Cookie-Gesetzentwurf: Vorschläge des Händlerbundes

Pheelings media / Shutterstock.com
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Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat einen Gesetzentwurf für ein Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) vorgelegt, der zahlreiche Regelungen rund um den Datenschutz in der Kommunikation und im Internet zusammenführen soll. Darin soll eine der kontroversesten Fragen der vergangenen Jahre für Webseitenbetreiber geklärt werden: Müssen Internet-Nutzer einwilligen, dass auf ihren Endgeräten Cookies gesetzt werden und wenn ja, wie hat die Einwilligung auszusehen? 

Für viele Online-Händler ist diese Frage relevant. Deswegen setzt sich der Händlerbund bereits seit Ende 2019 für eine bessere gesetzliche Regelung ein. Viele nutzen Cookies, um das Kauferlebnis im Online-Shop für die Verbraucher zu verbessern oder um Webseiten-Analysen durchzuführen. In jedem Fall müssen sie als Betreiber von Webseiten dafür sorgen, dass beim Umgang mit Cookies alles regelkonform zugeht, etwa durch ein zulässiges Cookie-Banner. Darum hat der Händlerbund sich an der öffentlichen Konsultation des Wirtschaftsministeriums beteiligt und die Interessen des kleinen und mittelständischen Online-Handels in einer Stellungnahme zusammengetragen.

Cookies: Art der Nutzer-Zustimmung immer noch unklar

In den letzten Jahren sorgten Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und Bundesgerichtshofes (BGH) für große Unsicherheit unter Betreibern von Webseiten. Beide Gerichte urteilten, dass es eine aktive Einwilligung von Webseitenbesuchern braucht, um technisch nicht notwendige Cookies zu setzen. Das stand so bisher nur in einer EU-Richtlinie, aber nicht im deutschen Gesetz. Doch beide sagten darüber hinaus nicht, wie so eine Einwilligung auszusehen hat. In diesem Bereich herrscht seitdem Rechtsunsicherheit. 

Begrüßenswert ist vor diesem Hintergrund also, dass das BMWi im TTDSG-Entwurf endlich das EU-Recht in nationale Gesetzgebung umsetzt und klar regelt, dass die Internetnutzer nicht bloß ein Widerrufsrecht bei Cookies besitzen, sondern dass eine Einwilligungspflicht gilt. Hinter den Erwartungen bleibt das BMWi jedoch, weil immer noch nicht geklärt wird, auf welche Weise diese Einwilligung geschehen muss. Damit wird der Flut an intransparenten und ungeliebten Cookie-Bannern auf Websites kein Ende bereitet. Außerdem sind die Ausnahmen von der Einwilligungspflicht aus Sicht des Händlerbundes viel zu gering. 

Vorschläge des Händlerbundes zum Cookie-Gesetzesentwurf

Der Händlerbund äußert in der Stellungnahme an das Wirtschaftsministerium, dass aus der Sicht der kleinen und mittelständischen Online-Händler ein deutlicher Nachbesserungsbedarf am Gesetzentwurf besteht. Konkret schlägt der Händlerbund folgende Verbesserungen am Gesetzestext vor:

  • Es sollte als Einwilligung zum Setzen von Cookies gelten, wenn der Nutzer, nachdem er über die Cookies informiert wurde, die Seite aktiv weiter nutzt. 
  • Es braucht weitere Ausnahmen von der Einwilligungspflicht, etwa für technisch nicht erforderliche Cookies für Captcha-Dienste und besonders für die Website- und Trafficanalyse bei kostenlosen, werbefinanzierten Angeboten im Internet, etwa Online-Medien. 
  • Online-Händler sollten solche Cookies ohne Einwilligungspflicht setzen können, die eine reibungslose Erfahrung für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleisten, etwa für die sitzungsübergreifende Speicherung vom Warenkorb oder Spracheinstellungen. 
  • Es sollte weiterhin untersagt werden, dass Browser herstellerseitig so eingestellt sind, dass sie das Setzen von Cookies automatisch verhindern, auch wenn der Nutzer explizit der Speicherung von Cookies zugestimmt hat. 
  • Die deutschen Regelungen sollten nicht über das Niveau hinausgehen, das im Recht des europäischen Binnenmarktes gilt, um den Standort Deutschland nicht zu schwächen.
  • Deutschland soll sich im Rahmen der geplanten europäischen E-Privacy-Verordnung für verhältnismäßige Regelungen zum Setzen von Cookies im EU-Ministerrat einsetzen. 

Die vollständige Stellungnahme kann hier abgerufen werden

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