Was ist das EU-Gewährleistungslabel?
Das EU-Gewährleistungslabel ist eine verpflichtende, europaweit einheitliche Information, mit der Verbraucher vor dem Kauf noch deutlicher als bisher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte aufgeklärt werden müssen. Bislang genügte ein Hinweis auf die gesetzlich bestehenden Rechte in den AGB.
Wichtig: Das Gewährleistungslabel hat nichts mit freiwilligen Garantien zu tun. Nicht jedes Produkt bekommt ein Garantielabel, aber fast jedes Produkt braucht das Gewährleistungslabel:
- Das EU-Gewährleistungslabel ist immer verpflichtend.
- Das EU-Garantielabel („GARAN“) ist nur bei bestehender Herstellergarantie nötig.
Ziel ist es, Verbraucher klar und verständlich zu informieren
- über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung,
- über die Mindestdauer von zwei Jahren,
- über typische Fälle, in denen Gewährleistung greift,
- über die Rechte von Verbrauchern bei Mängeln,
- über weiterführende Informationen (QR-Code).
Es handelt sich dabei nicht um ein Gütesiegel, ein verkaufsförderndes Marketinginstrument oder eine freiwillige Kennzeichnung, sondern um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtmitteilung.
Das Gewährleistungslabel
- ersetzt keine AGB oder Rechtstexte,
- erklärt keine individuellen Sonderfälle,
- darf nicht angepasst oder ergänzt werden.
Kurz gesagt, das EU-Gewährleistungslabel ist:
- eine Pflichtmitteilung,
- zur Information über gesetzliche Gewährleistungsrechte,
- mit einheitlichem Design,
- gültig für alle B2C-Online-Shops,
- ab 27. September 2026.
Warum werden die beiden EU-Label zu Gewährleistung und Garantie eingeführt?
Die Einführung des EU-Gewährleistungs- und Garantielabels ist das Ergebnis von Untersuchungen der EU. Studien und Markterhebungen der EU zeigen seit Jahren, dass viele Verbraucher nicht genau wissen,
- welche Rechte ihnen beim Kauf von Waren zustehen,
- wie lange diese Rechte gelten,
- und vor allem: wo der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie liegt.
Im Alltag äußert sich das häufig so: Kunden gehen davon aus, dass eine „Garantie“ immer besteht, dass sie vom Händler gewährt wird oder dass sie automatisch verlängert werden kann. Gleichzeitig wird die gesetzliche Gewährleistung oft als „zweitrangig“ wahrgenommen oder mit freiwilligen Garantien gleichgesetzt.
Hinzu kommt, dass Informationen zu Gewährleistungsrechten im Online-Handel bislang meist verstreut, schwer auffindbar oder zu juristisch formuliert waren, etwa in AGB, meist mit Verweis auf das Gesetz. Selbst wenn Händler korrekt informiert haben, war diese Information für viele Verbraucher nicht verständlich oder nicht präsent genug, um tatsächlich Orientierung zu bieten.
Das neue EU-Label soll genau hier ansetzen: Es zeigt die Information über gesetzliche Gewährleistungsrechte direkt am Produkt, statt im Kleingedruckten.
Ein weiterer zentraler Grund für die Einführung des EU-Labels liegt in den unterschiedlichen nationalen Regelungen innerhalb der EU. Zwar existiert mit der zweijährigen Mindestgewährleistung bereits seit Langem ein gemeinsamer europäischer Rahmen, doch in der Praxis unterscheiden sich die Details erheblich.
Mit dem neuen Label verfolgt die EU nicht nur verbraucherpolitische, sondern auch wirtschaftliche Interessen:
- Stärkung des Vertrauens in den Online-Handel
- Förderung grenzüberschreitender Käufe
- Abbau rechtlicher Unsicherheiten für Händler
- Eindämmung irreführender oder uneinheitlicher Werbeaussagen
Wer ist von der Regelung betroffen?
Die neuen Vorgaben zum EU-Gewährleistungs- und Garantielabel richten sich grundsätzlich an alle Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen. Maßgeblich ist dabei nicht die Größe des Unternehmens oder der Vertriebskanal, sondern allein die Frage, ob es sich um B2C-Geschäfte handelt.
- Gilt für alle Händler im B2C
Betroffen sind damit sämtliche Online-Händler, die Waren an Endverbraucher innerhalb der EU vertreiben, vom kleinen Nischen-Shop bis zum international tätigen Versandhändler. Es gibt keine Ausnahme für Kleinstunternehmen.
- Auch für Drittanbieter auf Marktplätzen
Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Drittanbieter auf Online-Marktplätzen wie Amazon, eBay oder vergleichbaren Plattformen. Entscheidend ist, wer Vertragspartner des Verbrauchers wird. Der Umstand, dass die technische Verkaufsumgebung von der Plattform bereitgestellt wird, ändert nichts an der Informationspflicht des einzelnen Händlers.
Ausnahmen für bestimmte Produktgruppen?
Grundsätzlich erfasst die Regelung alle Waren, für die gesetzliche Gewährleistungsrechte bestehen. Allerdings können sich im Einzelfall Abweichungen bei der Gewährleistungsdauer ergeben, etwa bei verderblichen Lebensmitteln oder Gebrauchtwaren oder bestimmten Sonderkonstellationen nach nationalem Recht. Diese Besonderheiten ändern jedoch nichts daran, dass das Gewährleistungslabel grundsätzlich auch hier 1:1 zu verwenden ist, es informiert ausdrücklich über das gesetzliche Mindestniveau und mögliche nationale Abweichungen.
Wie sieht das EU-Gewährleistungslabel konkret aus?
Auf den ersten Blick wirkt das neue EU-Gewährleistungslabel lang und unübersichtlich. Das Gewährleistungslabel ist dennoch streng standardisiert. Aufbau, Inhalte, Farben und Symbole sind verbindlich festgelegt und dürfen weder gekürzt noch angepasst werden. Für Händler bedeutet das: keine Gestaltungsfreiheit, aber auch keine Auslegungsunsicherheit.
Der visuelle Aufbau des Gewährleistungslabels
Ein zentrales Element des Labels ist der Hinweis auf die gesetzliche Mindestgewährleistungsdauer von zwei Jahren. Diese Angabe schafft Klarheit für Verbraucher, die bislang oft nicht wussten, wie lange ihre Rechte tatsächlich gelten.
Gleichzeitig enthält das Label einen Hinweis darauf, dass
- in manchen EU-Ländern längere Fristen gelten können,
- bei Gebrauchtwaren abweichende Regelungen möglich sind.
Zudem enthält das Gewährleistungslabel konkrete Beispiele, wann ein Gewährleistungsfall vorliegt, etwa wenn:
- die Ware nicht der Beschreibung entspricht
- oder das Produkt nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Labels ist die kompakte Darstellung der Rechte, die Verbraucher bei Mängeln haben. Dazu zählen insbesondere:
- kostenlose Reparatur
- kostenloser Ersatz
- Preisminderung
- Rückerstattung des Kaufpreises
Im rechten Bereich des Gewährleistungslabels befindet sich ein QR-Code, der direkt auf das EU-Portal europa.eu („Your Europe“) verweist. Dort finden Verbraucher weitere detaillierte Informationen zu ihren Rechten, länderspezifische Besonderheiten und weiterführende Hilfestellungen.
Gestaltung und Design des Gewährleistungslabel– das müssen Händler wissen
- Design, Farben und Layout sind vollständig vorgegeben
- Kein Textelement darf verändert, gekürzt oder ergänzt werden
- Keine eigenen Icons, Hinweise oder Hervorhebungen erlaubt
- Farbige Darstellung (RGB) ist im Online-Shop Pflicht
Garantieerklärung vom Händlerbund
Das Garantielabel
Neben dem verpflichtenden EU-Gewährleistungslabel sieht die neue EU-Regelung ab 2026 auch eine zusätzliche Kennzeichnung für freiwillige Herstellergarantien vor. Dieses sogenannte EU-Garantielabel („GARAN“) kommt jedoch nicht automatisch bei jedem Produkt zum Einsatz, sondern nur unter klar definierten gesetzlichen Voraussetzungen.
Gewährt ein Hersteller für eine bestimmte Ware eine freiwillige, kostenlose Haltbarkeitsgarantie, die die gesamte Ware umfasst und länger als zwei Jahre gilt, entsteht für den verkaufenden Unternehmer eine besondere Informationspflicht. In diesem Fall muss der Händler Verbraucher bereits vor Vertragsschluss über das Bestehen und die Dauer dieser Herstellergarantie in Form des Labels informieren und zugleich darauf hinweisen, dass daneben weiterhin das gesetzliche Gewährleistungsrecht besteht. Besteht keine entsprechende Herstellergarantie, darf das Garantielabel nicht verwendet werden.
Nach der Verbraucherrechte-Richtlinie ist ein Händler dann zur Verwendung des EU-Garantielabels verpflichtet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Ein Hersteller (nicht der Händler oder ein Dritter wie bspw. ein Marktplatz!)
- gewährt für eine konkrete Ware
- eine freiwillige, gewerbliche Haltbarkeitsgarantie
- die die gesamte Ware umfasst (nicht nur einzelne Teile),
- die kostenlos ist
- und eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren hat.
Zusätzlich muss der Hersteller diese Garantieinformationen dem Händler aktiv zur Verfügung stellen. Erst dann entsteht für den Händler eine konkrete Informationspflicht.
Unzulässig ist:
- die Nutzung des Labels bei bloßer gesetzlicher Gewährleistung
- die Nutzung bei Garantien von zwei Jahren oder weniger
- die Nutzung bei kostenpflichtigen Garantien
- die Nutzung bei Händler-Eigengarantien
Welche Rolle spielt die Laufzeit der Garantie?
Die Garantie muss mehr als zwei Jahre betragen, damit eine Informationspflicht entsteht. Alles darunter fällt nicht unter das Garantielabel. Die Formulierung „mehr als zwei Jahre“ im Gesetz ist bewusst streng gewählt und wörtlich auszulegen. Sie bedeutet:
- nicht: mindestens zwei Jahre
- sondern ausschließlich: über zwei Jahre hinausgehend
- Erst ab einer Garantiedauer von mehr als 24 Monaten (also z. B. 2 Jahre + 1 Tag, 25 Monate, 3 Jahre, 5 Jahre usw.) ist das EU-Garantielabel überhaupt relevant.
Wie sieht das EU-Garantielabel („GARAN“) konkret aus?
Im Gegensatz zum Gewährleistungslabel ist das EU-Garantielabel kein allgemeines Pflichtlabel. Es kommt nur dann zum Einsatz, wenn ein Produkt tatsächlich mit einer freiwilligen, kostenlosen Garantie ausgestattet ist.
Es zeigt Verbrauchern auf einen Blick:
- dass es eine freiwillige Garantie gibt,
- wer diese Garantie gewährt (welcher Hersteller),
- wie lange sie gilt,
- und dass diese Garantie über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
Der visuelle Aufbau des Garantielabels
Das EU-Garantielabel ist bewusst kompakt gehalten, enthält aber mehrere eindeutig definierte Elemente, die zusammen ein europaweit einheitliches Erscheinungsbild ergeben.
- Im oberen Bereich des Labels steht der Titel „GARAN“
Diese Abkürzung leitet sich von dem Wort „Garantie“ in mehreren EU-Sprachen ab. Ziel ist eine sprachneutrale Wiedererkennbarkeit, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat das Produkt angeboten wird. Es handelt sich also nicht um einen Tippfehler!
Das zentrale visuelle Element des Garantielabels ist die Angabe der Garantiedauer in Jahren, kombiniert mit einem Kalendersymbol.
Anders als beim Gewährleistungslabel enthält das Garantielabel produktspezifische Angaben:
- Name des Herstellers, der die Garantie gewährt
- Modellkennung des Produkts
Diese Angaben sind verpflichtend, sobald das Label verwendet wird und dürfen anders als beim Gewährleistungslabel editiert werden.
Ein wichtiger Bestandteil des Garantielabels ist der integrierte Hinweis auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung. Die EU möchte damit verhindern, dass Verbraucher glauben, eine Garantie ersetze ihre gesetzlichen Rechte.
Auch das Garantielabel enthält einen QR-Code, der zu weiterführenden Informationen auf dem EU-Portal Your Europe führt. Dort wird unter anderem erklärt, was eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ist, welche Voraussetzungen sie erfüllen muss und wie sie sich von der gesetzlichen Gewährleistung unterscheidet.
Gestaltung und Design des Garantielabel – das müssen Händler wissen
- Design, Farben und Layout sind EU-weit festgelegt
- Nur bestimmte Felder sind editierbar (Dauer, Hersteller, Marke)
- Keine eigenen Texte, Icons oder Hervorhebungen erlaubt
- Im Online-Handel ist eine farbige Darstellung Pflicht
Das Garantielabel darf nicht an das Shop-Design angepasst und nicht verkleinert, verzerrt oder inhaltlich verändert werden.
Falsche oder unvollständige Garantieangaben gehören zu den häufigsten Abmahngründen im Online-Handel. Mit rechtssicher formulierten Garantiebedingungen des Händlerbunds schützt du dich vor juristischen Fallstricken und baust gleichzeitig Vertrauen bei deinen Kunden auf.
Hast du bereits eine Abmahnung wegen Garantie erhalten? Keine Sorge: Unsere erfahrenen Rechtsanwälte überprüfen deine Abmahnung kostenlos, um dir eine erste Einschätzung geben zu können.
Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung
Ein zentraler Punkt, den die EU mit dem neuen Label klarstellen will: Gewährleistung ist keine Garantie.
Während eine Garantie immer freiwillig ist und vom Hersteller oder Händler gewährt wird, handelt es sich bei der Gewährleistung um ein gesetzliches Recht, das Verbrauchern automatisch zusteht, wenn sie Waren von einem Unternehmer kaufen.
Genau hier lag bislang das Problem: In vielen Online-Shops wurden diese Unterschiede entweder gar nicht oder nur sehr verkürzt erklärt. Begriffe wie „2 Jahre Garantie“ oder „gesetzliche Garantie“ haben zusätzlich für Verwirrung gesorgt.
Wo und wie müssen die Labels eingebunden werden?
Mit der Einführung des EU-Gewährleistungs- und Garantielabels regelt die EU nicht nur, was Händler informieren müssen, sondern auch, wo und in welcher Form diese Informationen bereitzustellen sind. Maßgeblich ist dabei, dass Verbraucher die Informationen vor Abgabe ihrer Vertragserklärung erhalten.
Nach der Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/825 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 müssen sowohl
- das Gewährleistungslabel als auch
- das Garantielabel
Verbrauchern
- leicht erkennbar und
- verständlich sowie
- in hervorgehobener Weise
zur Verfügung gestellt werden.
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
Umsetzung im Online-Shop
Die EU-Regelung schreibt keine konkrete Platzierung (z. B. direkt neben dem Kaufbutton) ausdrücklich vor. Rein formal genügt es daher, dass das Label vor Vertragsschluss zugänglich ist, solange dies leicht erkennbar, verständlich sowie in hervorgehobener Weise passiert.
Die EU stellt zudem klar, dass auch eine verschachtelte Darstellung erlaubt ist. Dabei darf das Label zunächst verkleinert angezeigt werden, muss sich aber beim ersten Klick, Mouseover oder Antippen vollständig öffnen.
Gleichzeitig lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung ableiten, dass der Gesetzgeber mehr verlangt als eine bloß theoretische Abrufbarkeit:
- Die Information soll wahrgenommen, nicht nur irgendwo auffindbar sein (wie man es von den AGB kennt).
- Das Label (insbesondere das individuelle Garantielabel) soll im Zusammenhang mit dem konkreten Produkt stehen.
- Die Gestaltung soll visuell hervorhebend sein, nicht „untergehen“
Gerade weil die Rechtslage zur konkreten Platzierung noch nicht final geklärt ist, empfiehlt sich aus heutiger Sicht eine vorsichtige und verbraucherfreundliche Umsetzung. Für eigene Online-Shops ist die Produktdetailseite der bevorzugte Platz für beide Labels. Sowohl das EU-Gewährleistungslabel als auch das EU-Garantielabel sollten dort entweder direkt (z. B. als Produktbild, über einen eigenen Tab) oder mittelbar, aber deutlich (z. B. als gut sichtbaren Link, Miniaturbild) eingebunden werden, damit sie vor Abgabe der Bestellung wahrgenommen werden können.
Achtung: Auch Bestandteil der Auftrags- bzw. Bestellbestätigung
Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören künftig auch das Gewährleistungslabel sowie ggf. das entsprechende Garantielabel.
Diese Dateien müssen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Als dauerhafte Datenträger gelten insbesondere E-Mail, ggf. mit PDF- oder Image-Anhang oder in Papierform im Paket. Entscheidend ist, dass der Verbraucher die Informationen dauerhaft speichern und unverändert wiedergeben kann. Ein bloßer Hinweis auf die Webseite des Unternehmers oder eine nachträgliche Verlinkung genügt diesen Anforderungen ausdrücklich nicht.
Umsetzung auf Plattformen oder Marktplätzen
Die Labelpflicht gilt nicht nur für eigene Shops, sondern ausdrücklich auch für Händler, die über Online-Marktplätze (z. B. eBay, Amazon) verkaufen. Entscheidend ist nicht, wer die Plattform betreibt, sondern wer Vertragspartner des Verbrauchers ist.
Für Händler bedeutet das:
- Auch auf Amazon, eBay oder ähnlichen Plattformen müssen die Labels angezeigt werden.
- Die Verantwortung für die korrekte Information liegt trotzdem beim Händler. Technische Einschränkungen der Plattform befreien nicht automatisch von der Pflicht.
In der Praxis wird die konkrete Umsetzung stark davon abhängen, welche Darstellungsoptionen die jeweilige Plattform bereitstellt.
Auswirkungen auf Händler in der Praxis
Auch wenn das EU-Gewährleistungs- und Garantielabel formal „nur“ eine neue Informationspflicht ist, bringt es für Online-Händler spürbare praktische Folgen mit sich. Vor allem Technik, interne Prozesse und Kundenkommunikation müssen angepasst werden.
- Technische Anpassungen im Shop
Online-Shops müssen künftig in der Lage sein, das Gewährleistungslabel bei allen Produkten und das Garantielabel nur bei Vorliegen einer entsprechenden Herstellergarantie korrekt darzustellen. Dafür sind Anpassungen an Produktseiten sowie im Bestellprozess erforderlich. Gerade bei größeren Sortimenten oder Marktplatzanbindungen steigt der technische Aufwand.
- Dokumentationspflichten
Beim Garantielabel kommt hinzu, dass Händler die Angaben des Herstellers zur Garantie nachvollziehbar dokumentieren sollten. Denn auch wenn die Garantie vom Hersteller stammt, bleibt der Händler für die korrekte Information verantwortlich. Falsche oder veraltete Angaben können schnell zum Risiko werden.
- Mehr Rückfragen im Kundenservice
Die neuen Labels sorgen für mehr Transparenz, könnten aber auch zu mehr Rückfragen von Kunden führen, insbesondere zum Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung oder bei Gebrauchtwaren, wo das Gewährleistungslabel missverstanden werden könnte. Händler sollten den Kundenservice darauf vorbereiten und einheitliche Antworten bereitstellen.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Die Nicht- oder fehlerhafte Umsetzung der neuen EU-Vorgaben zum Gewährleistungs- und Garantielabel kann für Online-Händler rechtliche Konsequenzen haben. Da es sich um verpflichtende vorvertragliche Informationspflichten handelt, können Verstöße als wettbewerbsrechtlich relevant eingestuft werden.
In der Praxis drohen insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände, etwa wenn das Label ganz fehlt, unvollständig dargestellt wird oder zu Unrecht verwendet wird – beispielsweise ein Garantielabel ohne tatsächlich bestehende Herstellergarantie. Zusätzlich droht Ärger mit Kunden, wenn es zu Unstimmigkeiten oder Missverständnissen kam.
Für Händler bedeutet das: Auch vermeintlich kleine Fehler bei Darstellung oder Platzierung können rechtlich relevant werden. Eine sorgfältige, gesetzesnahe Umsetzung ist daher nicht nur eine Frage der Transparenz, sondern auch ein wichtiger Baustein zur Minimierung der Abmahngefahr.
Wie können sich Händler jetzt vorbereiten?
Auch wenn die EU-Labels erst ab September 2026 verpflichtend werden, lohnt sich eine frühzeitige Vorbereitung. Denn viele der erforderlichen Maßnahmen betreffen Strukturen und Prozesse, die sich nicht kurzfristig anpassen lassen. Händler, die früh beginnen, vermeiden Hektik und reduzieren Abmahnrisiken.
Zunächst sollten Händler ihr Sortiment systematisch prüfen:
- Welche Produkte werden an Verbraucher verkauft?
- Gibt es Hersteller, die freiwillige Garantien gewähren – und wenn ja, mit welcher Laufzeit und welchem Umfang?
Parallel dazu empfiehlt es sich, die technischen Voraussetzungen im Shop zu klären. Shop-Systeme und Marktplatzanbindungen müssen in der Lage sein, Gewährleistungs- und Garantielabel korrekt, farbig und mobilfreundlich darzustellen. Je nach System können dafür neue Datenfelder, Templates oder Logiken erforderlich sein.
Nicht zuletzt sollten Händler auch ihre internen Abläufe im Blick behalten. Kundenservice und Vertrieb sollten den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie sicher erklären können, da mit der Einführung der Labels möglicherweise neue Rückfragen entstehen werden.
Recht & Inhalt
☐ Prüfen, ob Du B2C-Verkäufe tätigst
☐ Klären, ob alle Produkte unter die gesetzliche Gewährleistung fallen
☐ Hersteller kontaktieren und prüfen, ob freiwillige Garantien bestehen, ggf. bereits das Garantielabel anfordern
☐ Sicherstellen, dass Garantien länger als 2 Jahre, kostenlos und vollständig sind
☐ Garantieangaben schriftlich dokumentieren
Technik & Shop-System
☐ Shop-System auf Anzeige des Gewährleistungslabels prüfen
☐ Logik für bedingte Anzeige des Garantielabels einrichten
☐ Logik für bedingte Übersendung des/der richtigen Labels nach dem Kauf per Mail überprüfen
Marktplätze & externe Plattformen
☐ Klären, welche Darstellungsoptionen Marktplätze bieten
☐ Labels rechtzeitig auf der Plattform hochladen und integrieren
Prozesse & Organisation
☐ Regelmäßige Prüfung bei Sortiments- oder Produktänderungen einplanen
☐ Regelmäßige Prüfung bezüglich der Herstellergarantien vornehmen
☐ Kundenservice zum Unterschied Garantie vs. Gewährleistung schulen
Fazit zu EU-Label für Gewährleistung und Garantie

Live-Webinar: Gewährleistungslabel – Neue Pflichten, neue Risiken?
Ab September 2026 wird Transparenz im Online-Handel noch strenger reguliert: Das neue Gewährleistungslabel kommt. Viele Händler stehen vor der Herausforderung, wie sie dieses Label korrekt in ihren Shop integrieren und welche rechtlichen Konsequenzen bei Fehlern drohen. Wer die neuen Informationspflichten ignoriert, riskiert teure Abmahnungen.
In unserem Live-Webinar bringen wir dich am 10. März 2026 auf den neuesten Stand. Wir zeigen dir genau, was du jetzt umsetzen musst, um die gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig zu erfüllen.
![]()
Wann? Dienstag, den 10.03.2026, 10:00 - 11:00 Uhr
Für wen? Online-Händler, Agenturen, Shop-Betreiber, Web-Entwickler, uvm.
![]()
Dein Nutzen: Handlungsempfehlungen für die korrekte Umsetzung des Gewährleistungslabels
Geschrieben von
Volljuristin Yvonne Bachmann
War dieser Ratgeber hilfreich?
Vielen Dank für dein positives Feedback!
Das könnte dich auch interessieren:
- Gesetzesänderungen 2026 – Was ändert sich im E-Commerce
- Die neue Verpackungsverordnung (PPWR) » Das kommt auf dich zu
- Green Claims – Was Online-Händler wissen müssen
- Produktsicherheitsverordnung (GPSR) » Das musst du jetzt wissen
- Digitaler Batteriepass » Das ändert sich mit der EU-Verordnung





