Kennzeichnung von Posts
Sobald ein Influencer für einen Post Geld oder ein Produkt zur Verfügung gestellt bekommt, muss
dieser als Werbung gekennzeichnet werden. Strittig ist, ob ein selbst gekauftes Produkt, welches
anschließend auf Social Media empfohlen wird, als Werbung gekennzeichnet werden muss. Falls das
Produkt ähnlich einem Werbefilm in den Mittelpunkt gestellt wird, ist die Kennzeichnung
sicherlich zu empfehlen. Die aktuellen geplanten Neuerungen am UWG sollen dahingehend aber
Klarheit bringen: Ab Mai 2022 sollen nur noch die Beiträge als Werbung gekennzeichnet werden
müssen, von denen der Influencer aufgrund eines kostenlosen Produktes oder einer Gegenleistung
unmittelbar profitiert. Die Ergänzung der Norm im UWG legt fest, dass ein kommerzieller Zweck nicht vorliegt, wenn die werbende Person keine Gegenleistung erhalten, oder sich versprechen lassen hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Gegenleistung finanziell, oder in anderer Form erfolgt.
Falls möglich, ist die Markierung des Kooperationspartners über die Funktion „bezahlte
Partnerschaft mit“ zu empfehlen. Diese Funktion steht jedoch nicht allen Accounts zur Verfügung.
Empfohlen wird zudem „Anzeige“ oder „Werbung“. Die Kennzeichnung sollte deutlich zu Beginn des
Textes eingebaut werden und sollte immer mit einem deutschsprachigen Begriff erfolgen. Eine
Kennzeichnung nur in Englisch (bspw. #ad) ist nicht ausreichend. Sie können die Kennzeichnung
jedoch mehrsprachig machen.
Datenschutz bei Social-Media-Kanälen
Grundsätzlich sind Influencer vom Datenschutz betroffen, sobald Sie in ihrem Blog oder auf ihrer
Website eine Kommentarfunktion oder ein Kontaktformular für ihre Fans anbieten. In diesem Fall
müssen Influencer zwingend eine Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen. Auch beim Tracking
und der Auswertung personenbezogenen Daten bspw. über Google Analytics sind verpflichtet
Influencer, eine Datenschutzerklärung im Shop/Blog einzubinden – selbst die Nutzung von
Social-Media-Kanälen setzt eine vollständige und rechtssichere Datenschutzerklärung voraus, da
hier automatisch Besucherdaten erfasst werden und der Seitenbetreiber auf Social-Media-Kanälen
gemeinsam mit der Plattform für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist.
Hier finden Sie eine Checkliste
zur DSGVO-Prüfung.
Impressumspflicht
Ein Impressum zu erstellen ist immer dann Pflicht, wenn eine Internetpräsenz nach § 5 Abs. 1 TMG
geschäftsmäßig betrieben wird. Als geschäftsmäßig gilt auch ein Blog, ohne wirtschaftliches
Interesse, wenn dieser öffentlich betrieben wird. Lediglich für rein private Präsenzen besteht
keine Impressumspflicht.
Da der Influencer in der Regel wirtschaftliche Vorteile durch seine Influencer-Tätigkeit erhält,
wird er als Betreiber eines Telemediendienstes betrachtet. Somit muss er ein Impressum
bereithalten und Sorge tragen, das dieses auch leicht, mit maximal zwei Klicks, erreichbar ist.
Der Influencer muss hier mindestens einen Link setzen, der leicht erkennbar und eindeutig ist
und dafür Sorge tragen, dass alle Angaben vollständig und nach geltendem Recht gemacht werden.
Urheberrecht
Wer Bilder oder ein Musikwerk im eigenen Social Media Profil teilt, der muss die entsprechenden
Rechte am Bild oder dem Song auch entweder selbst besitzen oder Nutzungsrechte dafür erworben
haben. Schwierig wird es für den, der Inhalte teilen möchte. Hier dürfen z. B. Bilder nicht ohne
eigenen Lizenz auf dem eigenen Profil eingestellt werden. Bei Verletzungen im Urheberrecht droht
eine Abmahnung nach Urheberrecht vom Rechteinhaber.
Markenrecht
Da Influencer häufig eine eigene Marke aufbauen, müssen Sie auf das Deutsche Markenschutzgesetz
achten. Dabei ist sowohl der Schutz der eigenen Marke, als auch
eine mögliche Markenrechtsverletzung
einer bestehenden Wortmarke zu bedenken. Je nachdem, welchen Umfang der Markenschutz haben soll,
beantragen Sie Ihre Markenrechte beim jeweils zuständigen Marken- und Patentamt. Für nationale
Marken ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig, Markenschutz für europäische
Marken beantragen Sie beim EUIPO und für IR-Marken (internationale Marken) ist das WIPO
verantwortlich.
Jugendschutz
Soziale Medien werden vor allem von jungen Menschen genutzt. Kinder müssen dabei besonders
geschützt werden. Seit dem Inkrafttreten der neuen europaweiten Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) haben viele Unternehmen unter anderem ihre Bedingungen hinsichtlich des Jugendschutzes
überarbeitet. So kommt Kindern in Europa mit Bezug auf ihre personenbezogenen Daten besonderer
Schutz zu. Als Influencer ist man sich dessen bewusst, verfährt in Bezug auf Markennennungen und
Verlinkungen aber unverändert. Dabei ist Werbung in Bezug auf Kinder nur unter sehr strengen
Bedingungen zulässig.
Rechtslage beim Sharen und Teilen
Beim „Teilen“ oder „Sharen“ ist die Rechtslage mittlerweile gut geklärt. Verwenden Webseiten
sog. „Share-Buttons“ ist das Teilen der Inhalte in der Regel erlaubt. Denn durch die Verwendung
der Share-Buttons stellt die Webseite/der Urheber selbst die Option zum Teilen der Inhalte zur
Verfügung, was einem Einverständnis gleichkommt. Gibt es auf der Webseite allerdings keine
Share-Buttons, sollten Sie vor dem Teilen den Webseitenbetreiber anschreiben und sich sein
Einverständnis zum Posten seiner Inhalte einholen oder gänzlich auf das Teilen verzichten.