Abmahnungen wegen Musik auf TikTok und Instagram: Wenn kleine Accounts zur Zielscheibe werden

Der Händlerbund nimmt einen deutlichen Anstieg von Abmahnungen wegen der Musiknutzung auf TikTok und Instagram wahr. Immer häufiger wenden sich betroffene Händler, Solo-Selbstständige und Content Creators an die Rechtsexperten des Händlerbundes, weil sie mit teils erheblichen Zahlungsforderungen konfrontiert sind.

Betroffen sind längst nicht nur große Marken oder Agenturen – sondern zunehmend auch kleine Unternehmen und einzelne gewerbliche Accounts. Der Vorwurf: Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung geschützter Musik in Reels oder Kurzvideos.

Mehrere tausend Euro für wenige Sekunden Musik

Die Betroffenen erhalten Abmahnungen auf Instagram oder Tiktok durch Musikverlage oder Rechteinhaber mit Forderungen nach Unterlassungserklärungen und Schadensersatz – häufig im vierstelligen Bereich.

Dabei betrifft es oftmals Fälle, in denen:

  • nur wenige Sekunden Musik verwendet wurden,
  • der Beitrag nur kurze Zeit online war,
  • der Account eine geringe Reichweite hat,
  • keine erkennbare vorsätzliche Rechtsverletzung vorlag.

Für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige oder lokale Händler sind Forderungen im Bereich von 2.000, 3.000 oder 4.000 Euro kein „ärgerlicher Kostenpunkt“, sondern eine massive wirtschaftliche Belastung.

Für manche Betriebe entspricht das dem Monatsgewinn – oder mehr. Solche Summen können Investitionen verhindern, Liquidität gefährden oder im schlimmsten Fall existenzielle Sorgen auslösen.

Kostentreiber: Abmahnung durch Anwälte

Besonders kritisch ist: Häufig erfolgen diese Abmahnungen unmittelbar durch beauftragte Rechtsanwälte. Dadurch steigen die Kosten erheblich.

Rechteinhaber haben grundsätzlich die Möglichkeit, auch selbst und kostenschonend abzumahnen. Ein erstes Hinweis- oder Aufforderungsschreiben ohne sofortige Einschaltung eines Anwalts wäre rechtlich möglich und würde die finanzielle Belastung deutlich reduzieren.

Stattdessen werden vielfach unmittelbar anwaltliche Gebühren geltend gemacht. Diese treiben die Forderungssummen in die Höhe – zulässig, aber für kleine Unternehmen wirtschaftlich gravierend.

Das Missverständnis: „Die Musik wird doch von der Plattform bereitgestellt“

Aus Sicht vieler Betroffener liegt ein grundlegendes Missverständnis vor. Die verwendeten Sounds stammen direkt aus den Musikbibliotheken der Plattformen. Teilweise sind diese sogar als für kommerzielle Accounts nutzbar gekennzeichnet.

Für viele Nutzer entsteht daher der Eindruck: Wird die Musik über die Plattform angeboten, darf sie auch verwendet werden.

Rechtlich ist die Situation jedoch komplex. Die Rechteketten im Urheberrecht sind häufig intransparent. Nicht jede über die Plattform abrufbare Musik ist automatisch für jede Form der kommerziellen Nutzung lizenziert. Insbesondere bei werblichen Inhalten oder geschäftlichen Accounts können Lizenzlücken bestehen.

Rechtlich zulässig – aber verhältnismäßig?

Das Urheberrecht schützt kreative Werke. Rechteinhaber sind berechtigt, gegen unzulässige Nutzungen vorzugehen. Gleichzeitig stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Rechtsdurchsetzung – insbesondere dort, wo Plattformmechanismen eine umfassende Nutzbarkeit suggerieren.

Wenn Sounds direkt aus integrierten Musikbibliotheken ausgewählt werden können, entsteht für viele Nutzer eine faktische Nutzungserwartung. Die zugrunde liegende Lizenzlage ist jedoch für Außenstehende kaum nachvollziehbar.

Dazu erklärt Sandra May, Leiterin Legal Content und Press Relations beim Händlerbund:

„Das eigentliche Problem sitzt nicht im Blumenladen mit 2.000 Followern, sondern bei den Plattformen. Wer weiß, dass Sounds direkt dort bereitgestellt werden und trotzdem kleine Accounts mit mehreren tausend Euro abmahnt, sollte sich fragen lassen, ob es noch um Urheberrechtsschutz oder nur noch um Einnahmemodelle geht. Eine kostenfreie Erstabmahnung wäre hier das deutlich fairere Signal.“

Appell an Rechteinhaber: Augenmaß statt Maximierung

Der Händlerbund appelliert ausdrücklich an Rechteinhaber:

Die Durchsetzung von Urheberrechten sollte differenziert erfolgen – insbesondere dort, wo keine erkennbare böse Absicht vorliegt und strukturelle Plattformmechanismen zu Fehlannahmen beitragen.

Mögliche Ansätze wären:

  • verstärktes Vorgehen gegen Plattformen bei unklaren Lizenzstrukturen,
  • transparentere Lizenzmodelle,
  • abgestufte Reaktionsmodelle gegenüber kleineren Accounts,
  • kostenfreie Erstabmahnungen ohne zusätzliche Gebührenbelastung.

Stattdessen geraten aktuell häufig kleine Accounts ins Visier – mit teils erheblichen finanziellen Folgen.

Der Händlerbund setzt sich im Sinne eines fairen Wettbewerbs für verhältnismäßige Lösungen ein, die sowohl den Schutz kreativer Leistungen als auch die wirtschaftliche Realität kleiner Unternehmen berücksichtigen.