danach handelt unlauter, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln, und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Nicht jede Vorschrift der PPWR erfüllt diese Voraussetzungen automatisch. Bei den Registrierungs- und Lizenzierungspflichten spricht viel dafür: Wer sie missachtet, spart Kosten, die seine Mitbewerber tragen. Zum bisherigen Verpackungsgesetz haben Gerichte das bereits so gesehen, etwa das LG Bonn (Urteil vom 29.07.2020, Az. 1 O 417/19), das die Registrierungspflicht als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG eingeordnet hat. Für die neuen PPWR-Pflichten gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung. Bei Vorschriften, die in erster Linie dem Umweltschutz dienen, etwa zur Recyclingfähigkeit, ist die Einordnung offen.

Warum sind Online-Händler besonders gefährdet?

Online-Händler stehen deutlich stärker im Blickfeld als viele andere Unternehmen. Ihre Angebote sind öffentlich einsehbar, und das LUCID-Register kann von jedem durchsucht werden. Ob ein Händler registriert ist, lässt sich für Mitbewerber also in wenigen Minuten prüfen. Hinzu kommt, dass Online-Händler ihre Waren in Versandverpackungen verschicken und damit regelmäßig Pflichten nach der PPWR erfüllen müssen, etwa bei Registrierung, Lizenzierung oder Kennzeichnung. Welche das im Einzelfall sind, hängt davon ab, welche Rolle der Händler für die jeweilige Verpackung einnimmt. Gerade beim grenzüberschreitenden Versand bringt die PPWR zudem neue Pflichten mit sich, die viele Händler vor große Herausforderungen stellen.

Welche PPWR-Verstöße können besonders abmahngefährdet sein?

Aus heutiger Sicht lassen sich einige Bereiche benennen, in denen das Abmahnrisiko besonders hoch ist, weil Verstöße von außen leicht erkennbar sind oder weil es bereits Rechtsprechung zu vergleichbaren Pflichten gibt.

Fehlende Registrierung und Systembeteiligung

Wer in Deutschland Verpackungen ohne LUCID-Registrierung oder ohne Beteiligung an einem dualen System in Verkehr bringt, verstößt gegen eine Kernpflicht. Das ist schon nach altem Recht der klassische Abmahngrund gewesen und bleibt es auch unter PPWR und VerpackDG.

Fehlender Bevollmächtigter beim Versand ins EU-Ausland

Wer als Hersteller Verpackungen per Fernabsatz direkt an Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat liefert, muss dort nach Art. 45 Abs. 3 PPWR einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Für Mitbewerber ist das allerdings schwerer nachzuprüfen als eine fehlende LUCID-Registrierung.

Fehlende oder fehlerhafte Konformitätserklärung

Erzeuger müssen für jede Verpackungsart eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und zusammen mit der technischen Dokumentation aufbewahren. Von außen ist das schwer überprüfbar, relevant wird es aber spätestens bei einer behördlichen Kontrolle oder wenn Marktplätze Nachweise anfordern. 

Fehlende Erzeugerangaben auf der Verpackung

Wer Verpackungen mit eigenem Logo oder unter eigener Marke herstellen lässt, muss als Erzeuger Name, Handelsname oder Marke sowie Postanschrift auf der Verpackung oder über einen QR-Code bzw. Datenträger angeben (Art. 15 Abs. 6 PPWR). Ein fehlender Hinweis ist auf dem Karton sofort sichtbar, zum Beispiel für einen Mitbewerber, der eine Testbestellung aufgibt.

Stoffbeschränkungen

Seit dem 12. August 2026 gelten Grenzwerte für bedenkliche Stoffe, darunter PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Wer etwa Lebensmittel oder To-go-Verpackungen verkauft, sollte sich die Konformität von seinem Lieferanten bestätigen lassen.

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Welche Folgen kann ein Verstoß gegen die PPWR haben?

Verstöße gegen die PPWR können auf drei Ebenen Konsequenzen haben, die sich gegenseitig nicht ausschließen.

Wettbewerbsrechtliche Folgen: Mit einer Abmahnung wird in der Regel verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten des Abmahnenden zu erstatten. Wer die Erklärung abgibt und später erneut gegen sie verstößt, muss eine Vertragsstrafe zahlen. Wird keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben, was zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten verursacht.

Bußgelder: Die PPWR selbst legt keine Bußgeldhöhen fest, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 68, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einzuführen. In Deutschland regelt das das VerpackDG: § 66 VerpackDG enthält Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen das VerpackDG und gegen die PPWR, mit Bußgeldrahmen von bis zu 200.000 Euro, 100.000 Euro beziehungsweise 10.000 Euro. Dabei greifen die Bußgelder gestaffelt: Eine fehlende Registrierung, Lizenzierung und Bestellung eines Bevollmächtigten kann bereits jetzt mit einem Bußgeld geahndet werden. Verstöße gegen die laufenden Pflichten des Bevollmächtigten, die Konformitätserklärung und die Erzeugerkennzeichnung auf dem Karton sind nach deutschem Recht erst ab Februar 2027 bußgeldbewehrt. 

Behördliche Maßnahmen und Vertriebsverbote: Stellen Behörden eine formale Nichtkonformität fest, etwa eine fehlende oder fehlerhafte Konformitätserklärung oder fehlende Erzeugerangaben, fordern sie den Wirtschaftsakteur zunächst zur Korrektur auf. Besteht der Mangel fort, können sie die Bereitstellung der Verpackungen untersagen oder deren Rücknahme bzw. Rückruf anordnen (Art. 62 PPWR). Hinzu kommt ein ganz praktisches Risiko: Marktplätze können Angebote sperren, wenn Registrierungsnachweise fehlen. Ein solcher Vertriebsstopp kann wirtschaftlich schwerer wiegen als jedes Bußgeld.

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FAQ zur Abmahnung wegen PPWR

Welche PPWR-Verstöße können eine Abmahnung auslösen?

Am häufigsten dürften Abmahnungen wegen fehlender Registrierung oder Systembeteiligung sein, weil sich diese Verstöße über das öffentliche LUCID-Register leicht nachprüfen lassen. Darüber hinaus sind fehlende Erzeugerangaben auf Verpackungen, ein fehlender Bevollmächtigter beim EU-Versand und irreführende Umweltaussagen abmahngefährdet. Ob ein bestimmter PPWR-Verstoß tatsächlich abmahnfähig ist, hängt davon ab, ob die verletzte Vorschrift eine Marktverhaltensregel ist. Das haben die Gerichte für die neuen Pflichten noch nicht abschließend geklärt.

Sollte ich eine Unterlassungserklärung wegen eines PPWR-Verstoßes unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Eine Unterlassungserklärung bindet dich in der Regel dauerhaft, und bei jedem erneuten Verstoß droht eine Vertragsstrafe. Vorformulierte Erklärungen sind häufig zu weit gefasst. Ist die Abmahnung berechtigt, ist eine sorgfältig modifizierte Erklärung meist der bessere Weg. Ist die Abmahnung unberechtigt, solltest du gar keine Erklärung abgeben. Lass das in jedem Fall rechtlich prüfen.

Welche Kosten können bei einer PPWR-Abmahnung entstehen?

Typischerweise verlangt der Abmahnende die Erstattung seiner Anwaltskosten, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet. Hinzu kommen deine eigenen Anwaltskosten und gegebenenfalls Gerichtskosten, wenn es zu einer einstweiligen Verfügung oder Klage kommt. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung drohen bei weiteren Verstößen Vertragsstrafen. Nicht zu unterschätzen sind außerdem die Kosten für die Umstellung, etwa neue Kartons, eine Registrierung oder einen Bevollmächtigten.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die PPWR?

In Deutschland regelt das VerpackDG die Bußgelder. Je nach Verstoß sind bis zu 200.000 Euro möglich. Fehlende Registrierung, Lizenzierung oder ein fehlender Bevollmächtigter sind bereits jetzt bußgeldbewehrt. Für die laufenden Pflichten des Bevollmächtigten, die PPWR Konformitätserklärung und die Erzeugerkennzeichnung können Bußgelder erst ab Februar 2027 verhängt werden. Mit einer Abmahnung musst du aber unabhängig davon schon heute rechnen.

Gilt die PPWR auch für kleine Online-Händler?

Ja. Die PPWR kennt keine allgemeine Ausnahme für kleine Unternehmen. Es gibt aber punktuelle Erleichterungen für Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Die wichtigste betrifft die Erzeugerrolle: Lässt ein Kleinstunternehmen Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen und sitzt der Lieferant in der EU, gilt für die Pflichten nach Art. 15 der Lieferant als Erzeuger. Die Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 13 PPWR stellt dabei sogar auf einen Lieferanten im selben Mitgliedstaat ab. Die Pflichten als Hersteller, also Registrierung und Lizenzierung, bleiben davon unberührt.

Betrifft die PPWR auch Händler auf Amazon, eBay und anderen Marktplätzen?

Ja. Wer über Marktplätze verkauft, versendet in aller Regel Verpackungen an Endkunden und ist damit Hersteller im Sinne der PPWR, auch bei Versand durch einen Fulfillment-Dienstleister. Marktplätze sind nach Art. 45 Abs. 4 PPWR zudem verpflichtet, von Händlern Registrierungsnummer und eine Selbstbescheinigung zur Erfüllung der Herstellerpflichten im Land des Kunden einzuholen, bevor sie ihnen ihre Dienste zur Verfügung stellen. Fehlen diese Angaben, droht die Sperrung von Angeboten.

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Muss ich mich als Online-Händler weiterhin für Verpackungen registrieren?

Ja. Die Registrierung bei LUCID und die Beteiligung an einem dualen System bleiben auch unter der PPWR Pflicht, jetzt auf Grundlage des VerpackDG. Wer bisher registriert war, muss sich nicht neu anmelden, sollte seine Angaben aber auf Aktualität prüfen. Auf EU-Ebene wird derzeit über eine zentrale Registrierung diskutiert. Die Bundesregierung schlägt vor, die Registrierungspflicht im neuen System bis Mitte 2028 auszusetzen, bis ein zentrales europäisches Register für Hersteller und Händler in Betrieb ist. Beschlossen ist das noch nicht. 

Was gilt bei Versandverpackungen?

Versandkartons, Versandtaschen und Füllmaterial sind Verpackungen im Sinne der PPWR, und als Händler, der sie befüllt und an Endkunden abgibt, bist du dafür Hersteller mit allen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten. Ab 2030 kommen weitere Anforderungen hinzu: Wer Verpackungen für den elektronischen Handel befüllt, muss dann sicherstellen, dass der Leerraum höchstens 50 Prozent beträgt, wobei Füllmaterial als Leerraum zählt (Art. 24 PPWR). Zudem gelten dann Vorgaben zur Minimierung von Verpackungen. Ob allein das Aufbringen eines Adressetiketts mit deinem Namen dich zum Erzeuger eines neutralen Kartons macht, ist umstritten und noch nicht abschließend geklärt.

Was gilt, wenn ich Verpackungen mit meinem eigenen Logo verwende?

Lässt du Verpackungen unter deinem eigenen Namen oder deiner eigenen Marke herstellen, bist du grundsätzlich Erzeuger dieser Verpackung, auch wenn andere Marken darauf zu sehen sind. Dann musst du unter anderem die Konformität der Verpackung bewerten, eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung vorhalten und deine Kontaktdaten auf der Verpackung oder über einen QR-Code angeben. Für Kleinstunternehmen gilt die oben beschriebene Ausnahme, wenn der Lieferant in der EU sitzt.

Was müssen Händler beim Versand in andere EU-Länder beachten?

Wer Waren direkt an Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat verschickt, ist dort in der Regel Hersteller und muss sich im jeweiligen nationalen Register registrieren, Lizenzgebühren zahlen und nach Art. 45 Abs. 3 PPWR einen Bevollmächtigten benennen. Diese Pflicht steht politisch stark in der Kritik. Die Bundesregierung will die Bevollmächtigtenpflicht für Hersteller, die weniger als zehn Tonnen Verpackungsmaterial pro Jahr in Umlauf bringen, entfallen lassen. Der Vorschlag muss noch von Parlament und Rat angenommen werden, bis dahin gilt die PPWR in ihrer aktuellen Fassung und die Bevollmächtigtenpflicht bleibt rechtlich bestehen. 

Brauche ich für die PPWR eine EU-Konformitätserklärung?

Nur, wenn du Erzeuger einer Verpackung bist, also Verpackungen herstellst oder unter eigenem Namen bzw. eigener Marke herstellen lässt, oder wenn du als Importeur bzw. Vertreiber Verpackungen unter eigenem Namen in Verkehr bringst (Art. 21 PPWR). Verwendest du ausschließlich neutrale Standardverpackungen eines Lieferanten, liegt diese Pflicht beim Erzeuger. Als Vertreiber musst du dich aber vergewissern, dass die Verpackungen den Anforderungen entsprechen. Importeure müssen eine Kopie der Konformitätserklärung für Behörden bereithalten.

Unsere Kunden setzen auf rechtliche Absicherung – du auch?

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Nachdem wir unglücklicherweise auch Opfer einer Abmahnwelle wurden, habe ich den Kontakt zum Händlerbund gesucht. Innerhalb kürzester Zeit hatte ich ein kompetentes Beratungstelefonat mit einer Anwältin, das Schreiben an den Kläger wurde versandt und ich bekam regelmäßig Updates zur Lage. Sehr schnell war das Ganze geklärt und ich konnte mich wieder anderen Dingen widmen.
Verena Schlüpmann, Geschäftsführerin K5 GmbH