Diese Rechtstexte benötigen Händler für ihren Facebook-Shop

metamorworks / Shutterstock.com
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Facebook-Shops sind nichts Neues. Schon vor vielen Jahren hat Facebook begonnen, über das reine soziale Vernetzen auch einen Marketplace (eine Art Kleinanzeigen-Portal) sowie Facebook-Shops einzuführen. Mitte 2020 gab es für die Facebook-Shops jedoch einen neuen Aufschwung. In einigen Ländern hat Facebook daher begonnen, am Design herumzuschrauben, sowie neue Verkaufsfunktionen einzuführen.

Wie der Name schon sagt, soll über einen Facebook-Shop direkt oder indirekt etwas verkauft werden. Hierfür gibt es insbesondere zwei Optionen, die Online-Händler derzeit nutzen können, um Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen. Bei den meisten Händlern wird beim Stichwort “verkaufen” schon etwas klingeln: Brauche ich hierfür Rechtstexte? Schauen wir uns die Optionen und die daraus resultierenden Pflichten etwas genauer an.

Ein Hinweis vorweg: Jede Facebook-Fanpage verfügt bereits über ein Impressum. Auch für den Facebook-Shop gilt nichts anderes, denn auch dieser ist als gewerblich genutzte Webseite impressumspflichtig. Dies gilt für alle nachfolgenden Optionen.

Option 1: Weiterleitung in den Online-Shop

Facebook bietet unter anderem die Möglichkeit, seine Produkte oder Dienstleistungen im Facebook-Shop nur zu präsentieren. Von der Produktdetailseite im Facebook-Shop geht es über einen Button dann direkt in den Online-Shop und dort zum konkreten Produkt. Um das jeweilige Produkt zu kaufen, findet der reguläre Checkout über den Online-Shop statt.

Benötigen Händler Rechtstexte?

Für diese Option benötigen Händler daher keine gesonderten Rechtstexte im Facebook-Shop, da darüber gerade noch kein Kauf stattfinden kann. Händler stellen jedoch sicher, dass der Online-Shop, in den der Interessent geleitet wird, alle Voraussetzungen erfüllt und beispielsweise die Rechtstexte hinterlegt sind.

Was ist zu tun?

Soweit das noch nicht geschehen ist, legen Händlerbund-Mitglieder den Shop, in dem der Kaufabschluss stattfinden soll, in ihrem Mitgliederbereich an und generieren sich hierfür die notwendigen Rechtstexte, um sie in den Shop einzupflegen.

Option 2: Direktnachricht

Statt den Kunden in den Online-Shop zu schicken, bietet Facebook auch die Chat-Möglichkeit an. In dieser Variante, in der Händler und zukünftiger Käufer über die Direktnachricht chatten und verhandeln, unterbreitet der Händler dem potentiellen Kunden dann ein Angebot. 

Benötigen Händler Rechtstexte?

Weil bereits mit dem Übersenden eines verbindlichen Angebotes alle Rechtstexte wie AGB und Widerrufsbelehrung erforderlich sind, stößt der Chat an seine Grenzen. Dieser ist schlicht und ergreifend nicht dafür ausgelegt, dass hierüber ganze Rechtstexte versendet werden. Also muss auf die E-Mail zurückgegriffen werden, und hierüber ein verbindliches Angebot erstellt werden, wo alle Informationen zum Produkt (Preise, Versandkosten, Zahlungshinweise) und spezielle auf diese Vertriebsform zugeschnittene Rechtstexte (u. a. AGB und Kundeninformationen, Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular etc.)  übersendet werden.

Was ist zu tun?

Händler, die sich für diese Option entscheiden, gehen wie folgt vor:

1. Händlerbund-Mitglieder legen für den Verkauf über E-Mail in ihrem Mitgliederbereich einen neuen Shop an.

2. Dazu müssen folgende Parameter ausgewählt werden:

  • Verkaufskanal / Plattform: Online-Shop
  • Shop-Software: andere Shop-Software

3. Innerhalb der AGB-Konfigurationen werden diese Fragen wie folgt beantwortet:

  • Kann der Kunde per Onlinewarenkorb-System bestellen?: Nein
  • Kann der Kunde außerhalb eines Warenkorbsystems Angebote erfragen? (z.B. per Telefon, per E-Mail, per Fax, schriftlich, Anfrageformular)?: Nein

4. Die übrigen Konfigurationen und Einstellungen nehmen Händler bitte anhand der individuellen Gegebenheiten vor.

Diese Rechtstexte können nun heruntergeladen werden und bei der Übersendung eines verbindlichen Angebotes an den Kunden per E-Mail mitgesendet werden. Der Kaufvertrag kommt zustande, indem der Kunde dieses Angebot annimmt.

Coming soon: Checkout über Facebook

Geplant ist auch ein direkter Bestellablauf im Facebook-Shop. Facebook hat diese Option aber in Deutschland derzeit noch nicht ausgerollt. Sobald Händler die Funktion nutzen können, in denen der Kunde direkt auf Facebook durch einen Checkout das Produkt kostenpflichtig bestellen kann, haben sie die gewohnten Pflichten aus dem E-Commerce sicherzustellen. 

Benötigen Händler Rechtstexte?

Händler stellen dann sicher, dass der Facebook-Shop alle Voraussetzungen erfüllt und beispielsweise die Rechtstexte (u. a. AGB und Kundeninformationen, Widerrufsbelehrung inkl. Muster-Widerrufsformular etc.) individuell hinterlegt sind.

Händler müssen auf der Bestellübersichtsseite im Facebook-Shop noch einmal alles Wichtige zur Bestellung zusammenfassen (z. B. Anschrift, Zahlungs- und Versandart sowie ggf. anfallende Kosten, die Produkte samt derer wesentlichen Eigenschaften, ggf. Hinweise zu Kündigungsbedingungen und Gesamtpreis). 

Sobald Facebook diese Option in Deutschland zur Verfügung stellt, wird der Händlerbund diese auf Rechtssicherheit überprüfen und die entsprechenden Rechtstexte zur Verfügung stellen bzw. eine Empfehlung aussprechen.

Verknüpfung mit einer Partner-Plattform 

Wer Shopsysteme wie Shopify, BigCommerce, Feedonomics und andere benutzt, hat (künftig) auch die Möglichkeit, über diese eine Verknüpfung mit dem Facebook-Shop herzustellen und damit zu verkaufen. Die zahlreichen Anbieter arbeiten derzeit aktiv an der Anbindung. Sobald diese Funktion in der Beta-Phase abgeschlossen und verwendet werden kann, wird der Händlerbund die Option auf Rechtssicherheit überprüfen und die entsprechenden Rechtstexte zur Verfügung stellen.

 
 

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