Abmahnung: Bei Fahrzeugteilen Straßenverkehrszulassung beachten

© FabrikaSimf / Shutterstock.com
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Aktuell werden Kfz-Händler wieder wegen dem Verkauf von Fahrzeugteilen ohne Straßenverkehrszulassung abgemahnt. Viele versuchen sich, durch einen Hinweis abzusichern, doch reicht dieser rechtlich nicht aus. Wir zeigen, was zu beachten ist.

Woher kommt diese Pflicht?

Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der sog. StVZO, müssen einige Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt werden, da diese für die Verkehrssicherheit im öffentlichen Verkehr besonders relevant sind und reihenweise gefertigt werden. Erst wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, dürfen sie im Straßenverkehr eingesetzt werden. Die gesetzliche Grundlage bildet dabei § 22a StVZO.

Zu den betroffenen Fahrzeugteilen gehören u.a.

  • Luftreifen;
  • Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht Nebelscheinwerfer;
  • Rückfahrscheinwerfer;
  • Schlussleuchten;
  • Bremsleuchten;
  • Warndreiecke und Warnleuchten;
  • Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten);
  • Fahrtschreiber;
  • Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten, rote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrückstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen oder in den Speichen für Fahrräder;
  • Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in Kraftfahrzeugen.

Woran erkennt man dieses Prüfzeichen?

Das für das jeweilige Fahrzeugteil erteilte Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie von drei Perioden, einem oder zwei Kennbuchstaben, einer Nummer und, soweit erforderlich, zusätzlichen Zeichen. Die jeweils zuständige Prüfstelle vergibt dieses nach entsprechender Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an Bau und Betrieb.

Hier sehen sie ein Beispiel:  Wellenlinie als Bestandteil des KBA-Prüfzeichens K 12345

Öffentlicher Verkehr wird objektiv bestimmt

Eine Ausnahme von der Prüfzeichenpflicht gilt für Fahrzeugteile, die nicht für die Verwendung im öffentlichen Verkehr bestimmt sind. Hierbei kommt es jedoch auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an. Es ist daher nicht möglich, ein Fahrzeugteil ohne Zulassung für den Straßenverkehr als reines Ersatzteil (beispielsweise für den Motorsportbereich o. ä.) anzubieten, wenn das Fahrzeugteil zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO, d.h. zur Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum, nutzbar ist. Der Hinweis:

Fahrzeugteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen

o.ä. befreit nicht von der Pflicht und führt dennoch zu einem Wettbewerbsverstoß.

Abmahnungen vermeiden

Online-Händler, die Fahrzeugteile im Sortiment haben, sollten zunächst prüfen, ob die angebotenen Fahrzeugteile in den konkreten Anwendungsbereich fallen. Hierzu gibt § 22a StVZO Auskunft. Erst wenn die Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind, entsprechend mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind, dürfen sie angeboten und verkauft werden. Bei Unklarheiten sollte mit dem Hersteller oder Händler Rücksprache gehalten werden.

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Egal ob du zum ersten Mal betroffen bist oder du dich mit dem leidigen Thema Abmahnung schon früher auseinandersetzen musstest, egal ob selbstverschuldet oder nicht, wir stehen dir verlässlich zur Seite und helfen sofort.

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