Händlerbund-Mitglied gewinnt Rechtsstreit um Anhängen bei Amazon

Wenn es nach Amazon geht, darf jedes auf dem Marktplatz angebotene Produkt nur einmal gelistet sein. Dies soll gewährleisten, dass Kunden transparenter einkaufen können und eine Irreführung durch verschiedene Darstellungen ein und desselben Produkts vermieden wird. Um dieses Anhängen drehen sich seit Jahren zahlreiche Rechtsstreitigkeiten.

Der Fall: Gleicher Hersteller, unterschiedliche GTIN-Nummer

Wenn ein Verkäufer bei Amazon etwas anbieten will, muss er entweder eine neue ASIN anlegen, oder, wenn ein gleiches Produkt bereits angeboten wird, die entsprechende ASIN angeben.

Ein Verkäufer von Quietscheentchen und Badeenten, der dafür eine Wort-/Bildmarke „Duckshop“ eingetragen hat, wollte gegen einen Händler vorgehen, der sich an ein von ihm bei Amazon eingestelltes Angebot angehängt hat. Obwohl der abmahnende Online-Händler seine Quietscheentchen nicht selbst herstellte, sondern lediglich mit einer eigenen Verpackung und Visitenkarte versah, handelte es sich letztendlich um das identische Produkt. Die Quietscheentchen beider Händler unterscheiden sich dadurch, dass sie unterschiedliche GTIN-Nummern tragen. Beide bezogene die Quietscheentchen aber vom selben Lieferanten. Hintergrund des Streits ist, dass die GTIN-Nummer über die Herkunft Auskunft gibt. Der Mitbenutzer der GTIN gibt damit bei einem nicht identisch angebotenen Artikel über die betriebliche Herkunft der Ware eine falsche Auskunft.

Urteil: Lieferant spielt bei geringpreisigen Produkten keine Rolle

Die Abmahnung wegen des unberechtigten Anhängens wies das Gericht zurück (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2015, Az.: 2a O 243/14 – nicht rechtskräftig). Bei so geringpreisigen Produkten wie Quietscheentchen machen sich die Verbraucher keine Gedanken darüber, über welchen Lieferanten sie das Produkt erhalten, wenn fest steht, dass der Hersteller beider Produkte derselbe ist und sich der Händler an das Angebot anhängen darf.

Aufgrund vermehrter Nachfrage möchten wir darauf hinweisen, dass es sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung handelt, welche sich ausschließlich auf die Nutzung einer fremden ASIN bezieht. Online-Händler, die sich an die Produkte anderer Anbieter „anhängen“, sollten insbesondere das Markenrecht nicht außer Acht lassen. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln noch nicht abgelaufen ist.

Wie kann ich mich vor einer ähnlichen Abmahnung schützen?

Der Händlerbund hilft Ihnen weiter, wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung wegen des unberechtigten Anhängens bei Amazon erhalten haben.

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