Ab 1. März: Neue Regeln zu Kündigung und Vertragsverlängerung

fizkes / Shutterstock.com
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Für „längerfristige“ Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, zum Beispiel Zeitschriften-Abonnements, existieren Vorschriften hinsichtlich der Länge von Mindestvertragslaufzeiten, Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen. Zum 1. März 2022 kommt es hier mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge zu erheblichen Änderungen zugunsten der beteiligten Verbraucher.

Änderung bei Dauerschuldverhältnissen – Wie ist die bisherige Rechtslage?

Bei Dauerschuldverhältnissen handelt es sich um Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Neben dem besagten Zeitschriften-Abonnement kann die Fitnessstudio-Mitgliedschaft oder auch ein Pay-TV-Vertrag ein Beispiel hierfür sein.

Werden solche Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen, müssen bestimmte Maximalfristen beachtet werden. So darf die anfängliche Mindestvertragslaufzeit maximal zwei Jahre betragen. Für die Kündigungsfrist ist ein Maximalzeitraum von drei Monaten vorgesehen. Bei entsprechenden Regelungen kann sich der Vertrag automatisch stillschweigend um weitere zwölf Monate verlängern.

Was gilt nach der künftigen Rechtslage?

An diesen Zeiträumen hat der Gesetzgeber gearbeitet und für eine verbraucherfreundlichere Rechtslage gesorgt, die ab dem 1. März 2022 gilt.

Für welche Situationen gelten die Änderungen?

  • Betroffen sind Dauerschuldverhältnisse, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern zustande kommen. Verträge über die Lieferung von zusammengehörig verkauften Sachen und Versicherungsverträge sind – wie bisher – von diesen Regelungen ausgenommen bzw. unterliegen eigenen Vorschriften. Auch Telekommunikationsverträge wie z. B. Internetverträge fallen unter gesonderte Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes und sind hier nicht betroffen.
  • Wichtig: Die neue Rechtslage ab 1. März 2022 gilt ausschließlich für entsprechende Verträge, die ab diesem Stichtag geschlossen werden. Auf Altverträge ist weiterhin die vorherige Rechtslage anwendbar.

Was ändert sich?

  • Wie bisher darf die anfängliche maximale Vertragslaufzeit in den genannten Fällen zwei Jahre bzw. 24 Monate nicht überschreiten.
  • Die Kündigungsfrist hingegen darf statt der bisherigen drei Monate nur noch maximal einen Monat betragen. Kündigungen können somit grundsätzlich kurzfristiger ausgesprochen werden.
  • Automatische, stillschweigende Vertragsverlängerungen sind weiterhin möglich, allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit vereinbart wird und der Unternehmer das Recht einräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Bei entsprechenden Verträgen haben Unternehmer künftig also nicht mehr die Möglichkeit, stillschweigende Vertragsverlängerungen für einen bestimmten Zeitraum wie z. B. um zwölf Monate vorzusehen.

Was müssen betroffene Online-Händler nun tun?

Online-Händler, die entsprechende Verträge schließen, müssen zum Stichtag eine Anpassung ihrer Rechtstexte vornehmen, sofern dort Regelungen zur Vertragslaufzeit und Kündigung getroffen sind.

Mitglieder des Händlerbundes haben bereits einen rechtlichen Sondernewsletter mit entsprechenden Hinweisen erhalten.

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