Beachtung des Jugend­schutz­gesetzes beim Handel mit Medien

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Online-Händler, die jugendgefährdende Medien anbieten, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) einhalten. Durch eine zweistufige Identifikations- und Volljährigkeitsprüfung muss gewährleistet werden, dass jugendgefährdende Medien nur durch Erwachsene bestellt und von diesen persönlich in Empfang genommen werden können.

Darüber hinaus darf das Angebot nur in geschlossenen Benutzergruppen sichtbar sein, deren Zugang nur nach vorheriger Alterskontrolle möglich ist. Verstöße im Versandhandel mit jugendgefährdenden Medien können als Straftat verfolgt werden, wobei gemäß § 27 Abs. 1 JuSchG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr droht.

Weiterführende Informationen erhältst du hier auf einem Blick.

Prüfung, Freigabe und Kennzeichnung von Bildträgern

Bildträger mit Filmen oder Spielen dürfen Kindern2 und jugendlichen Personen3 in der Öffentlichkeit nur dann zugänglich gemacht werden, wenn der Bildträger von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle4 geprüft, für eine Altersstufe freigegeben und entsprechend gekennzeichnet worden ist. Ist der Bildträger für eine Altersstufe freigegeben worden, darf der Händler den Bildträger nur Personen dieser Altersstufe zugänglich machen. Bildträger ohne FSK-/ USK-Kennzeichnung dürfen Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden.

1Trägermedien im Sinne des JuSchG sind Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind, z.B. CDs, DVDs, Festplatten, portable USB-Massenspeicher, Videokassetten, Bücher, Bilder, Fotos etc.
2Kinder im Sinne des JuSchG sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
3Jugendliche im Sinne des JuSchG sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
4 Also z.B. durch die Freiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH (USK) oder die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH ( FSK).

hb-iconset-paragraph§ 12 JuSchG regelt im Wortlaut: "...Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind..."

Ausnahme:
Bildträger mit Informations-, Instruktions- und Lehrprogrammen, die mit dem Hinweis "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

Altersfreigabestufen gemäß §14 JuSchG

  1. freigegeben ab 0 Jahren
  2. freigegeben ab 6 Jahren
  3. freigegeben ab 12 Jahren
  4. freigegeben ab 16 Jahren
  5. freigegeben ab 18 Jahren / keine Jugendfreigabe

Ausführliche Informationen zu den einzelnen Altersstufen bzw. deren Begründung kannst du auf den Homepages der FSK unter www.fsk.de und der USK unter www.usk.de einsehen und abrufen.

Jugendschutz-Paket

jährliche Zahlweise

  1. Stellung eines Jugendschutzbeauftragten für Online- bzw. Plattform-Shops
  2. Beratung zum Jugendschutz durch erfahrene Juristen des Händlerbundes
  3. Kompetenter Ansprechpartner für deine Nutzer und Kunden im Internet
  4. Nutzung des Jugendschutz-Logos als Sicherheitsmerkmal
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Richtige Kennzeichnung des Datenträgers und Platzierung im Online-Angebot

hb-iconset-paragraph§ 12 Absatz 2 JuSchG legt konkret fest, wie der Datenträger gekennzeichnet sein muss: "...auf die (FSK-/ USK-) Kennzeichnungen (...) ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen... Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen..."

 

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PEGI-Kennzeichnung:

Das "Pan Europaen Game Information System" (PEGI) ist ein europäisches System der Alterseinstufung, welches in Deutschland nicht gilt. Die Einschätzungen der PEGI können mit den Altersfreigabestufen der FSK/USK nicht gleichgesetzt werden (die PEGI- Einstufung basiert lediglich auf Selbstauskünften der Spieleanbieter). Datenträger, welche nur über die PEGI-Kennzeichnung verfügen, dürfen vom Händler nicht selber nachgestickert werden. Auch Importware (mit deutscher Tonspur) muss von der FSK/ USK zunächst geprüft, freigegeben und entsprechend gekennzeichnet werden. Ansonsten ist ein Zugänglichmachen bzw. ein Verkauf an Personen unter 18 Jahren nicht zulässig.

 

 

Wir empfehlen, dass die Altersfreigabekennzeichnung auf dem Cover bzw. dem Datenträger selber auf dem Produktfoto deutlich erkennbar wiedergegeben wird und zusätzlich das Altersfreigabe-Symbol in die Artikelbeschreibung integriert wird.

Handel mit Trägermedien1, die "ab 18 Jahren/ keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind

a) Grundsatz

Beim Handel mit Datenträgern, welche für Personen einer bestimmten Altersstufe freigegeben worden sind (z.B. Freigabe "ab 18 Jahren"), stellst du bitte technisch sicher, dass diese Artikel ausschließlich von Personen bestellt werden, die Ihnen das erforderliche Mindestalter zuvor nachgewiesen haben. Die Auslieferung darf nur an die bestellende Person erfolgen. Eine Zustellung an eine andere (auch volljährige) Person darf nicht erfolgen.

b) Erforderlichkeit eines Jugendschutzbeauftragten

Ein Jugendschutzbeauftragter ist nach § 7 I 2 JMStV immer dann zu bestellen, wenn ein Internet — Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereithält. Das ist insbesondere der Fall, wenn Trägermedien, wie CDs, DVDs mit erotischen oder gewaltverherrlichenden Content (z.B. Filme oder PC-Spiele) oder Produkte, die entsprechend beworben werden (z.B.: Erotikartikel), vertrieben werden. Abgestellt wird dabei stets auf eine potenzielle Gefährdung für Kinder und Jugendliche. Eine solche Gefährdung ist bei Trägermedien ohne Jugendfreigabe stets anzunehmen, da die Produkte durch die zuständigen Stellen als entwicklungsbeeinträchtigend und jugendgefährdend eingestuft wurden. Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist beim Verkauf von Trägermedien ohne Jugendfreigabe erforderlich. Nach § 7 I 3 JMStV müssen die Angaben zum Jugendschutzbeauftragten seit dem 01.10.2016 unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Die Angabe sollte daher unmittelbar unterhalb des Impressums erfolgen.

Einen Jugendschutzbeauftragten stellt Ihnen der Händlerbund im Jugendschutzpaket zur Verfügung.

 

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Verkauf auf eBay

Die Zeichenzahl unter "zusätzliche gesetzliche Angaben" ist für die Angabe des Jugendschutzbeauftragten und der weiteren Pflichtinformationen (bspw. Hinweis auf OS-Plattform) nicht ausreichend. Wir empfehlen, die Angabe oberhalb der AGB einzufügen, damit diese mit dem Impressum auf einen Blick sichtbar ist.

 

c) Umsetzung im Online-Shop

Es ist nicht ausreichend, im Bestellvorgang das Alter abzufragen oder einen sog. Personalausweis-Check durchzuführen (also sich den Personalausweis oder Führerschein des Bestellenden in Kopie/ per Scan/ per Fax zusenden zu lassen oder eine Abfrage der Prüfziffern des Personalausweises durchzuführen), da hier nur die Übereinstimmung eines Dokumentes bestätigt wird, aber keine Identifizierung einer Person vorgenommen wird. Es bleibt bei diesem Vorgehen ein erhebliches Manipulations- und Täuschungspotential bestehen.

Es ist vielmehr nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich, dass in zwei Stufen kontrolliert und sichergestellt wird, dass die Trägermedien ausschließlich Personen mit dem erforderlichen Mindestalter zugänglich gemacht werden:

  1. Erste Stufe: Vor dem Auslösen der Bestellung wird eine Altersverifikation/ -kontrolle durchgeführt.
  2. Zweite Stufe: Bei der Lieferung wird durch eine persönliche Prüfung (sog. "Face-to-Face-Kontrolle") sichergestellt, dass die Zustellung ausschließlich an die bestellende Person erfolgt, die das erforderliche Mindestalter nachweist.

Wir halten für die Alterskontrolle in der ersten Stufe, also vor dem Auslösen der Bestellung, z.B. das Altersverifikationsverfahren von SofortIdent oder z.B. den E-Post-Brief der Deutschen Post für empfehlenswert (es gibt aber auch weitere Schufa-basierte Altersverifikationsverfahren, welche zuverlässig und empfehlenswert sind — bitte informieren dich selbstständig und vergleiche entsprechende Angebote).

tipMerke: Nicht ausreichend ist der sog. "Personalausweis-Check", bei welchem sich der Anbieter eine Kopie/ Scan/ Fax des Personalausweises oder Führerscheins übermitteln lässt. Der "Personalausweis-Check" gehört auch nicht zu den Alterskontrolle-Methoden, die eBay für zulässig erachtet. Setze daher bitte eine der eben dargestellten zulässigen Altersverifikations-Methoden in deinem eBay-Shop um.

Indizierte Trägermedien1

Als Händler musst du zwischen solchen Trägermedien, die von der FSK/ USK mit der Altersfreigabe "ab 18 Jahren/ keine Jugendfreigabe" (= rotes Kennzeichen auf Datenträger und Hülle) eingestuft worden sind und solchen Trägermedien, die als "jugendgefährdend" im Sinne des § 15 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) eingestuft worden sind, unterscheiden. Wenn solche jugendgefährdenden Trägermedien von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) auf die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen worden sind, werden sie umgangssprachlich oft auch als "indiziert" bezeichnet. Diese "indizierten" Datenträger tragen keine Altersfreigabekennzeichnung der FSK/ USK auf dem Cover.

 

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Info

Solche "indizierten" Trägermedien dürfen Sie Personen unter 18 Jahren nicht anbieten, überlassen oder sonst zugänglich machen (= Abgabeverbot). Zudem dürfen Sie diese Artikel nicht frei ausstellen und bewerben (= Werbeverbot).

 

 

§ 15 Abs. 1 JuSchG regelt u.a. hierzu:

"Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,...
3. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,..."

Das Werbeverbot bedeutet, dass Personen unter 18 Jahren den indizierten Datenträger nicht sehen dürfen, also z.B. nicht den Titel, das Cover, den Klappentext, Ausschnitte etc. Nur in sog. geschlossenen Benutzergruppen (bei welchen vor dem Zugang eine Alterskontrolle stattfindet) dürfen solche Artikel ausgestellt werden. Mit der Aufnahme des Artikels auf die Liste der jugendgefährdenden Medien darf der Anbieter nicht werben, § 15 Abs. 5 JuSchG. "Indizierte" Trägermedien dürfen auf eBay überhaupt nicht gehandelt werden. Sieh dir hierzu auch die eBay-Nutzungsbedingungen unter http://pages.ebay.de/help/policies/offensive.html.

hb-iconset-stoerer-achtung-2Achtung: Verstöße gegen das Werbe-, Abgabe- und Versandhandelsverbot sind als Straftaten verfolgbar - es droht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe, § 27 Abs. 1 JuSchG.

 

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