Grundpreisangabe bei Lebensmitteln: Das Abtropfgewicht entscheidet

 

grundpreisBei der praktischen Umsetzung ergeben sich für die Onlinehändler jedoch zum Teil schwierige Fragen, so beispielsweise die folgende:

Was gilt beim Verkauf von eingelegten Produkten / Lebensmitteln? Soll der Verkäufer hier den Grundpreis vom gesamten Füllinhalt der Konserve bzw. Abpackung errechnen oder soll sich der Grundpreis nur auf das Abtropfgewicht beziehen?

Die PAngV gibt auf die Frage nach der Grundpreisangabe bei eingelegten Produkten in § 2 Abs. 3 Satz 5 eine klare Antwort:

„Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen."

Die Verkäufer müssen daher den Grundpreis von dem jeweils auf den Verpackungen in aller Regel angegebenen Abtropfgewicht errechnen und diesen Grundpreis im Onlineangebot angeben.

Wichtig sind des Weiteren beim Thema Grundpreisangabe die folgenden Punkte:

  1. Im Onlineangebot muss die Grundpreisangabe gemäß § 2 Abs. 1 PAngV immer in unmittelbarer Nähe zum Endpreis angegeben werden, sodass Endpreis und Grundpreis vom Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können und der Verbraucher die Produktpreise einfach und ohne Umrechnen vergleichen kann.
  2. Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gilt für alle Bereiche des Onlinehandels, ganz gleich, ob Sie einen Onlineshop betreiben oder Ihre Produkte bei Plattformen wie eBay, Amazon etc. anbieten.
  3. Da die PAngV lediglich den Verkauf von Waren an sog. „Letztverbraucher" regelt, bedarf es im B2B-Bereich einer Grundpreisangabe nicht.

Auch wenn die Plattformen zumeist keine idealen Bedingungen zur Angabe der Grundpreise zur Verfügung stellen, empfehlen wir allen Onlinehändlern - schon wegen der großen Abmahngefahr in diesem Bereich — große Sorgfalt auf eine korrekte Grundpreisangabe zu legen.

Hinweise zur Grundpreisangabe auf der Internetplattform eBay finden Sie in unserem E-Commerce Ratgeber.

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