Gewerbeordnung – Kurz & Kompakt
Das deutsche Gewerberecht regelt, wer ein Gewerbe ausüben darf, welche Pflichten dabei zu beachten sind und welche Tätigkeiten einer besonderen Erlaubnis bedürfen. Die Gewerbeordnung (GewO) ist dabei die zentrale gesetzliche Grundlage und sorgt für klare Spielregeln im Wirtschaftsleben.Die wichtigsten Fakten im Überblick:
- Die Gewerbefreiheit erlaubt grundsätzlich jedem, ein selbstgewähltes Gewerbe zu betreiben, nur durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt.
- Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt bei Aufnahme, Änderung oder Aufgabe eines Gewerbes.
- Für bestimmte Tätigkeiten ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich, z. B. für Makler, Bewacher oder Versicherungsvermittler.
- Nicht unter die Gewerbeordnung fallen freie Berufe, Land- und Forstwirte sowie einige weitere Ausnahmen.
- Bei Verstößen gegen die GewO drohen Bußgelder oder sogar ein Gewerbeverbot.
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Was regelt das Gewerberecht?
Das Gewerberecht umfasst alle gesetzlichen Vorschriften, die die Aufnahme, Ausübung und Beendigung eines Gewerbes regeln. Es legt fest, welche Tätigkeiten als Gewerbe gelten, welche Pflichten Gewerbetreibende haben und wann eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Im Gewerberecht ist zum Beispiel geregelt, welche Berufe eine Erlaubnis brauchen und somit “erlaubnispflichtig” sind. Dazu gehören zum Beispiel:
- Makler
- Pfandleiher
- Versteigerer
- Anlageberater
- Versicherungsvermittler
Das Gewerberecht umfasst Regelungen zu:
- Öffnungszeiten (Öffnungszeitengesetz)
- Ausbildungen (Berufsausbildungsgesetz)
- Beförderung von Personen und Gütern (Güterbeförderungsgesetz)
Ziel ist es, die Gewerbefreiheit zu gewährleisten, aber auch Gefahren für die Allgemeinheit abzuwehren und einen fairen Wettbewerb sicherzustellen. Die wichtigsten Regelungen finden sich in der Gewerbeordnung (GewO), ergänzt durch weitere Gesetze wie das Gaststättengesetz, die Handwerksordnung oder das Personenbeförderungsgesetz.
Was ist die Gewerbeordnung?
Die Gewerbeordnung (GewO) ist das zentrale Bundesgesetz des deutschen Gewerberechts. Sie bildet die wichtigste Rechtsgrundlage für die Ausübung eines Gewerbes in Deutschland und konkretisiert die im Grundgesetz verankerte Gewerbefreiheit. Die GewO wird von den Bundesländern ausgeführt, häufig durch die örtlichen Kommunen oder Landratsämter.
Die Gewerbeordnung regelt unter anderem:
- Wer ein Gewerbe ausüben darf
- Welche Anzeigepflichten bestehen
- Für welche Tätigkeiten eine Erlaubnis notwendig ist
- Wie Reisegewerbe, Messen und Märkte organisiert sind
- Welche Pflichten und Rechte Gewerbetreibende und Arbeitnehmer haben
Was ist in der Gewerbeordnung geregelt?
Die Gewerbeordnung enthält Vorschriften zu folgenden Bereichen:
- Anzeigepflichten bei Aufnahme, Änderung oder Aufgabe eines Gewerbes (§ 14 GewO)
- Erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Gewerbe (z. B. Bewachungsgewerbe, Makler, Reisebüros)
- Regelungen zum Reisegewerbe, zu Messen, Märkten und Ausstellungen
- Untersagung von Gewerben bei Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)
- Arbeitnehmerrechte und Pflichten (§§ 105 ff. GewO)

Überwachungsbedürftige Gewerbe wie Detekteien, Schlüsseldienste oder Gebrauchtwarenhandel unterliegen dabei besonderen Anforderungen.
Was ist der Sinn der Gewerbeordnung?
Die Gewerbeordnung soll einen rechtssicheren Rahmen für unternehmerische Tätigkeiten schaffen. Sie schützt Verbraucher, sorgt für Transparenz und Fairness im Wettbewerb und dient der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig gewährleistet sie die im Grundgesetz verankerte Gewerbefreiheit, setzt dieser aber auch klare Grenzen zum Schutz der Allgemeinheit.
Warum ist die Gewerbeordnung wichtig für Unternehmen? Die Gewerbeordnung ist für Unternehmen von zentraler Bedeutung, weil sie den rechtlichen Rahmen für die Aufnahme und Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Deutschland vorgibt. Sie sorgt für klare Regeln und Pflichten (etwa bei der Anmeldung, Ausübung und Überwachung eines Gewerbes) und schützt damit sowohl Unternehmer als auch Verbraucher und den Wettbewerb.
Gewerbeordnung Deutschland – Für wen gilt sie?
Die Gewerbeordnung gilt grundsätzlich für alle selbstständigen, erlaubten und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeiten, die regelmäßig und eigenverantwortlich und somit gewerbsmäßig ausgeübt werden.
Die GewO ist auf die meisten gewerblichen Tätigkeiten anwendbar, unabhängig davon, ob sie haupt- oder nebenberuflich, als Einzelunternehmen oder in Gesellschaftsform betrieben werden.
Wer unterliegt der Gewerbeordnung? Unter die Gewerbeordnung fallen alle gewerblichen Berufe. Das sind insbesondere Tätigkeiten im Handel, Handwerk, in der Industrie und im Dienstleistungsbereich. Für bestimmte Berufsgruppen wie Makler, Versicherungsvermittler, Bewacher oder Pfandleiher gelten besondere Vorschriften und teilweise Erlaubnispflichten.
Für wen gilt die Gewerbeordnung nicht? § 6 GewO definiert, für wen die Gewerbeordnung Deutschland nicht anwendbar ist. Grundsätzlich ausgenommen sind Freiberufler sowie Land- und Forstwirte, also die sogenannte Urproduktion. Diese sind von der Gewerbeanzeigepflicht ausgenommen und müssen nur eine Steuernummer (beim Finanzamt) beantragen.
Bestimmte Tätigkeiten, die von der Gewerbeordnung ausgenommen sind im Detail:
- Bergbau
- Land- und Forstwirtschaft
- Betrieb von Verkehrsunternehmen
- Betrieb von Theatern und Schaustellungen
- selbstständige Berufe, die durch andere Gesetze geregelt sind (z. B. Ärzte, Notare, Anwälte)
Welche Änderungen gibt es in der Gewerbeordnung?
Die Gewerbeordnung unterliegt regelmäßigen Anpassungen, um sie an aktuelle wirtschaftliche, rechtliche und technologische Entwicklungen anzupassen. Wichtige Änderungen der Gewerbeordnung in den letzten Jahren:
-
Seit 1. Januar 2025
Elektronische Arbeitszeugnisse (§ 109 GewO)
Arbeitgeber können Arbeitszeugnisse nun auch in elektronischer Form ausstellen, sofern der Arbeitnehmer zustimmt. Zuvor war ausschließlich die schriftliche Form zulässig. -
Seit 19. Juli 2024
Modernisierung des Gewerberechts
Durch Artikel 28 des Postmodernisierungsgesetzes wurden verschiedene Paragrafen der GewO angepasst, um das Gewerberecht zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen anzupassen. -
Seit 2. Juli 2023
Anpassungen im Bereich Versicherungsvermittlung (§ 34d GewO)
Es wurden Änderungen vorgenommen, die insbesondere die Erlaubnispflicht und Weiterbildungspflichten für Versicherungsvermittler betreffen. -
Seit 1. Januar 2023
Erweiterung der Mitteilungspflichten (§ 14 GewO)
Die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden gegenüber den Gewerbebehörden wurden erweitert. Zudem wurde der Katalog der empfangsberechtigten Stellen von Gewerbeanzeigen ergänzt. Diese Änderungen dienten der Umsetzung der EU-Vorgaben.

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Wichtige Paragraphen der Gewerbeordnung im Überblick
Ob es um die Anmeldung deines Gewerbes, besondere Erlaubnispflichten für bestimmte Tätigkeiten oder mögliche Untersagungen geht, viele Vorschriften findest du direkt in den Paragrafen der GewO. Damit du den Überblick behältst, zeigen wir dir die wichtigsten Regelungen, die du als (angehender) Gewerbetreibender kennen solltest.
§ 14 GewO – Anzeigepflicht bei Aufnahme, Änderung und Aufgabe eines Gewerbes
14 GewO regelt die Anzeigepflicht für Gewerbetreibende. Sie stellt sicher, dass die Behörden wissen, wer ein Gewerbe betreibt, wo es geführt wird und welche Tätigkeit ausgeübt wird. Für dich als Gewerbetreibender bedeutet das: Du musst dein Gewerbe bei der zuständigen Behörde (meist das Gewerbeamt) rechtzeitig und vollständig anzeigen und zwar nicht nur bei der ersten Anmeldung.
Was ist die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung? Sobald du ein Gewerbe betreibst, bist du verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen und offiziell. Diese sogenannte Anzeigepflicht gilt für jede Aufnahme, Änderung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs.
Was fällt unter Anzeigepflicht? Unter die Anzeigepflicht fallen unter anderem:
- Die Neuaufnahme eines Gewerbes
- Die Übernahme eines bestehenden Betriebs
- Eine Verlegung des Unternehmenssitzes
- Eine Änderung der Tätigkeit (z. B. neuer Geschäftszweig)
- Die Betriebsaufgabe oder -schließung
- Ein Inhaberwechsel oder Rechtsformwechsel
Wann ist ein Gewerbe anzeigepflichtig? Jedes Gewerbe ist grundsätzlich anzeigepflichtig, sobald du es aufnimmst, änderst oder aufgibst. Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, um Bußgelder zu vermeiden.
§ 15 GewO – Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung
15 GewO regelt zwei wichtige Aspekte im Zusammenhang mit der Gewerbeanzeige:
- Zum einen verpflichtet er die zuständige Behörde dazu, dir den Eingang deiner Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Diese sogenannte Empfangsbescheinigung dient als offizieller Nachweis, dass du deiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachgekommen bist.
- Zum anderen enthält § 15 GewO eine wichtige Schutzvorschrift: Falls du ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis betreibst, kann die zuständige Behörde den Betrieb deines Gewerbes untersagen. Das gilt auch, wenn eine ausländische juristische Person ein Gewerbe betreiben möchte, deren Rechtsfähigkeit in Deutschland nicht anerkannt ist. Die Behörde kann in solchen Fällen einschreiten, um Verbraucher und den Markt vor unzuverlässigen oder nicht zugelassenen Anbietern zu schützen.
Zusammengefasst bedeutet das für dich:
- Du erhältst nach deiner Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Empfangsbescheinigung.
- Wenn für dein Gewerbe eine spezielle Erlaubnis erforderlich ist (z. B. für das Bewachungsgewerbe, Makler oder Gaststätten), musst du diese vor Aufnahme der Tätigkeit vorlegen können.
- Ohne die notwendige Erlaubnis darfst du das Gewerbe nicht betreiben, andernfalls droht eine Untersagung durch die Behörde.
Unser Tipp
Bewahre die Empfangsbescheinigung gut auf und prüfe vor der Gewerbeanmeldung, ob für deine Tätigkeit eine besondere Erlaubnis notwendig ist. So vermeidest du rechtliche Probleme und kannst dein Gewerbe reibungslos starten.
Hast du Fragen dazu oder bist unsicher, ob du eine Erlaubnis brauchst? Komm jetzt in den Live-Chat – wir helfen dir sofort weiter!
§ 30 GewO– Erlaubnispflicht für Privatkrankenanstalten
30 GewO regelt die Erlaubnispflicht für den Betrieb von Privatkrankenanstalten, Privatentbindungsanstalten und ähnlichen Einrichtungen. Wer eine solche Einrichtung betreiben möchte, benötigt eine behördliche Genehmigung. Außerdem überwacht die zuständige Behörde, ob die Einrichtung die gesetzlichen und gesundheitlichen Vorschriften einhält.
Ziel der Vorschrift ist es, die Qualität und Sicherheit der medizinischen Versorgung zu gewährleisten. Durch die Erlaubnispflicht soll gewährleistet werden, dass Patienten in Privatkrankenanstalten eine fachgerechte und sichere Versorgung erhalten.
§ 34 GewO – Erlaubnispflichtige Gewerbe
34 GewO bildet den Rahmen für eine ganze Reihe von Tätigkeiten, die nicht allein durch eine einfache Gewerbeanmeldung ausgeübt werden dürfen. Stattdessen sind sie erlaubnispflichtig, weil sie besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Qualifikation der Gewerbetreibenden stellen.
§ 34a GewO – Regelungen für das Bewachungsgewerbe
34a GewO dreht sich um Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe und ergänzt die Bewachungsverordnung. Gewerbeordnung 34a soll sicherstellen, dass die Personen, die für fremdes Eigentum oder fremdes Leben die Verantwortung übernehmen, auch im behördlichen Sinne zuverlässig sind. Außerdem sollen sie sich fachlich und persönlich für eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe eignen.
Wer eine Tätigkeit im Bewachungsgewerbe anstrebt, muss entweder an der Unterrichtung teilnehmen oder die Sachkundeprüfung nach § 34 GewO bestehen. Umgangssprachlich spricht man auch vom “kleinen oder großen 34a-Schein”.
Was darf ich ohne 34a arbeiten? Ohne eine 34a-Sachkunde oder Unterrichtung darfst du nur Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ausüben, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind. Zum Beispiel Hilfstätigkeiten im Sicherheitsdienst, interne Werksicherheit ohne Publikumsverkehr oder nicht öffentlich sichtbare Bewachung von Objekten (z. B. Nachtschicht auf Betriebsgeländen).
Wer ist von 34a befreit? Eine generelle Befreiung von § 34a GewO gibt es nicht. Es gibt aber Personengruppen, die keine Sachkundeprüfung ablegen müssen, weil ihre Berufsausbildung als gleichwertig anerkannt wird. Dazu gehören beispielsweise Polizeibeamte oder Justizvollzugsbeamte
§ 34c GewO – Erlaubnispflicht für Makler, Bauträger und Verwalter
Wer gewerbsmäßig Immobilien vermittelt (Immobilienmakler), Darlehen anbietet (Darlehensvermittler) oder als Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter tätig ist, benötigt nach § 34c GewO eine behördliche Erlaubnis. Ziel ist es, Verbraucher vor unzulässigen Marktteilnehmer insbesondere in den Bereichen zu schützen, in denen es um hohe Vermögenswerte und Vertrauensverhältnisse geht.
Voraussetzungen für die Erlaubnis sind unter anderem:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- bei Verwaltern und Maklern: Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung
- ggf. fachliche Weiterbildungspflichten (z. B. bei Wohnimmobilienverwaltern)

Was braucht keine Erlaubnis nach §34c? Nicht erlaubnispflichtig ist z. B. die reine Verwaltung von gewerblich genutzten Immobilien, sofern sie nicht unter die Definition von Wohnimmobilien fallen.
§ 34d GewO – Versicherungsvermittler und -berater
34d GewO regelt die Voraussetzungen und Pflichten für Personen, die in Deutschland als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig sind und soll sicherstellen, dass nur qualifizierte und zuverlässige Personen Versicherungsdienstleistungen anbieten dürfen.
Wichtige Punkte:
- Erlaubnispflicht: Wer als Versicherungsvermittler oder -berater arbeiten möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis, ohne die seine Tätigkeit unzulässig ist.
- Zuverlässigkeit: Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Person als zuverlässig eingestuft wird.
- Fachliche Qualifikation: Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fähigkeiten im Versicherungsbereich, meist durch Prüfungen oder entsprechende Ausbildungen.
- Pflichten: Versicherungsvermittler und -berater müssen unter anderem ihre Kunden über alle wesentlichen Informationen beraten, Interessenkonflikte offenlegen und gewissenhaft handeln.
- Registrierung: Vermittler werden in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen, das von der Industrie- und Handelskammer (IHK) geführt wird.
§ 34f GewO – Finanzanlagenvermittler
Der § 34f GewO regelt die Tätigkeit von Finanzanlagenvermittlern in Deutschland. Er stellt sicher, dass Personen, die Finanzanlagen vermitteln oder beraten, bestimmte Voraussetzungen erfüllen und besondere Auflagen unterliegen, um Anleger zu schützen.
Wichtige Inhalte von § 34f GewO:
- Erlaubnispflicht: Finanzanlagenvermittler benötigen eine behördliche Erlaubnis, die von der IHK erteilt wird, um ihre Tätigkeit legal ausüben zu dürfen.
- Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse: Voraussetzung für die Erlaubnis ist, dass die Vermittler zuverlässig sind und keine negativen Einträge, z. B. wegen Insolvenz, vorliegen.
- Fachliche Qualifikation: Nachweis von Kenntnissen in Finanzanlagen und der Vermittlungspraxis, etwa durch spezielle Prüfungen oder Ausbildungen.
- Beratungspflichten: Vermittler müssen Kunden umfassend informieren und beraten, um eine angemessene Anlageentscheidung zu gewährleisten.
- Registereintrag: Vermittler werden in ein öffentliches Register eingetragen, das Transparenz schafft und den Verbraucherschutz erhöht.
- Besondere Auflagen: Je nach Art der Finanzanlage können weitere spezielle Vorschriften gelten, z. B. zum Anlegerschutz oder zur Dokumentationspflicht.
§ 35 GewO – Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit
35 GewO verfolgt das Ziel, die Sicherheit und Integrität des Wirtschaftsverkehrs zu gewährleisten. Durch den Paragrafen haben zuständige Behörden die Möglichkeit, die Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn der Gewerbetreibende als unzuverlässig eingestuft wird.
Für eine Gewerbeuntersagung kommen verschiedene Gründe infrage, darunter zum Beispiel:
- Insolvenzdelikte (siehe § 283 StGB)
- Vorstrafen und Straftaten (siehe § 35 Abs. 1 GewO)
- Steuerhinterziehung (siehe § 370 Abgabenordnung (AO))
- Sozialversicherungsbetrug (siehe § 266a Strafgesetzbuch (StGB))
- Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht (siehe Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, UWG)
- Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen
Durch bestimmtes Verhalten kann ein Gewerbetreibender zeigen, dass er für die Ausübung eines Gewerbes nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ob ein Gewerbe tatsächlich untersagt wird, ist aber immer eine Einzelfallentscheidung.
Die Rechtsfolgen einer Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO sind beispielsweise:
- Einstellung des Gewerbebetriebs
- Verwaltungsrechtliche Sanktionen (z. B. Bußgelder)
- Strafrechtliche Konsequenzen (im Falle einer Fortführung des Gewerbes trotz Untersagen)

§ 38 GewO – Gewerbekontrolle und Auskunftspflichten
38 GewO regelt die sogenannten “überwachungsbedürftigen Gewerbe”. Für bestimmte Tätigkeiten ist keine behördliche Erlaubnis erforderlich (eine Gewerbeanmeldung ist ausreichend), jedoch unterliegen sie einer besonderen behördlichen Überwachung.
Dies betrifft insbesondere Gewerbe, bei denen ein erhöhtes Vertrauen seitens der Kunden erforderlich ist oder bei denen ein erhöhtes Missbrauchspotenzial besteht. Konkret zählen zu den überwachungsbedürftigen Gewerbe unter anderem:
- Handel mit Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (z. B. Computer)
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
Zuständige Behörden sind hier verpflichtet, unverzüglich nach der Gewerbeanmeldung oder -ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Demnach sind Gewerbetreibende verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen Auskunft über ihre betrieblichen Angelegenheit zu erteilen.
§ 107 GewO – Sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften
107 GewO regelt, in welcher Form Arbeitnehmer ihr Arbeitsentgelt erhalten müssen.
Was enthält der Paragraph 107 der Gewerbeordnung? Der Paragraph verpflichtet Arbeitgeber, den Lohn in gesetzlicher Währung (also in Euro) und nicht in Sachleistungen auszuzahlen. Sachleistungen (z. B. Gutscheine oder sonstige geldwerte Vorteile) dürfen nur dann als Entgeltbestandteil verwendet werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und den Wert des Arbeitslohns nicht unangemessen mindern.
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Beschäftigte verlässlich über frei verfügbares Einkommen verfügen können und nicht auf schwer bewertbare oder unbrauchbare “Ersatzleistungen” angewiesen sind. Besondere Schutzmechanismen greifen dabei zum Beispiel auch im Bereich des Mindestlohns, der immer in Geld ausgezahlt werden muss.
§ 108 GewO – Abrechnungspflichten
108 GewO verpflichtet Arbeitgeber, ihren Beschäftigten bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts eine schriftliche Abrechnung auszuhändigen und zwar bei jeder Zahlung. Die Abrechnung muss verständlich sein und die Zusammensetzung des Lohns oder Gehalts nachvollziehbar darstellen.
Das betrifft insbesondere:
- den Zeitraum, für den das Entgelt gezahlt wird,
- die Art und Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile,
- Abzüge, wie etwa Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge,
- sowie ggf. Zuschläge, Zulagen oder Sachbezüge.
Die Pflicht zur Abrechnung dient der Transparenz im Arbeitsverhältnis und schützt Arbeitnehmer davor, unbemerkt zu wenig oder fehlerhaft bezahlt zu werden. Auch aus Arbeitgebersicht ist eine korrekte Abrechnung essentiell, nicht zuletzt, um im Fall von Prüfungen durch Behörden oder bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten rechtssicher agieren zu können.
Arbeitsrecht-Paket Pro
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Gewerbeschein – Wann bin ich ein Gewerbe?
Was gilt als Gewerbe? Ein Gewerbe ist jede selbstständige, erlaubte, auf Dauer angelegte und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die nicht ausdrücklich als freier Beruf, Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft) oder reine Vermögensverwaltung gilt. Typische Beispiele sind Handwerksbetriebe, Handelsunternehmen, Gastronomiebetriebe oder Dienstleistungsunternehmen.
Wann bin ich ein Gewerbe? Sobald du eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmst, bist du verpflichtet, diese beim zuständigen Gewerbeamt anzumelden. Das gilt unabhängig davon, ob du haupt- oder nebenberuflich tätig bist und unabhängig von der gewählten Rechtsform (Einzelunternehmen, GbR, GmbH etc.).
Welche Tätigkeiten fallen unter Gewerbe?
Als gewerblich gelten insbesondere:
- Handel mit Waren (Einzel- und Großhandel)
- Handwerks- und Produktionsbetriebe
- Gastronomie
- Dienstleistungsunternehmen (z. B. Agenturen)
- Online-Shops
Welche Tätigkeiten gelten nicht als Gewerbe? Nicht als Gewerbe gelten:
- Freie Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Künstler)
- Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei)
- Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. Vermietung von Privatwohnungen)
Wie melde ich ein Gewerbe an?
Die Anmeldung eines Gewerbes ist ein wichtiger Schritt, um deine selbstständige Tätigkeit offiziell zu starten. Dabei gibt es einige grundlegende Formalitäten zu beachten, wie das Ausfüllen des Anmeldeformulars beim zuständigen Gewerbeamt, das Vorlegen notwendiger Unterlagen und die Zahlung der Anmeldegebühr.
In unserem Ratgeber zur Gewerbeanmeldung findest du alle wichtigen Informationen rund um die Anmeldung deines Gewerbes, wobei ein Kleingewerbe anzumelden weitere Details erfordert.
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
Wer kontrolliert die Gewerbeordnung?
Die Gewerbeordnung bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung. Die Überwachung und Kontrolle der Gewerbeordnung erfolgt in Deutschland auf mehreren Ebenen:
- Fachaufsicht: Die oberste Fachaufsicht über das Gewerberecht liegt bei den jeweiligen Wirtschaftsministerien der Bundesländer, etwa dem Niedersächsischen oder dem Thüringer Ministerium für Wirtschaft. Diese Ministerien sorgen dafür, dass die gesetzlichen Vorgaben einheitlich umgesetzt werden.
- Durchführung vor Ort: Die praktische Umsetzung und Kontrolle übernehmen in der Regel die Kommunen, also Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder Landratsämter. Sie sind für die Bearbeitung der Gewerbeanzeigen und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zuständig.
- Gewerbeaufsicht: Spezialisierte Gewerbeaufsichtsämter (auch Amt für Arbeitsschutz oder Umweltamt genannt) kontrollieren die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie angrenzender Bereiche wie Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz. Sie haben weitreichende Befugnisse, etwa zur Besichtigung von Betrieben und zur Anordnung von Maßnahmen.

Welche Rechtsfolge entsteht bei einem Verstoß gegen die Gewerbeordnung?
Verstöße gegen die Gewerbeordnung können unterschiedliche Konsequenzen haben, abhängig von Art und Schwere des Verstoßes:
- Bußgelder: Bei Verstößen gegen Anzeigepflichten oder andere formale Vorgaben drohen in der Regel Bußgelder.
- Untersagung des Gewerbebetriebs: Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, insbesondere bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlenden Erlaubnissen, kann die zuständige Behörde den Betrieb des Gewerbes ganz oder teilweise untersagen (§ 35 GewO).
- Weitere Maßnahmen: Die Behörden können Anordnungen treffen, Betriebsstätten besichtigen und Unterlagen prüfen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen. In besonders gravierenden Fällen kann es auch zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.

Die Überwachung und Ahndung von Verstößen dient dem Schutz von Verbrauchern, dem fairen Wettbewerb und der öffentlichen Sicherheit.

Startest du dein eigenes Business, bist du mit einigen Herausforderungen und vermutlich vielen offenen Fragen konfrontiert. Zum Glück stehst du damit nicht alleine da – Als Mitglied des Händlerbunds profitierst du von einer individuellen Rechtsberatung durch unsere erfahrenen Fachanwälte.
Fazit zur Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung bildet das Fundament für eine erfolgreiche und rechtssichere Unternehmensgründung und -führung in Deutschland. Sie regelt, wer ein Gewerbe betreiben darf, welche Pflichten dabei zu beachten sind und welche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten gelten.
Für dich als Unternehmer ist es wichtig, die grundlegenden Regeln zu kennen und einzuhalten, von der korrekten Anmeldung über die Einhaltung von Erlaubnispflichten bis hin zur Beachtung von Überwachungsvorschriften. So schützt du dich vor rechtlichen Problemen, kannst dein Gewerbe nachhaltig aufbauen und profitabel führen.

FAQ zur Gewerbeordnung
Welche Arten von Gewerbe gibt es?
Durch die Gewerbeordnung werden zwei Arten von Gewerbe unterschieden: das reglementierte und das freie Gewerbe. Für reglementierte Gewerbe sind bei der Gewerbeanmeldung zusätzliche Befähigungsnachweise zu erbringen, zum Beispiel Lehrabschlussprüfung oder Meisterprüfung. Bestimmte Gewerbe gelten zudem als Zuverlässigkeitsgewerbe. Diese dürfen erst ausgeübt werden, wenn ein rechtskräftiger Bescheid die Zuverlässigkeit feststellt. Das gilt zum Beispiel für chemische Laboratorien oder Elektrotechnik.
Wer benötigt einen Gewerbeschein?
Jeder, der ein gewerbliches Unternehmen betreibt, muss sein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden und erhält daraufhin einen Gewerbeschein. Ausgenommen sind freie Berufe und bestimmte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten.
Was sind die Unterschiede zwischen Gewerbe und freiem Beruf?
Der Unterschied liegt im Wesentlichen zwischen der Art der ausgeübten Tätigkeit, sowie den rechtlichen und steuerlichen Faktoren, die sich daraus ergeben. Bei einer gewerblichen Tätigkeit handelt es sich um eine eigenständige bzw. selbstständige Tätigkeit, bei der Dienstleistungen erbracht oder Waren hergestellt, bearbeitet und gehandelt werden. Eine freiberufliche Tätigkeit dagegen beruht auf Können, Erfahrung oder Wissen, mit dem Dienstleistungen zum Beispiel auf geistigem, künstlerischem oder wissenschaftlichem Gebiet erbracht werden. Ob es sich aus steuerrechtlicher Sicht um ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit handelt, wird in Deutschland durch das Einkommensteuergesetz (EStG) definiert.
Wann bekommt man ein Gewerbeverbot?
Ein Gewerbeverbot kann verhängt werden, wenn jemand als unzuverlässig gilt, z. B. wegen strafrechtlicher Verurteilungen, Verstößen gegen gewerberechtliche Vorschriften oder bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das Verbot kann zeitlich befristet oder dauerhaft sein.

Geschrieben von
Lisa Norden
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