3G am Arbeitsplatz – was müssen Arbeitgeber beachten?

Bihlmayer Fotografie / Shutterstock.com
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Die steigenden Coronazahlen sorgen erneut für Gesetzesänderungen. So wurde vergangene Woche das neue Infektionsschutzgesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen, welches am 24. November in Kraft tritt. Inhalt dieses Gesetzes ist auch die sogenannte 3G-Regel am Arbeitsplatz. Zutritt zur Arbeitsstätte haben Arbeitnehmer nur noch, wenn sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind und das auch nachweisen können. 

Was gilt als Arbeitsstätte?

Als Arbeitsstätte im Sinne des Infektionsschutzgesetzes gelten alle Arbeitsräume und Orte in dem Gebäude oder auf dem Gelände des Betriebes, dazu zählen auch Orte im Freien auf dem Betriebsgelände sowie Baustellen, wenn auf diesen Arbeiten durchgeführt werden. Auch Pausenräume, Kantinen, Flure, Maschinen- und Nebenräume gelten als Arbeitsstätte und sind von der 3G-Regel betroffen. Nicht zur Arbeitsstätte gehört das Homeoffice, Plätze in Fahrzeugen oder in Verkehrsmitteln. 

Beschäftigte sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie alle Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind. 

In welchem Umfang muss der Nachweis überprüft werden?

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die 3G-Nachweise der Beschäftigten vor Betreten der Arbeitsstätte zu kontrollieren. Wenn der Arbeitgeber den Genesenen- oder Impfnachweis einmal kontrolliert hat und den Status dokumentiert hat, können die Beschäftigten von der täglichen Kontrolle ausgeschlossen werden. Die Arbeitnehmer müssen die Nachweise allerdings bereithalten, falls es zu einer Kontrolle durch eine Behörde kommt. Die Nachweise können, auf freiwilliger Basis, auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Für die Praxis empfiehlt sich der Nachweis in digitaler Form, der auf dem Handy gespeichert werden kann. Der Händlerbund bietet für Arbeitgeber eine Mustervorlage zur Dokumentation von Nachweiskontrollen an (Download siehe unten). 

Der Nachweis eines negativen Tests darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Der Test muss von einem Leistungsbringer der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt worden sein. Dazu zählen Testzentren, aber auch Ärzte und Apotheker. Der kostenlose Bürgertest kann hierfür in Anspruch genommen werden. Es ist auch möglich, den Test in Form eines Selbsttests vorzunehmen, das muss allerdings unter Aufsicht des Arbeitgebers geschehen. Hierfür kann der Arbeitgeber auch Dritte mit der Beaufsichtigung und Dokumentation beauftragen.

Wenn der Test in Form eines PCR-Tests erfolgt ist, darf das negative Ergebnis 48 Stunden zurückliegen. 

Um den Grundsatz der Datenminimierung nach der Datenschutzgrundverordnung gerecht zu werden, reicht es aus, eine Liste mit dem vollen Namen des Beschäftigten abzuhaken, wenn der entsprechende Nachweis erbracht wurde. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Dritte, zum Beispiel andere Mitarbeiter, keinen Zugang zu der Dokumention der Nachweise haben. 

Was passiert, wenn Arbeitnehmer den 3G-Nachweis nicht erbringen?

Arbeitnehmer, die sich weigern, den 3G-Nachweis vorzulegen, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Hier ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, regelmäßig wird also zunächst eine Abmahnung angemessen sein. Wenn der Arbeitnehmer sich allerdings dauerhaft weigert, kann auch eine Kündigung in Betracht kommen. Kann der Arbeitnehmer seiner Arbeit nicht nachkommen, weil er den Nachweis nicht erbringen kann, steht ihm in der Regel auch kein Vergütungsanspruch zu. 

Der Händlerbund hilft Arbeitgebern bei der Umsetzung der Pflichten im Hinblick auf die Umsetzung der 3G-Regel mit einer Mustervorlage zur Dokumentation von Nachweiskontrollen.

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