Diese 5 Änderungen erwarten Arbeitgeber im Arbeitsrecht

FHPhoto / Shutterstock.com
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Nicht nur das Recht für den Online-Handel selbst ist sehr dynamisch, auch in anderen Rechtsbereichen nimmt der Gesetzgeber regelmäßig Anpassungen vor. Insbesondere im Arbeitsrecht stehen dabei gerade einige große Entwicklungen bevor – vom gleich mehrfachen Erhöhungen des Mindestlohns bis hin zur Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes, das auch kleinere Unternehmen vor Umsetzungsbedarf stellt.
Teils verantwortlich für die Anpassungen sind die Koalitionspläne der neuen Ampel-Regierung. Einen Überblick, was Arbeitgebern und Arbeitnehmern demnächst bevorsteht, geben wir hier.

1. Anhebung des Mindestlohns

Schon zum 1. Januar stieg der bundesweite Mindestlohn von zuvor 9,60 auf 9,82 Euro an. Dies bleibt jedoch nicht die einzige Erhöhung in diesem Jahr: Ab dem 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn auf 10,45 Euro – bevor er dann im Oktober ebenfalls dieses Jahres auf voraussichtlich 12 Euro steigt. Den Gesetzesentwurf hat das Kabinett im Februar 2022 beschlossen. „Ein armutsfester Mindestlohn ist eine Frage der Leistungsgerechtigkeit und des Respekts für ehrlicher Arbeit“, teilte Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales dazu mit.
Künftige Änderungen des Mindestlohns werden dabei weiterhin von der Mindestlohnkommission beschlossen – weitere Anhebungen wird es bis 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geben.

2. Recht auf Homeoffice?

Im Januar 2022 teilte der Bundesminister für Arbeit, Hubertus Heil, mit, einen Rechtsanspruch auf Homeoffice schaffen zu wollen. Zuvor hatte es bereits einen Gesetzesentwurf gegeben, der einen Anspruch auf mobile Arbeit an 24 Tagen im Jahr vorgesehen hatte. Dieser war 2020 jedoch blockiert worden. Die neue Regierung hatte dann zunächst nur einen „Erörterungsanspruch“ im Koalitionsvertrag vorgesehen – nun soll es aber offenbar doch der intensivere Rechtsanspruch werden. Arbeitgeber müssten ihren Beschäftigten dann das Arbeiten von Zuhause aus ermöglichen, es sei denn, betriebliche Gründe stünden dem entgegen. Weitere Details sind noch nicht bekannt.

3. Verlängerung der Homeoffice-Pauschale

Aktuell können Berufstätige fünf Euro pro Tag für die Arbeit im Homeoffice in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, bis zu einer Maximalhöhe von 600 Euro im Jahr – es können also bis zu 120 Arbeitstage angesetzt werden. Die Anwendung der Homeoffice-Pauschale soll noch bis Ende 2022 verlängert werden. Danach wird sie womöglich angepasst. Tatsächlich profitieren kann von dieser Regelung aber am Ende nur, wer noch weitere Werbungskosten geltend machen kann. Hintergrund ist, dass ohnehin pauschal 1.000 Euro Werbungskosten angerechnet werden – diese Grenze muss also überschritten werden.

4. Digitalisierung der Krankmeldung – Elektronische AU

Die gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird nahezu ausgedient haben: Künftig soll die Papierform durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Das soll zu Entlastungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen.
Die digitale Weiterleitung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Krankenkassen an die Arbeitgeber soll ab dem 1. Januar 2023 starten, bis dahin werden also noch die bisher bekannten Papierbescheinigungen ausgestellt. Allerdings gibt es bereits seit Anfang 2022 ein gesetzliches Pilotverfahren: Arbeitnehmer können die AU-Daten auch jetzt schon elektronisch abrufen, sofern sie dazu technisch in der Lage sind. Die Pflicht für Arbeitnehmer, die ärztliche Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen, wird damit künftig entfallen. Eine papierne Bescheinigung werden Ärzte, aus Beweisgründen, jedoch weiterhin ausstellen.

5. Whistleblower-Gesetz und Schutz von Hinweisgebern

Beschäftigte von Unternehmen und Behörden, die Hinweise auf Missstände liefern, sollen besser geschützt werden. Das ist das Ziel der europäischen Whistleblower-Richtlinie. Im April 2022 hat der Bundesjustizminister Marco Buschmann nun einen Gesetzesentwurf zu deren Umsetzung vorgelegt. Eigentlich hätte die Umsetzung bereits im Dezember 2021 erfolgen müssen – dies war aber wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Ministerien nicht geschehen. Beschäftigungsgeber mit 50 Angestellten und mehr müssen demnach interne Meldestellen einrichten, auch externe Meldestellen des Bundes sind vorgesehen. Die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen soll dabei mit Inkrafttreten des Gesetzes zunächst nur für Beschäftigungsgeber mit mindestens 250 Mitarbeitern gelten – für die übrigen Betroffenen soll es eine Übergangsfrist geben. Diese wären dem Entwurf zufolge ab dem 17. Dezember 2023 verpflichtet.

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