Mehrwert­steuer­richtlinie » Was Online-Händler beachten müssen

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Am 21. November 2019 verabschiedete die EU eine Richtlinie zur Änderung von Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmten inländischen Lieferungen von Gegenständen. Dahinter verbergen sich Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStsystRL). Die Mitgliedstaaten der EU hatten bis zum 31. Dezember 2020 Zeit, um die Vorgaben in nationale Gesetze umzusetzen. Die Änderungen traten am 01. Januar 2021 in Kraft. 

Warum modernisiert die EU die Mehrwertsteuerrichtlinie?

Die aktuellen Mehrwertsteuerbestimmungen wurden beschlossen, als der Online-Handel noch in den Anfängen lag und grenzübergreifender Handel im E-Commerce noch keine wesentliche Rolle spielte. Nun möchte sich die EU mit der Mehrwertsteuerreform an den Wandel im digitalen Zeitalter anpassen, um Händlern und Unternehmen den internationalen Handel zu erleichtern. Die EU-Kommission adressiert drei wesentliche Probleme, welche durch die modernisierte Mehrwertsteuerrichtlinie verbessert werden sollen:

  1. Die Einhaltung der Mehrwertsteuergesetze ist kompliziert und kostspielig
  2. Verlust an Steuereinnahmen für die Mitgliedstaaten
  3. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU- und Nicht-EU-Händlern

Mehrwertsteuerreform: Das müssen Online-Händler beachten

1. Neue europäische Marktplatzhaftung

Durch die neue Regelung werden Marktplätze in steuerlicher Hinsicht über einen fiktiven Steuertatbestand zum ebenfalls fiktiven Bestandteil der Lieferkette. Im Klartext bedeutet das, dass Marktplätze so behandelt werden, als würden sie die Ware selbst verkaufen. Das führt zu dem Ergebnis, dass Marktplatzbetreiber die Steuer direkt selbst abführen müssen. Ob und wie sich die Marktplatzbetreiber die gezahlte Steuer am Ende von den Händlern zurückholen, ist ganz ihnen überlassen.

 

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Vorteile für Steuerbehörden:

Für die Staatskasse wirkt sich diese Regelung positiv aus. Bislang entgehen dem Fiskus häufig Einnahmen durch steuerunehrliche Händler aus Fernost. Mit der steuerrechtlichen Neuerung müssen diese Steuern nicht mehr mühsam in dem Drittstaat eingetrieben werden, sondern können direkt vom Marktplatzbetreiber eingefordert werden.

 

 

2. One-Stop-Shop (OSS): Erleichterte Zahlung der Mehrwertsteuer bei grenzüberschreitendem Handel

Für Online-Händler hält die neue Richtlinie seit dem 1. Juli 2021 zudem Erleichterungen bei der Zahlung der Mehrwertsteuer bereit: Zuvor mussten Händler beim grenzüberschreitenden Handel mit Verbrauchern genau schauen, wie und in welcher Höhe sie die Steuer im jeweiligen Mitgliedstaat zu zahlen haben. Mit dem One-Stop-Shop (OSS), wird ein elektronisches Portal eingerichtet, welches als zentrale Anlaufstelle die Verwaltung der internationalen Steuerpflichten in dem Land übernimmt, in dem der Händler seinen Unternehmenssitz hat. Der MOSS (Mini-One-Stop-Shop) wurde dadurch vom OSS abgelöst.

3. Neuerungen seit 2021

  1. Eine einheitliche Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro für die komplette EU. Unter dieser Schwelle greift für den Händler die Steuerpflicht im jeweiligen Zielland nicht. Aktuell hat jeder EU-Staat seine eigenen Lieferschwellen. Jede Lieferung jenseits der 10.000 Euro-Grenze muss in dem Staat versteuert werden, indem die Lieferungen enden.
  2. Die Steuererklärung kann später abgegeben werden.
  3. Die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendung aus Drittländern soll entfallen. Bisher können Waren bis zu einem Warenwert von 22 Euro steuerfrei in die EU verkauft werden.
  4. Einfuhrregeln für Ware aus Drittländern bis 150 Euro Warenwert. Diese müssen die Steuern über das OSS abführen.
  5. Bessere Möglichkeit zur Einziehung von Steuern von Unternehmen aus Drittstaaten, die ihre Ware über Fulfillmentcenter in der EU vertreiben.

tipInfo: Seit 01. Januar 2020 traten die Quick Fixes der Mehrwertsteuerreform in Kraft.
Ausführliche Informationen erhältst du hier:
 Quick Fixes

Was müssen Amazon FBA-Händler beachten?

Händler, die ihre Logistik über FBA (Fulfillment by Amazon) abwickeln, können nicht von der Vereinfachung durch den OSS profitieren. Die Reform um den OSS umfasst nicht die grenzüberschreitenden Logistikstrukturen wie FBA. Das heißt, FBA-Nutzer (oder Nutzer analoger Logistikstrukturen) müssen sich weiterhin in den jeweiligen EU-Staaten steuerlich registrieren. Umsätze, die über diese Warenlager generiert werden, müssen nach wie vor an die jeweiligen ausländischen Finanzämter abgeführt werden, in denen das Warenlager steht.

 

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