USt-ID auf Marktplätzen – Anpassungsbedarf für Kleinunternehmer

© VectorHot / Shutterstock.com
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Im Bereich der Mehrwertsteuerregelungen kommt es in diesem Jahr zu Änderungen. Das Jahressteuergesetz 2020 sorgt unter anderem für nötige Anpassungen im Bereich der sogenannten Marktplatzhaftung: Elektronische Schnittstellen im Sinne von Online-Marktplätzen und ähnlichen Plattformen können bereits seit 2019 zur Haftung herangezogen werden, wenn Händler dort durch den Verkauf von Waren Umsätze erzielen, aber die entsprechende Steuer nicht ordnungsgemäß abführen.

Bislang können sich Marktplätze dieser Haftung entziehen, wenn sie sich durch die Händler Erfassungsbescheinigungen gem. § 22f Abs. 1 S. 2 UStG vorlegen lassen, mit denen die ordentliche steuerliche Registrierung nachgewiesen wird.

Ab dem 1. Juli 2021 sind diese Erfassungsbescheinigungen nicht mehr im Gesetz vorgesehen. Dadurch entsteht Handlungsbedarf insbesondere für Kleinunternehmer.

Handel auf Marktplätzen: Umsatzsteuer-ID statt Erfassungsbescheinigung

Die Marktplatzhaftung wird es weiterhin geben. Um der Haftung für etwaige nicht entrichtete Steuern von Marktplatzhändlern zu entgehen, wird den Betreibern aber nun ein anderes Mittel an die Hand gegeben: Die Händler müssen zum Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) verfügen, wie § 25e Abs. 2 S. 1 UStG nF besagt. Marktplatzbetreiber sind zudem dazu verpflichtet, unter anderem diese USt-ID aufzuzeichnen und ggf. mit der Finanzverwaltung abzugleichen.

Jedenfalls für alle in Deutschland ansässigen Händler bedeutet dies, dass sie nun in der Regel eine USt-ID bei den jeweiligen Marktplätzen, auf denen sie handeln, vorlegen müssen.
Während Unternehmer in der Regel eine eigene USt-ID besitzen, ist dies bei Händlern, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, oftmals nicht der Fall – zwingend benötigt wurde diese hier nur in bestimmten Fällen, in denen ein innergemeinschaftlicher Handel mit Unternehmern stattfand.

Auch durch diese neue Regelung werden Kleinunternehmer nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Umsatzsteuer-ID zu beantragen. Findet ein Handel über Marktplätze statt, ist sie ab dem 1. Juli 2021 in der Regel aber notwendig. Haben Händler bis zu diesem Stichtag keine gültige Umsatzsteuer-ID angegeben, droht der Ausschluss von der jeweiligen Plattform bzw. eine Sperrung der Verkaufsfunktion. Der Marktplatz Ebay weist seine Händler darauf bereits im Verkäuferportal hin. Andere Marktplätze informieren entsprechende Händler ebenfalls oder werden voraussichtlich in den nächsten Wochen nachziehen.

Pflichtangabe nach TMG: Impressum muss angepasst werden

Online-Händler, die bislang keine Umsatzsteuer-ID besitzen, sich nun wegen ihrer Aktivität auf Marktplätzen aber eine zulegen müssen, sollten insbesondere beachten, dass dadurch Anpassungsbedarf im Hinblick auf das Impressum entstehen kann: Die Umsatzsteuer-ID ist laut dem Telemediengesetz (TMG) im Impressum anzugeben, sofern sie vorhanden ist. Online-Händler, die nun eine solche Identifikationsnummer beantragen, müssen diese also in ihr Impressum aufnehmen – unabhängig davon, ob das Impressum dann auf einem elektronischen Marktplatz oder dem eigenen Shop genutzt wird.

  • Mitglieder des Händlerbundes werden hinsichtlich vorzunehmender Anpassungen individuell kontaktiert.

Was Marktplatz-Händler nun unternehmen können

Online-Händler, die in Deutschland entsprechend steuerpflichtig sind, auf entsprechenden Marktplätzen handeln und bislang insbesondere wegen der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung keine gültige Umsatzsteuer-ID besitzen, sollten die Beantragung rechtzeitig vor dem 1. Juli 2021 durchführen.

Ebenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern ist auch die Bestätigung ausländischer Umsatzsteuer-IDs möglich. Die Behörde stellt außerdem ein FAQ rund um die Umsatzsteuer-ID zur Verfügung.

Wurde die Umsatzsteuer-ID vergeben, sollte sie den jeweils genutzten Marktplätzen gegenüber angegeben und ins Impressum integriert werden. Die Verfahren, wie die Identifikationsnummer dem Marktplatz mitgeteilt werden muss, kann sich je nach Plattform unterscheiden – hier sollte den Vorgaben des jeweiligen Marktplatzbetreibers gefolgt werden.

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