Grundlagen
Gem. § 8 Abs.1 Altölverordnung (AltölVO) ist jeder, der gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, verpflichtet, vor Abgabe eine Annahmestelle für bezeichnete gebrauchte Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Die Annahmestelle muss gem. § 8 Abs.1a AltölVO gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl bis zu der im Einzelfall abgegebenen Menge kostenlos annehmen und fachgerecht entsorgen. Nach der Regelung des § 8 Abs.3 AltölVO gilt dies sinngemäß auch für Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßig anfallende ölhaltige Abfallprodukte.
Hinweispflichten des Händlers
Bei gewerbsmäßiger Abgabe an private Endnutzer besteht gem. § 8 Abs.1, Satz 2 AltölVO eine Hinweispflicht auf die Annahmestelle. Es ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafel am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle hinzuweisen.
Beachte:
Gegenüber gewerblichen Endnutzern besteht diese Hinweispflicht nicht!
Beim Verkauf über das Internet gilt als "Ort des Verkaufs" und damit als Annahmestelle das Versandlager (regelmäßig die Versandadresse) bzw. der Online-Shop des Händlers (vgl. Beschluss des OLG Hamburg vom 02.06.2010, Az: 5 W 59/10). Das bedeutet, der Online-Händler muss innerhalb seines Online-Angebotes einen Hinweis auf die Annahmestelle erbringen.
Erfüllung der Hinweispflichten im Internet-Handel
a) Platzierung der Hinweise
Im Online-Shop sollte eine separate Schaltfläche mit der Bezeichnung "Hinweis zur Altölentsorgung" eingerichtet und dort der entsprechende Hinweistext zentral eingestellt werden. Weiter ist es möglich, die Hinweise in die jeweiligen Artikelbeschreibungen einzusetzen, dabei sollte sich der Hinweistext allerdings durch Fettdruck oder auffällige Umrahmung von der restlichen Artikelbeschreibung abheben. Bei eBay und ähnlichen Plattformen ist der Hinweistext unter Hervorhebung durch Fettdruck oder mit Umrahmung in die Artikelbeschreibung einzufügen.
b) Hinweistext
Um der Hinweispflicht zu entsprechen, empfehlen wir folgende Texte:
Die bei uns erworbene Menge an Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl nehmen wir als Altöl kostenlos zum Zweck der fachgerechten Entsorgung zurück. Die Rücknahme erstreckt sich ebenfalls auf Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßige anfallende ölhaltige Abfälle. Rückgabeort ist die im Impressum aufgeführte Adresse. Sie können das gebrauchte Öl bzw. Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßige anfallende ölhaltige Abfälle persönlich bei uns abgeben. Alternativ können Sie bei Übernahme der Versandkosten den Versand per Post wählen. Bitte achten Sie darauf, Altöl bei Versendung als Gefahrengut zu kennzeichnen und entsprechende Behältnisse zu verwenden.
oder alternativ
Die bei uns erworbene Menge an Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl nehmen wir als Altöl kostenlos zum Zweck der fachgerechten Entsorgung zurück. Die Rücknahme erstreckt sich ebenfalls auf Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßige anfallende ölhaltige Abfälle. Rückgabeort ist unser Versandlager:
***Hier Ihren Firmenname und die Adresse einsetzen***
Sie können das gebrauchte Öl bzw. Ölfilter und beim Ölwechsel regelmäßige anfallende ölhaltige Abfälle persönlich bei uns abgeben. Alternativ können Sie bei Übernahme der Versandkosten den Versand per Post wählen. Bitte achten Sie darauf, Altöl bei Versendung als Gefahrengut zu kennzeichnen und entsprechende Behältnisse zu verwenden.
Kosten der Rücksendung
Die Kosten für die Rücksendung des Altöls an den Online-Händler hat der private Endverbraucher zu tragen. Die AltölVO regelt keine Kostentragungspflicht des gewerblichen Händlers für die Rücksendung des Altöls. Auch aus der Pflicht, das Altöl kostenlos entsorgen zu müssen, kann keine Verpflichtung zur Versandkostenübernahme des Händlers hergeleitet werden. Selbst bei Erwerb und Rückgabe beim Fachhändler vor Ort entstehen dem Kunden Kosten. Der Käufer muss auch in diesem Fall eine speziell zum Transport geeignete Verpackung verwenden und das Altöl zum Händler transportieren. Die dafür aufzuwendenden Kosten muss der Händler nicht tragen. Entsprechende Kosten (Verpackung und Transport = Versand) fallen auch bei Rücksendung des Altöls an den Händler an. Es besteht deshalb kein nachvollziehbarer Grund, dem Händler bei Rücksendung des Altöls die Rücksendekosten aufzubürden.
Ausnahme für die Abgabe an Unternehmer und die Schifffahrt
Erfolgt die gewerbliche Abgabe von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Unternehmer oder öffentliche Einrichtungen, muss die Annahmestelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerichtet oder nachgewiesen werden, § 9 Abs.1 Satz 1 AltölVO. Der Verkäufer kann sich zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedienen, § 9 Abs.1 Satz 2 AltölVO.