Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40).
Neben Konformitätserklärung und Registrierung bringt sie eine neue Kennzeichnungspflicht direkt auf der Verpackung mit sich. Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, muss sie seitdem eindeutig kennzeichnen. Das betrifft auch viele Online-Händler.
Hier erfährst du, welche Angaben jetzt auf die Verpackung gehören, wer dafür verantwortlich ist und welche Kennzeichnungspflichten in den nächsten Jahren noch dazukommen.
Jede Verpackung muss sich eindeutig zuordnen lassen. Sie muss also erkennen lassen, um welche Verpackung es sich handelt und wer sie in Verkehr gebracht hat. So können Behörden bei Kontrollen oder im Fall eines Rückrufs nachvollziehen, wer für die Einhaltung der PPWR-Anforderungen verantwortlich ist. Die Pflicht ergibt sich aus Artikel 15 PPWR und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, die unter die EU-Verpackungsverordnung PPWR fallen. Dazu gehören Produktverpackungen, Umverpackungen, Versandkartons, Polybeutel und Füllmaterial. Entscheidend ist nicht die Art der Verpackung. Entscheidend ist, wer sie als Erzeuger in Verkehr bringt.
Die Pflicht zur Identifikations- und Herstellerangabe gilt seit dem 12. August 2026. Eine Übergangsfrist für diese Angaben sieht die PPWR nicht vor. Nach überwiegender Einschätzung betrifft die Pflicht aber nur Verpackungen, die ab diesem Stichtag in Verkehr gebracht werden.
Was bedeutet die Kennzeichnungspflicht für Online-Händler?
Welche Pflichten du konkret hast, hängt von deiner Rolle ab.
Welche Angaben müssen auf die Verpackung?
Seit dem 12. August 2026 muss der Erzeuger diese Angaben machen:
- Identifikationsmerkmal: eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen, mit dem sich die Verpackung eindeutig zuordnen lässt.
- Name: Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Erzeugers.
- Postanschrift: eine zentrale Anschrift, unter der der Erzeuger erreichbar ist.
- Elektronischer Kontakt: zum Beispiel eine E-Mail-Adresse oder Website, falls vorhanden.
- Bei Importware zusätzlich: Name und Kontaktdaten des Importeurs.
Die Angaben kannst du direkt auf die Verpackung drucken oder über einen QR-Code abrufbar machen. Sie müssen klar, verständlich und lesbar sein und dürfen andere Pflichtangaben zum Produkt nicht verdecken. Eine Beilage ist nur erlaubt, wenn die Verpackung so klein ist, dass nicht einmal ein QR-Code aufgedruckt werden kann. Das wird bei den meisten Verpackungen nicht der Fall sein.
Gibt es Ausnahmen von der PPWR-Kennzeichnungspflicht?
Für die Identifikations- und Herstellerangaben gibt es keine generelle Ausnahme, auch nicht für kleine Händler. Möglich sind nur die beschriebenen Alternativen, wenn auf der Verpackung kein Platz ist: QR-Code oder Begleitunterlagen. Daneben gilt die oben beschriebene Sonderregel für Kleinstunternehmen.
Welche Kennzeichnungspflichten kommen künftig?
Neben den bereits geltenden Angaben sieht Artikel 12 PPWR weitere Kennzeichnungspflichten vor. Sie greifen erst später.
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frühestens ab
12. August 2028Harmonisiertes EU-Label
Verpackungen erhalten ein einheitliches Piktogramm zur Materialzusammensetzung, das Verbrauchern die Mülltrennung erleichtern soll. Maßgeblich ist der 12. August 2028 oder ein Zeitpunkt 24 Monate nach Inkrafttreten der nötigen Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Die Kommission hat ihre Frist im August 2026 verpasst. Das Datum kann sich also noch verschieben. Ausgenommen sind Transport- und Pfandverpackungen.
E-Commerce-Verpackungen fallen ausdrücklich unter die Pflicht.
Online-Shops müssen die Label-Informationen außerdem schon vor dem Kauf anzeigen. -
frühestens ab
12. Februar 2029Wiederverwendbare Verpackungen
Sie müssen als wiederverwendbar gekennzeichnet sein und einen QR-Code mit weiteren Informationen tragen. -
Weitere Vorgaben:
- Wer Angaben zum Rezyklatanteil macht, muss dafür ab 2028 die EU-Vorgaben einhalten. Sobald das EU-Label gilt, sind zudem eigene Symbole verboten, die Verbraucher bei der Entsorgung in die Irre führen können.
- Für Verpackungen, die vor Beginn dieser künftigen Pflichten hergestellt oder in die EU eingeführt wurden, gilt eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren.
Was sollten Händler jetzt tun?
Kurze praktische Checkliste:
- Rolle klären: Bist du bei deinen Verpackungen Erzeuger, Vertreiber oder Importeur?
- Als Erzeuger: Identifikationsnummer, Name und Anschrift auf die Verpackung bringen oder einen QR-Code einrichten.
Händlerbund-Mitglieder erhalten dafür kostenlos eine QR-Lösung. - Als Vertreiber: Bei Lieferanten prüfen, ob die Kennzeichnung vorhanden ist, und das dokumentieren.
- Als Importeur: Eigene Kontaktdaten ergänzen.
- Als Erzeuger: Identifikationsnummer, Name und Anschrift auf die Verpackung bringen oder einen QR-Code einrichten.
- Gebrandete Versandkartons beim nächsten Nachdruck mit den Pflichtangaben bestellen.
- Für die Zukunft: Eigene Recycling-Symbole erfassen und Produktseiten auf die Anzeige von Verpackungsinfos vorbereiten.


