Abmahnung PPWR
Wir prüfen die Forderung für dich
Die PPWR hat die Verpackungspflichten für Online-Händler neu geordnet. Wer als Erzeuger gilt, braucht seit August 2026 eine EU-Konformitätserklärung, und bestehende LUCID-Daten müssen bis zum 12. November angepasst sein. Schickt dir ein Mitbewerber oder Verband jetzt eine Abmahnung wegen eines PPWR-Verstoßes, steht der Händlerbund an deiner Seite.
Unsere Anwälte prüfen Berechtigung und Kostenhöhe, erklären dir Risiken und Optionen und übernehmen die Kommunikation mit dem Abmahner. Gleichzeitig bringen wir deine Verpackungsdokumentation in Ordnung, damit es bei dieser einen Abmahnung bleibt. Werde Mitglied und reich deine Abmahnung PPWR direkt ein.
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PPWR-Abmahnung erhalten – was tun?
Nicht in Panik geraten
Eine Abmahnung ist ärgerlich, aber kein Grund zur Panik. Bleibe ruhig, wir schaffen die Sache aus der Welt
Nicht sofort unterschreiben
Häufig sind die Unterlassungserklärungen zu weit gefasst und zu deinem Nachteil. Wir prüfen, bevor du unterschreibst
Nicht sofort bezahlen
Bei vielen Abmahnungen sind die Kosten zu hoch angesetzt. Wir prüfen das und im besten Falle zahlst du weniger
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Wie geht es jetzt weiter?
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Rechtliche Hilfe bei deiner Abmahnung
„Eine Abmahnung kann eine echte Stresssituation sein – aber du bist nicht allein! Wir prüfen deine Abmahnung, zeigen dir Möglichkeiten auf und setzen uns für deine Rechte ein.
Unser Ziel: unnötige Kosten vermeiden und dich vor weiteren Risiken schützen.“
Beate Haar
Rechtsanwältin
Rechtsgebiete
- Gewerblicher Rechtsschutz

Die PPWR kurz erklärt
Was bedeutet PPWR?
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation (EU-Verpackungsverordnung, EU 2025/40). Als Verordnung gilt sie direkt in allen EU-Mitgliedstaaten und hat die alte Richtlinie 94/62/EG weitgehend abgelöst.
Seit wann gilt die PPWR?
Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird seit dem 12. August 2026 angewendet. In Deutschland ergänzt ein Durchführungsgesetz die Verordnung; Bußgelder für bestimmte Verstöße drohen dort erst ab Februar 2027.
Welche Ziele verfolgt die PPWR?
Verpackungsabfälle reduzieren, Recyclingfähigkeit verpflichtend machen, Mindestrezyklatanteile bei Kunststoff festlegen, überdimensionierte Verpackungen begrenzen und die erweiterte Herstellerverantwortung EU-weit vereinheitlichen.
Für wen gilt die PPWR?
Für alle Wirtschaftsakteure entlang der Verpackungskette (Hersteller, Lieferanten, Importeure, Händler, Fulfillment-Dienstleister). Eine allgemeine Bagatellgrenze gibt es nicht.
ist, wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt (Art. 3 Nr. 13 PPWR). Den Erzeuger treffen die Konformitätspflichten nach Art. 15, also Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und die Angabe seiner Kontaktdaten auf der Verpackung.
ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt. Ihn treffen die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung, also Registrierung, Lizenzierung und beim Versand in andere EU-Länder gegebenenfalls ein Bevollmächtigter (Art. 44, 45 PPWR).
Ein Online-Händler kann also für dieselbe Versandverpackung Hersteller sein, aber nicht zwangsläufig Erzeuger.
Warum kann die PPWR zum Abmahnrisiko werden?
Können Verstöße gegen die PPWR wettbewerbswidrig sein?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Abmahnung stützt sich in der Regel auf § 3a UWG (Rechtsbruch). Danach handelt unlauter, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln, und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Nicht jede Vorschrift der PPWR erfüllt diese Voraussetzungen automatisch. Bei den Registrierungs- und Lizenzierungspflichten spricht viel dafür: Wer sie missachtet, spart Kosten, die seine Mitbewerber tragen. Zum bisherigen Verpackungsgesetz haben Gerichte das bereits so gesehen, etwa das LG Bonn (Urteil vom 29.07.2020, Az. 1 O 417/19), das die Registrierungspflicht als Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG eingeordnet hat. Für die neuen PPWR-Pflichten gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung. Bei Vorschriften, die in erster Linie dem Umweltschutz dienen, etwa zur Recyclingfähigkeit, ist die Einordnung offen.
Warum sind Online-Händler besonders gefährdet?
Online-Händler stehen deutlich stärker im Blickfeld als viele andere Unternehmen. Ihre Angebote sind öffentlich einsehbar, und das LUCID-Register kann von jedem durchsucht werden. Ob ein Händler registriert ist, lässt sich für Mitbewerber also in wenigen Minuten prüfen. Hinzu kommt, dass Online-Händler ihre Waren in Versandverpackungen verschicken und damit regelmäßig Pflichten nach der PPWR erfüllen müssen, etwa bei Registrierung, Lizenzierung oder Kennzeichnung. Welche das im Einzelfall sind, hängt davon ab, welche Rolle der Händler für die jeweilige Verpackung einnimmt. Gerade beim grenzüberschreitenden Versand bringt die PPWR zudem neue Pflichten mit sich, die viele Händler vor große Herausforderungen stellen.
Welche PPWR-Verstöße können besonders abmahngefährdet sein?
Aus heutiger Sicht lassen sich einige Bereiche benennen, in denen das Abmahnrisiko besonders hoch ist, weil Verstöße von außen leicht erkennbar sind oder weil es bereits Rechtsprechung zu vergleichbaren Pflichten gibt.
Wer in Deutschland Verpackungen ohne LUCID-Registrierung oder ohne Beteiligung an einem dualen System in Verkehr bringt, verstößt gegen eine Kernpflicht. Das ist schon nach altem Recht der klassische Abmahngrund gewesen und bleibt es auch unter PPWR und VerpackDG.
Wer als Hersteller Verpackungen per Fernabsatz direkt an Endkunden in einem anderen Mitgliedstaat liefert, muss dort nach Art. 45 Abs. 3 PPWR einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen. Für Mitbewerber ist das allerdings schwerer nachzuprüfen als eine fehlende LUCID-Registrierung.
Erzeuger müssen für jede Verpackungsart eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und zusammen mit der technischen Dokumentation aufbewahren. Von außen ist das schwer überprüfbar, relevant wird es aber spätestens bei einer behördlichen Kontrolle oder wenn Marktplätze Nachweise anfordern.
Wer Verpackungen mit eigenem Logo oder unter eigener Marke herstellen lässt, muss als Erzeuger Name, Handelsname oder Marke sowie Postanschrift auf der Verpackung oder über einen QR-Code bzw. Datenträger angeben (Art. 15 Abs. 6 PPWR). Ein fehlender Hinweis ist auf dem Karton sofort sichtbar, zum Beispiel für einen Mitbewerber, der eine Testbestellung aufgibt.
Seit dem 12. August 2026 gelten Grenzwerte für bedenkliche Stoffe, darunter PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Wer etwa Lebensmittel oder To-go-Verpackungen verkauft, sollte sich die Konformität von seinem Lieferanten bestätigen lassen.
Soforthilfe bei Abmahnung
- Abmahnsichere Rechtstexte in 10 Sprachen
- Kompetente Rechtsberatung inkl. Produktsicherheitsverordnung (GPSR) via E-Mail und Telefon
- Vertretung im Abmahnfall – auch rückwirkend & bei Selbstverschulden**
- Shop-Tiefenprüfung und Käufersiegel-Zertifizierung
- Sofortschutz durch erweiterte Garantie für einen Shop für Professional-Mitglieder
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
Bekannt aus
Welche Folgen kann ein Verstoß gegen die PPWR haben?
Verstöße gegen die PPWR können auf drei Ebenen Konsequenzen haben, die sich gegenseitig nicht ausschließen.
Wettbewerbsrechtliche Folgen: Mit einer Abmahnung wird in der Regel verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten des Abmahnenden zu erstatten. Wer die Erklärung abgibt und später erneut gegen sie verstößt, muss eine Vertragsstrafe zahlen. Wird keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung beantragen oder Klage erheben, was zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten verursacht.
Bußgelder: Die PPWR selbst legt keine Bußgeldhöhen fest, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 68, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen einzuführen. In Deutschland regelt das das VerpackDG: § 66 VerpackDG enthält Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen das VerpackDG und gegen die PPWR, mit Bußgeldrahmen von bis zu 200.000 Euro, 100.000 Euro beziehungsweise 10.000 Euro. Dabei greifen die Bußgelder gestaffelt: Eine fehlende Registrierung, Lizenzierung und Bestellung eines Bevollmächtigten kann bereits jetzt mit einem Bußgeld geahndet werden. Verstöße gegen die laufenden Pflichten des Bevollmächtigten, die Konformitätserklärung und die Erzeugerkennzeichnung auf dem Karton sind nach deutschem Recht erst ab Februar 2027 bußgeldbewehrt.
Behördliche Maßnahmen und Vertriebsverbote: Stellen Behörden eine formale Nichtkonformität fest, etwa eine fehlende oder fehlerhafte Konformitätserklärung oder fehlende Erzeugerangaben, fordern sie den Wirtschaftsakteur zunächst zur Korrektur auf. Besteht der Mangel fort, können sie die Bereitstellung der Verpackungen untersagen oder deren Rücknahme bzw. Rückruf anordnen (Art. 62 PPWR). Hinzu kommt ein ganz praktisches Risiko: Marktplätze können Angebote sperren, wenn Registrierungsnachweise fehlen. Ein solcher Vertriebsstopp kann wirtschaftlich schwerer wiegen als jedes Bußgeld.
FAQ zur Abmahnung wegen PPWR
Welche PPWR-Verstöße können eine Abmahnung auslösen?
Sollte ich eine Unterlassungserklärung wegen eines PPWR-Verstoßes unterschreiben?
Welche Kosten können bei einer PPWR-Abmahnung entstehen?
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die PPWR?
Gilt die PPWR auch für kleine Online-Händler?
Betrifft die PPWR auch Händler auf Amazon, eBay und anderen Marktplätzen?
Ja. Wer über Marktplätze verkauft, versendet in aller Regel Verpackungen an Endkunden und ist damit Hersteller im Sinne der PPWR, auch bei Versand durch einen Fulfillment-Dienstleister. Marktplätze sind nach Art. 45 Abs. 4 PPWR zudem verpflichtet, von Händlern Registrierungsnummer und eine Selbstbescheinigung zur Erfüllung der Herstellerpflichten im Land des Kunden einzuholen, bevor sie ihnen ihre Dienste zur Verfügung stellen. Fehlen diese Angaben, droht die Sperrung von Angeboten.
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Muss ich mich als Online-Händler weiterhin für Verpackungen registrieren?
Was gilt bei Versandverpackungen?
Was gilt, wenn ich Verpackungen mit meinem eigenen Logo verwende?
Was müssen Händler beim Versand in andere EU-Länder beachten?
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