PPWR Konformitätserklärung
Deine Pflichten als Online-Händler im Überblick
Die neue EU-Verpackungsverordnung bringt umfassende Nachweispflichten und die Pflicht zur Konformitätserklärung für Händler. Wir zeigen dir Schritt für Schritt, ob du betroffen bist, und bringen dich ohne Aufwand zur rechtssicheren Dokumentation.
Inklusivleistungen der Mitgliedschaftspakete:
- Klarheit schaffen: In wenigen Schritten prüfen, ob du rechtlich als „Erzeuger“ giltst
- Zeit sparen: Fertige Vorlage nach amtlichem EU-Standard nutzen
- Sicher handeln: Alle Pflichten zum Stichtag am 12. August 2026 gelassen erfüllen

Unsere Leistungen in Sachen EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Digitaler QR-Code oder PDF
Dauerhafte Online-Speicherung
Chargen-Rückverfolgbarkeit
PPWR ab August 2026: Mach deinen Online-Shop rechtssicher
Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) treten seit dem 12. August 2026 weitreichende Pflichten für Online-Händler in Kraft – allen voran die Pflicht zur PPWR Konformitätserklärung. Wer Verpackungen oder bereits verpackte Produkte unter eigenem Namen entwickelt oder produzieren lässt, muss künftig nachweisen können, dass diese Verpackungen den neuen EU-Vorgaben entsprechen. Betroffen sind dabei nicht nur klassische Hersteller, sondern auch zahlreiche Online-Händler, die über Shops oder Marktplätze im B2B- oder B2C-Bereich verkaufen und dabei als sogenannte „Erzeuger" im Sinne der Verordnung gelten.
Die PPWR bringt damit neue rechtliche Begrifflichkeiten und Zuständigkeiten mit sich, die viele Händler zunächst vor Fragen stellen: Wer ist überhaupt zur Konformitätserklärung verpflichtet? Welche Angaben müssen enthalten sein? Und wie lässt sich die Erklärung rechtssicher erstellen, ohne unnötigen bürokratischen Aufwand zu betreiben?
Die neue EU-Verpackungsverordnung einfach erklärt
Was ist die PPWR und warum ist sie für dich als Händler relevant?
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) ist die neue EU-Verpackungsverordnung, die die bisherige Verpackungsrichtlinie ablöst. Anders als eine Richtlinie muss eine Verordnung nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden – sie gilt unmittelbar und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Für dich als Händler bedeutet das: Die Vorgaben der PPWR sind ab ihrem Geltungsbeginn direkt anzuwenden, ganz ohne zusätzliches deutsches Gesetz als Zwischenschritt.
Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfall in der EU spürbar zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu verbessern und gleichzeitig einen einheitlichen Binnenmarkt für Verpackungen zu schaffen. Damit reagiert die EU auf die stetig wachsende Menge an Verpackungsmüll, die nicht zuletzt durch den boomenden Online-Handel entstanden ist.
Für Online-Händler ist die PPWR aus mehreren Gründen relevant:
- Sie führt neue, teils erstmals definierte Pflichten für sogenannte Erzeuger und Hersteller von Verpackungen ein – Begriffe, die rechtlich neu gefasst wurden und nicht deckungsgleich mit dem bisherigen Verständnis sind.
- Sie verlangt eine förmliche Konformitätserklärung, mit der die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen dokumentiert werden muss.
- Sie bringt neue Kennzeichnungspflichten auf der Verpackung selbst mit sich, etwa zur Identifikation von Charge und Erzeuger.
- Sie gilt unabhängig davon, ob Verpackungen selbst produziert, unter eigener Marke gefertigt oder lediglich für den Versand verwendet werden – die genaue Rolle entscheidet über den Umfang der Pflichten.
Die meisten dieser Pflichten traten am 12. August 2026 in Kraft. Weitere Anforderungen, insbesondere zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen, folgen stufenweise bis zum Jahr 2031.

Deine Fragen. Unsere Antworten: Rechtsberatung auf Augenhöhe
„Eine Lösung, die im Alltag hält, ist mir mehr wert als eine, die nur auf dem Papier stimmt.”
Sandra May
Rechtsanwältin
Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für den Händlerbund. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.
Rechtsgebiete
- IT-Recht
- Strafrecht
Die PPWR Konformitätserklärung – Was steckt dahinter?
Kernstück der neuen Pflichten ist die PPWR Konformitätserklärung. Sie ist der förmliche Nachweis, dass eine Verpackung den Nachhaltigkeitsanforderungen der Verordnung entspricht – festgelegt in den Artikeln 5 bis 12 der PPWR. Diese Anforderungen betreffen vor allem die verwendeten Materialien und die Recyclingfähigkeit der Verpackung; für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten dabei besonders strenge Vorgaben.
Bevor die Konformitätserklärung ausgestellt werden kann, muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden (Art. 38 PPWR). Wie dieses Verfahren im Detail abläuft, regelt Anhang VII der Verordnung. Als Erzeuger bist du dafür verantwortlich, dass dieses Verfahren durchgeführt wird – du musst es aber nicht zwingend selbst durchführen. Stellst du Verpackungen nicht eigenständig her, sondern lässt sie bei einem Verpackungslieferanten fertigen, solltest du die entsprechenden Unterlagen dort anfragen. Das betrifft insbesondere Händler, die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke produzieren lassen.
Ist das Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen, wird die Konformitätserklärung ausgestellt (Art. 39 PPWR). Ein verbindliches Muster dafür findet sich in Anhang VIII der Verordnung. Außerdem stellen wir unseren Mitgliedern eine Vorlage zur Verfügung. Folgende Angaben muss die Erklärung mindestens enthalten:
- eine eindeutige Identifikation der Verpackungsbestandteile
- Angaben zum verantwortlichen Unternehmen
- eine formelle Bestätigung der PPWR-Konformität
- einen Verweis auf die technische Dokumentation
- Informationen zu angewandten Normen oder Prüfverfahren
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Wichtig: Die Konformitätserklärung muss weder im Online-Shop veröffentlicht noch der Verpackung physisch beigelegt werden. Du musst sie jedoch zusammen mit der technischen Dokumentation in deinen Unterlagen aufbewahren – bei Einwegverpackungen für fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen für zehn Jahre – und auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde vorlegen können. Dafür bleibt dir nach behördlicher Anforderung eine Frist von zehn Tagen.
Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung ist es allerdings nicht getan: Als Erzeuger trifft dich eine laufende Überwachungs- und Prüfpflicht. Auch bei fortlaufender Serienfertigung musst du sicherstellen, dass die Konformität dauerhaft gegeben bleibt. Ändern sich Design oder technische Normen deiner Verpackung wesentlich, muss das Konformitätsbewertungsverfahren erneut durchgeführt und die Erklärung entsprechend aktualisiert werden. Stellt sich heraus, dass eine Verpackung nicht konform ist, bist du verpflichtet, unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren.
Wer braucht eine PPWR Konformitätserklärung?
Eine PPWR Konformitätserklärung benötigt, wer nach der Verordnung als Erzeuger gilt. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR ist Erzeuger, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Entscheidend ist also nicht, wer die Verpackung physisch produziert, sondern wessen Name oder Marke darauf erscheint und wer die Gestaltung verantwortet.
Für Online-Händler lässt sich das an zwei typischen Konstellationen festmachen:
- Individuell gebrandete Verpackung: Bestellst du Versandkartons, Verpackungsbeutel oder Produktverpackungen mit eigenem Logo, eigenem Firmenaufdruck oder sonstiger individueller Kennzeichnung, giltst du als Erzeuger – unabhängig davon, wer die Verpackung tatsächlich herstellt. Das betrifft auch Eigenmarken-Produkte: Wer Waren unter eigener Marke verkauft und verpackt, ist Erzeuger der Produktverpackung.
- Neutrale Standardverpackung: Beziehst du dagegen ungekennzeichnete, neutrale Standardkartons von einem deutschen Lieferanten und versendest ausschließlich innerhalb Deutschlands, greift eine wichtige Erleichterung: Du giltst in diesem Fall in der Regel nicht als Erzeuger.
Ausnahme für Kleinstunternehmer: Die PPWR sieht eine Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmer vor. Als Kleinstunternehmer gilt, wer weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro erzielt. Kleinstunternehmer gelten auch dann nicht als Erzeuger, wenn sie Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke versenden – vorausgesetzt, der Hersteller der Verpackung sitzt im selben Mitgliedstaat. Wer als Kleinstunternehmer also Verpackungen von einem deutschen Hersteller bezieht, bleibt auch mit eigenem Logo auf dem Karton von der Erzeugerrolle befreit, solange der Versand innerhalb Deutschlands erfolgt.
So unterstützt dich der Händlerbund
Die Anforderungen der PPWR wirken auf den ersten Blick umfangreich – in der praktischen Umsetzung lassen sie sich jedoch mit den richtigen Werkzeugen deutlich vereinfachen. Der Händlerbund begleitet dich dabei mit konkreten Lösungen für jeden Schritt:
Mit unserem VerpackungsVO-Generator erstellst du die erforderliche Kennzeichnung deiner Verpackung – inklusive QR-Code-Lösung – ohne dich selbst durch Anhang VII und VIII der Verordnung arbeiten zu müssen. Für die Konformitätserklärung selbst stellen wir dir eine kostenlose Vorlage zur Verfügung, die sich am amtlichen Muster orientiert und sich direkt auf deine Verpackung anpassen lässt.
Versendest du auch ins EU-Ausland, benötigst du einen Bevollmächtigten für Registrierung und Lizenzierung im jeweiligen Mitgliedstaat. Über unser Partnerangebot mit Lizenzero übernimmst du diese Pflicht unkompliziert, ohne dich in jedem Land einzeln um einen Ansprechpartner kümmern zu müssen.
Schritt für Schritt: So erstellst du deine Konformitätserklärung
Wenn feststeht, dass du als Erzeuger giltst, folgt die praktische Umsetzung. Der Weg zur rechtssicheren PPWR Konformitätserklärung lässt sich in klar abgrenzbare Schritte unterteilen:
Zunächst solltest du festhalten, welche Verpackungen betroffen sind – Versandverpackung, Produktverpackung oder beides – und welche Nachhaltigkeitsanforderungen aus Art. 5 bis 12 PPWR jeweils greifen. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten dabei strengere Vorgaben als für klassische Versandverpackungen.
Nach Art. 38 PPWR muss geprüft werden, ob die Verpackung den Anforderungen entspricht. Wie dieses Verfahren im Detail abläuft, regelt Anhang VII der Verordnung. Stellst du deine Verpackungen nicht selbst her, sondern lässt sie bei einem Lieferanten fertigen, führst du dieses Verfahren nicht zwingend selbst durch – die notwendigen Nachweise solltest du dann aktiv bei deinem Verpackungslieferanten anfragen. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, dir die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Die Ergebnisse des Konformitätsbewertungsverfahrens müssen in einer technischen Dokumentation festgehalten werden. Sie bildet die Grundlage für die spätere Konformitätserklärung und muss im Bedarfsfall vorgelegt werden können.
Auf Basis der technischen Dokumentation stellst du die eigentliche Konformitätserklärung aus (Art. 39 PPWR). Das dafür vorgesehene Muster findet sich in Anhang VIII der Verordnung. Mit unserem Musterschreibenassistenten kannst du eine Konformitätserklärung erstellen, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Enthalten sein müssen:
- eine eindeutige Identifikation der Verpackungsbestandteile
- Angaben zum verantwortlichen Unternehmen
- eine formelle Bestätigung der PPWR-Konformität
- ein Verweis auf die technische Dokumentation
- Informationen zu angewandten Normen oder Prüfverfahren
Konformitätserklärung und technische Dokumentation musst du aufbewahren – bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre. Eine Veröffentlichung im Shop oder eine Beilage zur Verpackung ist nicht erforderlich; die Unterlagen müssen aber auf Verlangen der zuständigen Marktüberwachungsbehörde innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden können.
Mit der Ausstellung ist es nicht getan: Du bist verpflichtet, die Konformität auch bei fortlaufender Serienfertigung dauerhaft zu gewährleisten. Ändern sich Design oder Normen deiner Verpackung wesentlich, muss das Verfahren erneut durchlaufen und die Erklärung aktualisiert werden. Stellt sich eine Nichtkonformität heraus, musst du unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen und die zuständige Behörde informieren.
Weitere Leistungen des Händlerbunds
Als Mitglied des Händlerbunds erhältst du alle wichtigen Rechtstexte für deine Online-Präsenz wie z. B. AGB, Impressum, Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung. Auch in verschiedenen Sprachen.
Dein Online-Shop wird bis zur Bestellübersicht von auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwälten überprüft. Die Prüfkriterien umfassen alle Gesetzesgrundlagen, die für den Online-Handel wichtig sind. Vor, während und nach der Prüfung steht dir selbstverständlich ein persönlicher Ansprechpartner für deine Fragen zur Seite.
Fehlerhafte Rechtstexte, die unberechtigte Nutzung eines Bildes oder das Fehlen der Grundpreisangabe kann Grund für eine Abmahnung sein. Wir vertreten dich auch rückwirkend bei Abmahnung – und das ohne zusätzliche Kosten.
Fristen und Übergangszeiträume – Wann musst du handeln?
Der zentrale Stichtag für die PPWR Konformitätserklärung ist der 12. August 2026. Ab diesem Datum gilt die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – ganz ohne nationales Umsetzungsgesetz als Zwischenschritt. Die meisten der hier beschriebenen Erzeugerpflichten, insbesondere die Pflicht zur Konformitätserklärung und zur Kennzeichnung auf der Verpackung, greifen ab genau diesem Zeitpunkt.
Für dich als Händler bedeutet das: Verpackungen, die du ab dem 12. August 2026 als Erzeuger erstmals in Verkehr bringst, müssen die Anforderungen bereits erfüllen. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig vor dem Stichtag zu klären, ob du als Erzeuger giltst, und die notwendigen Unterlagen – Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung – vorzubereiten, statt erst kurzfristig zu reagieren.
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Wichtig zu wissen: Die PPWR bringt nicht alle Anforderungen auf einen Schlag. Während die Pflichten rund um Konformitätserklärung, Kennzeichnung sowie Registrierung und Lizenzierung ab August 2026 gelten, folgen weitere Anforderungen – vor allem zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen – gestaffelt bis zum Jahr 2031. Wer sich jetzt mit den ab August geltenden Pflichten befasst, schafft damit zugleich eine gute Grundlage für die weiteren Umsetzungsstufen der kommenden Jahre.
Ein Sonderfall, der in der Praxis häufig für Unsicherheit sorgt, betrifft Lagerbestände: Verpackungen, die du bereits vor dem 12. August 2026 eingekauft hast und die zu diesem Zeitpunkt noch nicht den neuen Kennzeichnungsanforderungen entsprechen, lassen sich in der Regel weiter aufbrauchen, sofern dein Verpackungslieferant selbst im Inland sitzt und du innerhalb Deutschlands versendest. Sobald du jedoch neue Verpackungen bestellst oder deine Rolle als Erzeuger anderweitig feststeht, gelten die Anforderungen ab dem Stichtag uneingeschränkt.
PPWR-Konformität sicherstellen – Technische, inhaltliche und Kennzeichnungsanforderungen
Neben der eigentlichen Konformitätserklärung stellt die PPWR eine Reihe konkreter Anforderungen an die Verpackung selbst – von den verwendeten Materialien bis zur Kennzeichnung auf dem Karton. Wer diese Anforderungen kennt, kann die Konformität seiner Verpackungen von vornherein sicherstellen, statt im Nachhinein nachbessern zu müssen.
Anforderungen an Verpackungen
Die materiellen Nachhaltigkeitsanforderungen ergeben sich aus Art. 5 bis 12 PPWR. Im Kern geht es dabei um die eingesetzten Materialien und die Recyclingfähigkeit der Verpackung. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten zusätzlich strengere Vorgaben, etwa im Hinblick auf zulässige Stoffe. Ob deine Verpackung diese Anforderungen erfüllt, wird im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und in der technischen Dokumentation festgehalten.
Kennzeichnungspflichten auf der Verpackung
Als Erzeuger trifft dich außerdem eine neue Kennzeichnungspflicht direkt auf der Verpackung. Erforderlich sind zwei Arten von Angaben:
Identifikation der Verpackung: Eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer bzw. ein anderes Kennzeichen, mit dem sich die Verpackung im Bedarfsfall – etwa bei Rückrufen oder Qualitätsproblemen – eindeutig zuordnen lässt. Ein konkretes System schreibt die PPWR dafür nicht vor; entscheidend ist allein, dass die Verpackung identifizierbar ist. Lässt die Größe oder Art der Verpackung keine Kennzeichnung zu, kann die Angabe alternativ den beigefügten Unterlagen des verpackten Produkts zu entnehmen sein.
Angaben zum Erzeuger: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke, Postanschrift mit zentraler Kontaktstelle sowie – sofern vorhanden – eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit.
Beide Angaben können entweder direkt auf der Verpackung aufgedruckt oder über einen QR-Code abrufbar gemacht werden. Nur wenn eine Abbildung auf der Verpackung – auch in Form eines QR-Codes – tatsächlich nicht möglich ist, dürfen die Informationen den Unterlagen beigelegt werden. Bei den meisten Verpackungen wird zumindest der Aufdruck eines QR-Codes umsetzbar sein.
Diese Mitglieder sind überzeugt – jetzt fehlst nur noch du
Seit dem Start von Vape-Laden.de sind wir beim Händlerbund. In einer stark regulierten Branche – von Jugendschutz über Tabaksteuer bis zu Abmahnrisiken – brauchen wir einen verlässlichen Partner. Geprüfte Rechtstexte, die umfassende Rechtsberatung und die Shop-Prüfung geben uns die nötige Sicherheit. So bleiben wir rechtlich auf Kurs und können uns mit voller Aufmerksamkeit um Sortiment, Service und unsere Kundschaft kümmern.
Die größte Herausforderung war 2018 die DSGVO, die selbst hartgesottene Unternehmer an den Rand des Wahnsinns brachte. Aus diesem Grund sind wir 2018 Mitglied beim Händlerbund geworden. Ihr seid beim Thema Rechtssicherheit Profis, versorgt uns mit allen wichtigen Updates bei Gesetzesänderungen und wir haben für alle Rechtsgebiete einen Ansprechpartner.
FAQ zur PPWR Konformitätserklärung
Ab wann gilt die PPWR?
Muss ich als Kleinstunternehmer ebenfalls eine Konformitätserklärung ausstellen?
Gibt es eine offizielle Vorlage der EU für die Konformitätserklärung?
Was droht mir, wenn meine Konformitätserklärung fehlerhaft oder unvollständig ist?
Muss ich die Konformitätserklärung öffentlich zugänglich machen?
Muss für jede Verpackung eine eigene Konformitätserklärung erstellt werden?
Gilt die Pflicht auch für Verpackungen, die ich selbst nicht herstelle?
Wie oft muss die Konformitätserklärung aktualisiert werden?
Konformitätserklärung und Produktsicherheit – Wo liegt der Unterschied?
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate bei einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.
** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.


