Kurz erklärt » Entwaldungsfreie Lieferketten: Wer ist betroffen?

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Um den globalen Waldverlust zu stoppen und das Klima zu schützen, müssen globale Handelsprozesse nachhaltiger werden. Eine entwaldungsfreie Lieferkette bedeutet konkret, dass Produkte oder Rohstoffe nicht mit der Zerstörung oder Umwandlung von Wäldern in Verbindung stehen dürfen.

Ein entscheidender Stichtag ist hierbei der 31. Dezember 2020: Die verkauften Waren dürfen nicht auf Flächen hergestellt worden sein, die nach diesem Datum entwaldet oder in landwirtschaftliche Nutzflächen umgewandelt wurden.

Was ist die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)?

Die EU Deforestation Regulation (kurz EUDR) ist ein weitreichendes Gesetz der Europäischen Union zur Bekämpfung der weltweiten Entwaldung. Diese entwaldungsfreie Lieferketten Verordnung legt fest, dass bestimmte Rohstoffe und Produkte nur dann in der EU gehandelt werden dürfen, wenn sie nachweislich entwaldungsfrei sind und zudem aus legalen Quellen stammen (also unter Einhaltung der Gesetze des Herkunftslandes produziert wurden).

Wer ist von der Entwaldungsverordnung betroffen?

Das ist im Praxisalltag oft die wichtigste Frage rund um die Entwaldungsverordnung: Wer ist betroffen? Grundsätzlich umfasst der Anwendungsbereich alle Unternehmen, die in der EU betroffene Rohstoffe oder Produkte verkaufen, kaufen oder importieren. Das gilt unabhängig davon, ob diese Produkte aus der EU selbst oder aus Drittstaaten stammen. Es geht also nicht nur um Großimporteure, sondern auch um Akteure, die entsprechende Waren auf den Markt bringen oder weiterverkaufen.

Stellt sich die Frage „Wer ist betroffen?“, muss jedoch auch die Unternehmensgröße beachtet werden. Es gibt wichtige Ausnahmen und Erleichterungen: Kleine und Kleinstunternehmen (KMU) haben deutlich weniger strenge Pflichten. Sie gelten meist als Händler (selbst wenn sie Produkte direkt importieren) und können sich auf die Nachweise der vorgelagerten Marktteilnehmer stützen.


Welche Produkte und Rohstoffe sind betroffen?

Die Verordnung fokussiert sich auf sieben spezifische Rohstoffe sowie unzählige daraus hergestellte Produkte:

  1. Holz (z. B. für Möbel, Papier, Zellstoff, Feuerholz)
  2. Kakao (z. B. für Schokolade und Süßwaren)
  3. Kaffee (für Konsum, aber auch Kosmetik)
  4. Palmöl (z. B. in Lebensmitteln, Margarine, Seifen, Kosmetik)
  5. Soja (z. B. für Tofu, Tierfutter, Öl)
  6. Rinder (Fleisch, Leder, Gelatine)
  7. Kautschuk (z. B. für Reifen, Schuhsohlen, Dichtungen)
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Wichtig: Nicht automatisch jedes Produkt mit diesen Bestandteilen ist betroffen. Die genaue Einordnung erfolgt anhand relevanter Erzeugnisse bzw. spezifischer Zolltarifnummern.


Welche Pflichten haben betroffene Unternehmen?

Die Kernanforderung ist die Nachweispflicht. Unternehmen müssen belegen können, dass ihre Waren entwaldungsfrei sind. Das umfasst:

 

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Sorgfaltspflicht und Informationsbeschaffung:
Die Herkunft muss lückenlos dokumentiert werden (über Ursprungsländer, Zertifikate, Transportdokumente, Rechnungen).
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Geolokalisierung

Es müssen präzise GPS-Koordinaten der Anbau- oder Produktionsstandorte geliefert werden, um zu beweisen, dass die Fläche nach 2020 nicht entwaldet wurde. 

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Risikobewertung

Abhängig von der Risikoklasse des Herkunftslandes (Standard, hohes oder niedriges Risiko) müssen unterschiedlich intensive Prüfungen (z. B. über Satellitendaten) durchgeführt werden. 

 


Ab wann gilt die Entwaldungsverordnung?

Die EUDR trat bereits am 29. Juni 2023 in Kraft. Die eigentlichen Fristen für die Anwendung wurden jedoch um zwei Jahre verschoben, um der Wirtschaft mehr Vorbereitungszeit zu geben. Es gelten nun folgende Stichtage:

  1. Für Marktteilnehmer und große Händler: ab dem 30. Dezember 2026 (ursprünglich Dezember 2024).
  2. Für KMU-Händler sowie Marktteilnehmer, die Klein- oder Kleinstunternehmen sind: ab dem 30. Juni 2027.

Was bedeutet die EUDR konkret für Online-Händler?

Online-Händler müssen ihre Sortimente und internen Prozesse rechtzeitig überprüfen. Wer betroffene Produkte vertreibt, sollte schnellstmöglich transparente Lieferketten aufbauen und klären, ob Zulieferer die nötigen Geodaten und Zertifikate bereitstellen können.

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FAQ Entwaldungsfreie Lieferkette

Gilt die Entwaldungsverordnung auch für Online-Händler?

Ja, sobald Online-Händler betroffene Erzeugnisse in der EU kaufen, verkaufen oder importieren, sind sie an die EUDR gebunden, unabhängig davon, ob der Verkauf online oder stationär stattfindet.

Welche Rohstoffe fallen unter die EUDR?

Die betroffenen Rohstoffgruppen sind: Holz, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Rinder und Kautschuk.

Sind auch kleine Unternehmen von der EUDR betroffen?

Ja, aber sie haben weniger strenge Pflichten. Sie dürfen sich in der Regel auf die Nachweise der vorigen Marktteilnehmer stützen und haben zudem eine längere Frist zur Umsetzung (30. Juni 2027). 

Welche Produkte fallen unter die Entwaldungsverordnung?

Das Spektrum reicht von Schokolade über Lederwaren und Möbel bis hin zu Reifen und Kosmetika. Die endgültige Einordnung muss jedoch immer anhand der von der Verordnung erfassten Zolltarifnummern der Produkte erfolgen.

Was müssen Händler von ihren Lieferanten verlangen?

Händler müssen von ihren Lieferanten transparente Nachweise über die Entwaldungsfreiheit verlangen. Die wichtigsten Daten sind präzise GPS-Koordinaten (Geolokalisierung) der Anbauflächen, Ursprungsländer sowie relevante Nachhaltigkeitszertifikate und Lieferdokumente.

Was passiert bei Verstößen gegen die EUDR?

Bei Verstößen drohen harte Sanktionen. Dazu gehören finanzielle Strafen (mindestens 4 Prozent des EU-Jahresumsatzes des Unternehmens), die Beschlagnahmung von Produkten, Verkaufsverbote oder im schlimmsten Fall sogar ein temporärer Marktausschluss.

Ab wann müssen Händler die EUDR beachten?

Große Händler und Marktteilnehmer müssen die Pflichten ab dem 30. Dezember 2026 erfüllen. Für KMU-Händler und kleine Marktteilnehmer gilt die verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2027.

Wie können Händler prüfen, ob sie von der Entwaldungsverordnung betroffen sind?

Mit dieser kurzen Prüflogik lässt sich die persönliche Betroffenheit klären:

  1. Produkt: Enthält mein Angebot einen der sieben genannten Rohstoffe?
  2. Erzeugnis/Zolltarifnummer: Steht das spezifische Produkt auf der EUDR-Liste?
  3. Rolle in der Lieferkette: Bin ich Marktteilnehmer (Erstinverkehrbringer) oder Händler (Weiterverkäufer)?
  4. Unternehmensgröße: Bin ich ein Großunternehmen oder ein KMU? (Daraus leiten sich der Fristbeginn und die konkrete Härte der Nachweispflicht ab).

 

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