Zahlungsentgelte: Dürfen noch Kosten für Nachnahme berechnet werden?

© FUN FUN PHOTO / Shutterstock.com
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Eine neue ab 13.01.2018 gültige Regelung besagt, dass Käufer nicht mehr verpflichtet werden dürfen, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder bei der Nutzung einer Zahlungskarte zu entrichten. Die Zahlung per Nachnahme ist im Gesetz jedoch nicht erwähnt, was zu offenen Fragen zu dem in wenigen Tagen in Kraft tretenden Gesetz führt.

Dieses sog. „Surcharging“-Verbot (dt. Zuschlag, Gebühr) soll verhindern, dass der Zahlungsempfänger (also der Händler) gegenüber dem Zahler (sprich, dem Kunden) ein Entgelt dafür verlangt, dass dieser ein bargeldloses Zahlungsmittel einsetzt, um seine Schuld unter Nutzung eines Zahlungsdienstleisters zu begleichen.

Nachnahme an der Haustür regelmäßig Bargeschäft

Bei der sogenannten Nachnahme, einer Kombination aus Versand und Zahlung über das Logistikunternehmen, erhält der Kunde den bestellten Artikel und begleicht den geschuldeten Betrag in der Regel direkt an der Haustür an das Versandunternehmen. Anschließend überweist das Post- bzw. Logistikunternehmen den von ihm meist in Bar eingezogenen Betrag abzüglich einer bestimmten Übermittlungspauschale auf das Händlerkonto.

Faktisch übernimmt das Post- bzw. Logistikunternehmen somit die Rolle der "Bank" ohne eine zu sein. Im Gegenzug erhält der Transporteur für seinen Service einen bestimmten Betrag vom Händler.

In der Konstellation der Barzahlung an der Haustür spielen die bargeldlosen Zahlungsarten Kreditkarte, Überweisung und Lastschrift also noch keine Rolle und das Verbot greift damit an dieser Stelle (noch) nicht.

Sonderfall: Abholung in der Filiale oder an einer Packstation

Die Kartenzahlung wird jedoch dann relevant, wenn der Kunde seine Sendung in einer Filiale abholt, etwa weil der Zusteller den Empfänger nicht zu Hause antrifft oder der Kunde die Bestellung direkt an eine Packstationen liefern lässt. Die Deutsche Post führt beispielsweise zu Nachnahmesendungen in seinem FAQ aus: „Empfänger einer Nachnahme-Sendung können diese bei der Auslieferung durch den Zusteller in bar oder bis zu einem Wert von 500,00 € mit der POSTCARD bezahlen. Benachrichtigte Nachnahme-Sendungen, die Sie in der Postfiliale abholen, können Sie selbstverständlich auch mit der EC-Karte bezahlen“.

In dieser Konstellation kann der Empfänger (Kunde) seine Schuld gegenüber dem Händler somit mit einem bargeldlosen Zahlungsmittel begleichen, auf die das „Surcharging“-Verbot Anwendung finden kann.

Rechtslage unklar

Eine abschließende Antwort auf die Frage, ob das “Surcharching”-Verbot auch bei der Zahlung per Nachnahme gilt, ist zu diesem Zeitpunkt leider nicht möglich, da die bisherige Gesetzeslage für diesen Fall Auslegungsmöglichkeiten bietet.

Der Händlerbund hat sich mit der für die PSD2 zuständigen Kommission in Brüssel in Verbindung gesetzt und um eine rechtliche Klarstellung gebeten, ob die Nachnahmegebühr weiterhin verlangt werden darf oder nicht. Eine abschließende Antwort hat der Händlerbund bisher jedoch nicht erhalten.

  • Bislang liegt Händlern lediglich die Empfehlung vor, im Hinblick auf die unsichere Rechtslage auch bei Nachnahme auf Gebühren zu verzichten.

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