Gesetzesänderungen 2027 im E-Commerce
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30.12.2026 &
30.06.2027Entwaldungsfreie Lieferkette (EUDR)
Ziel der Verordnung bleibt es, die EU-Mitverantwortung an globaler Entwaldung und Waldschädigung zu beenden: Betroffene Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse dürfen künftig nur noch dann in der EU in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie nachweislich nicht auf Flächen produziert wurden, die seit dem 31.12.2020 entwaldet oder geschädigt wurden.
Zusätzlich müssen die Erzeugnisse im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslands sowie mit in der Verordnung definierten Menschenrechten hergestellt worden sein. Zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht müssen Unternehmen eine Sorgfaltserklärung abgeben; eine eigens dafür errichtete EU-Plattform wird die Einreichung und Prüfung dieser Erklärungen zentral abwickeln.
Nach der jüngsten Verschiebung gelten die Pflichten nun
- ab 30.12.2026 für Marktteilnehmer und Großhändler
- ab 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen.
Wer ist betroffen?Betroffen sind nicht nur Rohstoffe, sondern auch zahlreiche verarbeitete Produkte, die im Online-Handel vertrieben werden (z. B. Möbel, Schokolade, Autoreifen, Kosmetik, Papierwaren). Sowohl Importe in die EU als auch Exporte aus der EU sind betroffen.
Fehlt die vollständige Dokumentation, drohen Bußgelder, Produktrücknahmen und Handelssperren.
Mehr Informationen zur entwaldungsfreien Lieferkette:
- Entwaldungsverordnung » Jetzt Pflichten & Fristen prüfen
- FAQ zur entwaldungsfreien Lieferkette (EUDR-Verordnung)
- Kurz erklärt » Entwaldungsfreie Lieferketten: Wer ist betroffen?
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18.02.2027
Batterieverordnung (BattVO)
Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ist bereits anwendbar, mehrere zentrale Pflichten greifen aber erst schrittweise. Zum 18. Februar 2027 gelten die Vorgaben zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien.
Im Kern bedeutet das: Batterien in Geräten – etwa auch in Smartphones – müssen so gestaltet sein, dass Verbraucher sie problemlos selbst entnehmen und austauschen können.
Wer ist betroffen?
- Hersteller und Vertreiber von Geräten mit verbauten Batterien (z. B. Elektronik, Smartphones, Haushaltsgeräte).
- Hersteller, Importeure und Händler von Batterien selbst – wegen der Kennzeichnungs-, CO2-Deklarations- und Konformitätsbewertungspflichten.
- Anbieter von EV-, LMT- und großen Industriebatterien (> 2 kWh) – zusätzlich betroffen durch die Pflicht zum digitalen Batteriepass.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:
- Wer Geräte mit verbauten Batterien verkauft (Elektronik, Smartphones, Haushaltsgeräte u. Ä.), muss sicherstellen, dass diese Produkte die neuen Entnahme- und Austauschbarkeitsanforderungen erfüllen – das betrifft Produktgestaltung ebenso wie die Produktkommunikation im Shop.
- Für EV-, LMT- und größere Industriebatterien wird ab Februar 2027 der digitale Batteriepass technisch scharf gestellt – Händler und Hersteller in diesem Segment müssen entsprechende Datensätze bereithalten.
Mehr Informationen zur Batterieverordnung:
- Verordnung (EU) 2023/1542 im Amtsblatt der EU
- Berichtigung der BattVO (Art. 17 Abs. 2)
- Regelungen beim Verkauf und der Entsorgung von Batterien
- Digitaler Batteriepass » Das ändert sich mit der EU-Verordnung
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07.06.2027
Umsetzung EU-Entgelttransparenzrichtlinie
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970) hätte bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht überführt werden müssen. Die Bundesregierung hat diese Frist versäumt; bis dahin gilt das bisherige Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von 2017 weiter.
Nach Angaben des zuständigen Bundesministeriums ist das Inkrafttreten der Novelle für Anfang 2027 geplant – die neuen Berichtspflichten und der neue Auskunftsanspruch sollen aber erst zum Juni 2028 erstmals fällig werden.
Für Arbeitgeber heißt das: Der Stichtag 2027 ist der Startschuss, nicht die erste Abgabefrist. Wer Vergütungsstrukturen anpassen muss, hat dafür realistisch nur die Zeit bis 2028.
Wer ist betroffen?
- Alle Arbeitgeber – unabhängig von der Größe – bei den Transparenzpflichten im Bewerbungsverfahren: Angabe des Einstiegsentgelts oder der Entgeltspanne sowie das Verbot, Bewerbende nach ihrem bisherigen Gehalt zu fragen.
- Alle Arbeitgeber beim individuellen Auskunftsanspruch der Beschäftigten (bisher erst ab 200 Beschäftigten).
- Arbeitgeber ab 100 Beschäftigten: gestaffelte Berichtspflichten zum geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle – nach der Richtlinie jährlich ab 250 Beschäftigten, alle drei Jahre bei 150 bis 249 Beschäftigten, alle drei Jahre bei 100 bis 149 Beschäftigten (hier erst ab 2031).
- Arbeitgeber mit einem unbereinigten Entgeltgefälle von mindestens 5 Prozent, das sich nicht objektiv erklären lässt: zusätzlich eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:- Die Pflicht zur Gehaltsangabe in Stellenanzeigen bzw. vor dem Vorstellungsgespräch trifft auch kleine Online-Shops – das ist die Änderung mit der größten Breitenwirkung.
- Beschäftigte erhalten einen Auskunftsanspruch über ihr eigenes Entgelt und über die durchschnittlichen Entgelthöhen vergleichbarer Tätigkeiten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Arbeitgeber müssen aktiv über dieses Recht informieren.
- Vergütungssysteme müssen auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhen. Gewachsene Strukturen und individuell ausgehandelte Gehälter geraten dabei schnell unter Begründungsdruck.
- Im Streitfall kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber muss belegen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorliegt. Bei Verstößen drohen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche.
Mehr Informationen zur Entgelttransparenzrichtlinie:- Das Entgelttransparenzgesetz » Endlich gleiche Löhne für alle?
- Gehaltsangaben in Stellenanzeigen – Pflicht oder Mythos? Was die EU-Richtlinie vorschreibt
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17.06.2027
Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe
Mit der Abfallrahmenrichtlinie (Waste Framework Directive) führt die EU eine europaweit verpflichtende erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR) für Textilien ein. Deutschland muss die Vorgaben bis spätestens 17. Juni 2027 mit einem eigenen deutschen Textilgesetz in nationales Recht umsetzen.
Im Kern verpflichtet die Regelung Hersteller, für Sammlung, Sortierung und Recycling ausrangierter Textil- und Schuhprodukte finanziell aufzukommen – die Beiträge werden dabei ökomoduliert: Wer nachhaltiger gestaltet (Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit), zahlt weniger.
Wer ist betroffen?
- Hersteller von Bekleidung, Bekleidungszubehör, Heimtextilien und Schuhen – inklusive Importeuren, Eigenmarken-Herstellern und Online-Händlern, die als Hersteller gelten.
- Vertreiber/Händler, die selbst Alttextilien sammeln – auch sie müssen sich einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung anschließen.
- Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister – wegen der Prüfpflicht zur Herstellerregistrierung.
- Hersteller ohne Sitz in Deutschland – zusätzlich verpflichtet zur Benennung eines Bevollmächtigten.
Mehr Informationen zum Textilgesetz:- Textilkennzeichnungsgesetz » Was Online-Händler wissen müssen
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Jederzeit
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11.12.2027
Cyber Resilience Act (CRA)
Die Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyber Resilience Act) ist bereits in Kraft getreten, ihre volle Anwendung beginnt in weiten Teilen ab dem 11. Dezember 2027.
Ziel ist es, dass Produkte mit digitalen Bestandteilen von Grund auf weniger Schwachstellen aufweisen, Hersteller über den gesamten Produktlebenszyklus für die Cybersicherheit ihres Produkts verantwortlich bleiben, mehr Transparenz über die Sicherheit von Hard- und Softwareprodukten besteht und Nutzer von einem höheren Sicherheitsniveau profitieren.
Betroffene Produkte müssen beim Verkauf grundsätzlich sicher sein und mindestens fünf Jahre lang mit Sicherheitsupdates versorgt werden.
Wer ist betroffen?
- Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden – primärer Adressat der Verordnung.
- Importeure, die solche Produkte aus Drittstaaten in die EU einführen.
- Distributeure/Online-Händler, die entsprechende Produkte in der EU vertreiben – für sie gelten Teile der CRA-Pflichten.
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14.12.2027
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
Die Verordnung (EU) 2024/3015 über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten regelt, dass Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden dürfen.
Wer ist betroffen?
- Alle Wirtschaftsakteure, die Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bereitstellen oder aus der EU exportieren – unabhängig von Unternehmensgröße, mit gesonderten Erleichterungen für KMU.
- Besonders relevant für Branchen mit bekannt erhöhtem Zwangsarbeitsrisiko in der Lieferkette (z. B. Textil, Elektronik, Agrarrohstoffe) – hier ist mit intensiverer Prüfung zu rechnen.
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:- Online-Händler müssen ab Dezember 2027 sicherstellen, dass ihre Produkte entlang der gesamten Lieferkette nicht mit Zwangsarbeit in Verbindung stehen – das erfordert eine belastbare Lieferkettentransparenz, ähnlich wie bei anderen Sorgfaltspflichten-Regularien.
- Für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen wurden gesonderte Leitlinien und Begleitmaßnahmen herausgegeben werden.
- Die Verordnung ergänzt bereits bestehende bzw. kommende Sorgfaltspflichten-Regelwerke (z. B. Lieferkettensorgfaltspflichten, EUDR) – Unternehmen, die dort bereits Prozesse aufgebaut haben, können diese möglicherweise mitnutzen.
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Noch unklar
Ökodesign-Verordnung: Start des digitalen Produktpasses
Ab diesem Jahr startet die schrittweise, produktgruppenweise Einführung des digitalen Produktpasses (DPP). Ein finaler, verbindlicher Fahrplan mit konkreten Produktgruppen und Stichtagen liegt noch nicht vor – die Einführung erfolgt gestaffelt über delegierte Rechtsakte je Produktgruppe. Der digitale Produktpass fungiert dabei als eine Art Ausweis für ökologische und technische Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus und wird Verbrauchern voraussichtlich als QR-Code zugänglich gemacht.
Wer ist betroffen?
- Hersteller und Händler von Produkten, die in die vom digitalen Produktpass erfassten Produktgruppen fallen (Konkretisierung erfolgt fortlaufend über delegierte Rechtsakte).
Warum ist das für den E-Commerce wichtig:- Der DPP wird künftig Informationen zu Materialzusammensetzung, Reparierbarkeit und Ersatzteilen, CO₂-Fußabdruck, Energieverbrauch, Lebensdauer, Wartung, Recyclingfähigkeit sowie Hersteller- und Lieferkettendaten enthalten – Händler müssen diese Daten für ihre Produkte vorhalten und im Shop zugänglich machen können.
- Technisch und organisatorisch bedeutet das: Produktdaten müssen so strukturiert vorliegen, dass sie in einen maschinenlesbaren digitalen Pass überführt werden können – das betrifft PIM-Systeme, Lieferantendaten und Produktseiten gleichermaßen.
Mehr Informationen zum digitalen Produktpass:- Der Digitale Produktpass (DPP): Pflichten für Unternehmen
- Digitaler Produktpass | EU-Ökodesign-Verordnung
- Ökodesign-Verordnung » Das ändert sich für Händler
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Jederzeit
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Geschrieben von
Volljuristin Yvonne Bachmann





