Coronakrise: Was Händler aus rechtlicher Sicht beachten müssen

My Life Graphic / Shuttertsock.com
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Es begann damit, dass die Container in China blieben; mittlerweile ist das Problem mit den Lieferungen aber viel globaler: Viele Länder machen die Grenzen dicht. Auch der Güterverkehr ist davon betroffen. Das hat zur Folge, dass Händler nicht wissen, wann sie bereits bestellte Ware liefern können oder wie sie sich bei künftigen Bestellungen absichern können. Wir haben hier die drei häufigsten Fragen zusammengetragen.

Wird eine Corona-Klausel in den AGB benötigt?

In dieser Zeit haben Händler das Bedürfnis, sich für den Fall abzusichern, dass sie Ware nicht im vereinbarten Zeitrahmen liefern können. Eine spezielle Corona-Klausel ist zur Absicherung allerdings nicht notwendig. In Fällen wie diesen sind Händler bereits durch das Gesetz gut abgesichert. Ist die Ware nur mit einem Aufwand lieferbar, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Käufers steht, spricht der Jurist von Unmöglichkeit. Ist die Lieferung der Ware unmöglich, so kann der Händler die Leistung verweigern. Die Folge ist, dass beide Seiten von ihren Verpflichtungen entbunden werden. Klassisches Beispiel für die Unmöglichkeit ist das Schmuckstück, welches bei der Übergabe an den Käufer von Bord des Kreuzfahrtschiffes fällt. Prinzipiell wäre eine Bergung möglich; stünde aber im groben Missverhältnis zum Interesse des Käufers. 

Muss ich meine Lieferzeit anpassen?

Wissen Händler, dass Ware, die nicht extra für den Kunden angefertigt wird, bald wieder lieferbar ist, so sollte die Lieferzeit angepasst werden. Doch Vorsicht: Eine unangemessen lange Lieferzeit ist rechtswidrig. So hat das Landgericht Bochum (Urteil vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13) entschieden, dass eine Lieferfrist von drei Wochen für Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs unzulässig ist.

Wer also nicht sicher weiß, ob er in nächster Zeit liefern kann, sollte die Produkte deaktivieren. Für bereits bestellte Ware, die nun doch nicht lieferbar ist, besteht die Möglichkeit, sich wegen Unmöglichkeit der Leistung vom Vertrag zu lösen. 

Können Kunden Schadensersatz verlangen, wenn ich nicht liefere?

Prinzipiell sieht das Gesetz einen Schadensersatzanspruch vor, sollte sich der Verkäufer auf Unmöglichkeit berufen. Dieser Anspruch entfällt aber, wenn der Händler den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat, nicht zu verschulden hat. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob der Händler bereits bei Vertragsschluss absehen konnte, dass er aufgrund von äußeren Umständen nicht in der Lage sein wird, zu liefern. Waren die Umstände nicht bekannt, so trifft den Händler kein Verschulden und auch keine Schadensersatzpflicht. 

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