- Mitgliedschaftspakete im Detail
- Paketberater
-
* Alle Preise netto zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, zahlbar als Jahresbetrag.
täglich 6-22 Uhr erreichbar Tel.: +49 341 926590
Fax: 0341 / 926 59 100
Vereinbaren Sie einen Rückruftermin!
E-Mail: info@haendlerbund.de
Bin ich vom Verpackungsgesetz betroffen und wenn ja, was muss ich beachten? Für viele Online-Händler eine schwierige Frage. Nach wie vor gehört eine fehlende Registrierung beim Verpackungsregister LUCID zu den häufigsten Gründen für eine Abmahnung. Außerdem drohen bei fehlender oder mangelhafter Umsetzung Bußgelder bis zu 200 000 Euro.
Der 1. Juli 2022 bringt nicht nur erweiterte Registrierungspflichten mit sich, auch für Händler auf Marktplätzen, die ihren Pflichten bisher noch nicht nachgekommen sind, wird es eng. Denn Marktplatzbetreiber (und auch Fulfillment-Dienstleister) sind dann verpflichtet, die Umsetzung der Händlerpflichten zu überprüfen, um einen Verkauf zu ermöglichen.
Sie haben Verpflichtungen, wenn Sie:
Dann handelt es sich um systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Beachten Sie auch, dass ab dem 1. Juli 2022 alle Verpackungen registriert werden müssen - also auch die nicht systembeteilungspflichtigen, wie zum Beispiel Transportverpackungen. Eine Lizenzierungspflicht gibt es hier zwar entsprechend nicht, es bestehen jedoch andere Aufgaben, wie beispielsweise eine Pflicht zur Rücknahme.
Bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte, oder auf Anfrage, muss auch eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden – davon ist ein Großteil der Online-Händler allerdings nicht betroffen.
Die Pflichten gelten ab der ersten Verpackung (bereits vor Inverkehrbringen) und unabhängig davon, wie groß das Unternehmen und der Umsatz sind.
Die Registrierung beim Verpackungsregister LUCID ist kostenlos und kann nur persönlich vorgenommen werden. Sie erhalten eine Registrierungsnummer (EPR-Registrierungsnummer), die Sie zwingend benötigen, um sich bei einem dualen System zu beteiligen.
Die Lizenzierung kann von einem Dritten übernommen werden. Die Kosten sind von der Art und Masse der abgegebenen Verpackungen abhängig.
Das Verpackungsregister LUCID ist die öffentlich zugängliche Datenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und dient dazu, transparent darzustellen, wer seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Das Register ist öffentlich – und damit auch für Abmahner interessant. Denn mögliche Nachlässigkeiten lassen sich so gezielt aufdecken.
Grundsätzlich muss sich jeder vorab bei der Zentralen Stelle registrieren, der erstmalig Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher anfallen.
Die Registrierungspflicht ist unabhängig von der Menge, die in Verkehr gebracht wird und auch unabhängig davon, wie viel Umsatz ein Unternehmen erzielt.
Ab 1. Juli wird die Registrierungspflicht für Hersteller auf alle Verpackungen ausgeweitet. Hersteller bezeichnet dabei denjenigen, der die mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt oder nach Deutschland importiert. Eine Verpackung nach dem Verpackungsgesetz dient dem Schutz und Transport, der Handhabung oder Darbietung der Ware.
Folgende Angaben müssen Sie bei der Registrierung hinterlegen:
Die erstmalige Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist kostenfrei. Die Registrierung erfolgt rein elektronisch und kann daher mittels Computer oder via Smartphone erfolgen.
Die Registrierung muss durch den Händler höchstpersönlich erfolgen. Eine Beauftragung Dritter ist dabei nicht zulässig.
Das VerpackG verpflichtet Hersteller und Vertreiber neben der Registrierung auch zur Lizenzierung, nämlich dann, wenn die gewählte Verpackung „systembeteiligungspflichtig“ ist. Das ist der Fall, wenn
Systembeteiligungspflichtig sind dabei Verkaufs- und Umverpackungen. Sie als Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen müssen schon vor der Nutzung eine allgemeine Abschätzung vornehmen, ob die Verpackung beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen könnte. Ist dies der Fall, gilt für Sie die Lizenzierungs- und Registrierungspflicht.
Wie bisher auch, ist jedoch entscheidend, dass die Verpackung bei einem Endverbraucher als Abfall anfällt, womit Verpackungen im industriellen oder gewerblichen Bereich herausfallen. Der exakte Zeitpunkt, wann eine Verpackung als Abfall anfällt, ist dabei nicht entscheidend. Wie bisher auch, werden aber auch vergleichbare Stellen wie etwa Gaststätten, Hotels oder Kinos als möglicher Anfallsort des Verpackungsmülls erfasst. Alle weiteren vergleichbaren Stellen werden unter § 3 Abs.11 VerpackG aufgeführt.
Liegt eine systembeteiligungspflichtige Verpackung vor, löst das für Hersteller und Vertreiber die Pflicht aus, sich an einem dualen System zu beteiligen und die genutzte Verpackung zu lizenzieren. Bei einem Hersteller handelt es sich um eine Untergruppe der Vertreiber. Nach dem VerpackG ist ein Vertreiber als Hersteller anzusehen, wenn er die Verpackung
Danach sind Online-Händler als Hersteller anzusehen, wenn die Voraussetzungen auf sie zutreffen. Entscheidend ist dabei, ob erstmals befüllte Verpackungen durch Händler in den Verkehr gebracht werden. In der Regel handelt es sich um den „Befüller“ von Verpackungen.
Umgekehrt bedeutet das: Falls verpackte Waren vom Hersteller unangetastet ohne weitere Verpackung direkt weiterversandt werden, ist keine Beteiligung notwendig. Für Hersteller von Verpackungen, die aus dem Ausland nach Deutschland verschickt werden, gilt nach der Erweiterung des Wortlautes ebenfalls eine vollständige Lizenzierungspflicht.
Gebrauchte Verpackungen können ohne eine erneute Lizenzierung verwendet werden, falls sie schon einmal lizenziert wurden und noch nicht zur Verwertung durch ein duales System erfasst sind. Diese Umstände müssen jedoch nachgewiesen werden können, da der Letztvertreiber die Beweislast trägt.
Bei der Nutzung von Serviceverpackungen als besondere Art der Verkaufsverpackung kann diese Pflicht auf den Vorvertrieb vorverlagert werden. Typische Beispiele für Serviceverpackungen sind:
Hier gilt, dass die Verpackung schon vorlizenziert gekauft werden kann. Lizenzieren muss sich dann vielmehr ein Vorvertreiber der Serviceverpackung, also eine Vorvertriebsstufe, z.B. der Produzent oder der Großhandel. Die Vorlizenzierung sollte sich der Händler bzw. Letztvertreiber jedoch nachweisen lassen.
Versandpakete sind eindeutig als Verkaufsverpackungen und nicht als Serviceverpackungen einzustufen.
Folgende Verpackungen werden von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen:
Online-Händler als Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Getränkeverpackungen haben die Pflicht in ihren Online Shops deutlich sicht- und lesbare Hinweise „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den entsprechenden Produkten anzubringen.
Das erste duale System wurde als das „Duale System Deutschland – Der Grüne Punkt“ gegründet. Inzwischen gibt es deutschlandweit 12 zugelassene Anbieter dualer Systeme. Infolge der veränderten Rechtslage entfiel im Jahr 2009 auch die bis dahin bestehende Kennzeichnungspflicht mit dem grünen Punkt für die Verbrauchsverpackungen.
Hersteller haben sich an einem dualen System zu beteiligen und folgende Angaben zu machen:
Die Beteiligung kann entweder durch den Händler persönlich geschehen oder durch einen beauftragten Dritten. Durch das VerpackG werden die dualen Systeme aber verpflichtet, Verpackungen und Materialien, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, bei der Lizenzierung zu fördern und dadurch finanzielle Anreize dafür zu schaffen. Daneben müssen duale Systeme durch das VerpackG eine Meldepflicht gegenüber der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erfüllen. Hierbei sind Informationen zu Herstellern und der gemeldeten Materialart und Masse zum Abgleich zu übermitteln.
Die Beteiligung ist ausschließlich mit der Registriernummer durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister möglich.
Die Lizenzierungspflicht betrifft jeden, der Verpackungen in Verkehr bringt, die beim Endverbraucher als Abfall anfällt - inklusive Füllmaterial. Alle Händler, die beispielsweise Ware versenden und dafür Versandbeutel aus Kunststoff, Kartons oder Luftpolsterversandtaschen nutzen, müssen sich an der Zentralen Stelle registrieren und die Verpackungen lizenzieren lassen - im Rahmen eines dualen Systems. Viele Händler fragen sich nun: Welche Kosten verursacht das Verpackungsgesetz?
Diese Lizenzen kosten Geld. Entscheidend bei der Berechnung der Kosten, die durch das Verpackungsgesetz entstehen, sind die Mengen an verwendeten Material - nicht die Anzahl von Päckchen. Für Online-Händler bedeutet das, Sie müssen abschätzen, wieviel Kilogramm Kunststoff, Papier, Karton etc. sie im Jahr für die Versandverpackungen benötigen. Ganz wichtig: auch Klebeband und Füllmaterial, wie etwa Schaumflocken, Altpapier oder Luftpolsterfolie muss mit einbezogen werden.
Die Berechnung ist also etwas aufwendiger. So muss neben dem Gewicht für einen Transportkarton noch die Masse des verwendeten Klebebands und Füllmaterials berechnet werden.
Um Sie bei der Lizenzierung zu unterstützen, bieten wir Ihnen hier eine Berechnungshilfe an. Sie wählen die passende Verpackungsart und -größe aus und geben die voraussichtliche Anzahl an Paketen pro Jahr an. Dazu wählen Sie noch, ob und welche Art von Füllmaterial mit einbezogen werden soll und ob Sie noch zusätzlich Klebeband verwenden.
Darauf basierend wird Ihnen die Menge an Papier / Karton und Kunststoff angegeben - diese Verpackungsmaterialien werden am häufigsten zum Versenden von Ware verwendet. Das Ergebnis können Sie nutzen, um Ihre Lizenzierungskosten abzuschätzen.
Hinweis: Der Rechner dient ausschließlich als Orientierungshilfe. Bitte beachten Sie, dass Mengen und Gewichte nur auf Durchschnittswerten basieren und von Ihren tatsächlichen Verpackungsmengen ggf. abweichen können. Für alle hier gemachten Angaben übernehmen wir keine Haftung.
Verstöße gegen das Verpackungsgsetz zählen zu den häufigsten Abmahngründen. Dabei muss es gar nicht so schwer sein: Mit der Verpackungslizenzierung von Lizenzero kommen Sie sicher durch die Lizenzierungspflichten.
Händlerbund-Mitglieder erhalten 10% Rabatt.
Neben der Registrierung trifft die Hersteller und erfassten Vertreiber die Pflicht, alle Angaben bezüglich der Verpackung auch an die Zentrale Stelle zu übermitteln. Dies betrifft:
Für den Fall, dass Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Umfang von
in Verkehr bringen, sind sie verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai des Folgejahres der Zentralen Stelle eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG zu übermitteln. Diese Erklärung muss durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Buchprüfer geprüft und bestätigt werden. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Zentrale Stelle auch Hersteller, die die Schwellenwerte nicht überschreiten, zu einer Abgabe auffordern.
Für die meisten Online-Händler dürfte eine Vollständigkeitserklärung aufgrund der Befreiung nicht notwendig sein.
Derzeit kann die Registrierungspflicht bei Serviceverpackungen noch auf den Vorvertreiber umgelagert werden, wenn dieser auch die Systembeteiligungspflicht übernimmt. Ab dem 1. Juli 2022 muss sich jedoch auch in diesem Fall der Letztvertreiber für das Verpackungsregister registrieren. Während das Abwälzen der Systembeteiligungspflicht im Bereich der Serviceverpackungen auf den Vorvertreiber auch dann noch möglich ist, gilt das für die Registrierungspflicht nicht mehr.
Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes und damit die Lizenzierungspflicht beschränkt sich auf Deutschland. Hierzulande prinzipiell systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die allerdings für den Versand ins Ausland, also den Export genutzt werden, unterliegen der Systembeteiligungspflicht damit nicht. Allerdings können andere Länder ebenfalls eigene Vorschriften und Pflichten hinsichtlich von Verpackungsabfällen vorsehen. Viele deutsche duale Systeme bieten Angebote oder Unterstützung für diese Fälle. Beachtet werden sollte auch, dass die Nutzung für den Export nachgewiesen können werden muss.
Der Registrierungsvorgang bei der Zentralen Stelle wird sich sehr simpel gestalten. Sie erfolgt rein elektronisch auf der Seite https://www.verpackungsregister.org. Dort befindet sich der Button zur Anmeldung für das Register LUCID, welches transparent und somit öffentlich ist.
Sie können Ihre Registrierung online auf der Internetplattform des Verpackungsregisters LUCID vornehmen. Die ausschließlich elektronische Registrierung ist durch das Verpackungsgesetz vorgeschrieben. Zusätzlich besteht die Lizenzierungspflicht bei dem dualen System, eine Registrierung allein bei LUCID reicht nicht aus.
LUCID ist das Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Auf der Internetplattform müssen sich alle Hersteller und/ oder Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren. LUCID soll dabei für Transparenz stehen.
Die nationale Kennnummer wird zur Vorbereitung der Registrierung auf dem Verpackungsregisterportal LUCID benötigt. Dies kann z.B. die Handelsregisternummer oder Vereinsregisternummer sein.
Nein. Die Registrierung sowie die Datenmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle müssen persönlich vorgenommen werden. Dritte dürfen aber für die Wahrnehmung weiterer Pflicht beauftragt werden.
Nein. Die Registrierungspflicht ist unabhängig von der Menge, die in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, dass jeder sich registrieren muss, der Verpackungen erstmalig und gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Sofern diese noch nicht lizenziert sind, in der Regel ja. Denn auch gebrauchte Versandmaterialien können erstmals in Verkehr gebracht werden und dadurch als Abfall beim Endverbraucher anfallen.
Ansprech- und Vertragspartner für die Lizenzierung von Verpackungen sind die dualen Systeme. Zur Zeit gibt es davon zwölf verschiedene. Mit welchem bzw. welchen Online-Händler zusammenarbeiten, können diese frei entscheiden.
Wer der Systembeteiligungspflicht nachkommen muss, hat die Wahl zwischen mehreren Anbietern, den dualen Systemen. Hier steht es jedem frei, je nach optimaler Situation einen Vertrag nur mit einem dualen System zu schließen, oder mit mehreren.
Mit der Verpackungslizenzierung, also einem Vertragsschluss mit einem oder mehreren dualen Systemen über die entsprechenden Verpackungsmengen, erfüllen verantwortliche Online-Händler bereits eine wichtige Pflicht des Verpackungsgesetzes. Wichtig ist es jedoch, zu beachten, dass das Verpackungsgesetz noch weitere Pflichten vorsieht.
Unterliegt man der Systembeteiligungspflicht, besteht gleichzeitig auch die Pflicht zur Registrierung für das Verpackungsregister LUCID. Eine fehlende Registrierung birgt ein hohes Risiko von Abmahnungen und Bußgeldern.
Zudem wird durch die Zentrale Stelle eine Registrierungsnummer vergeben, die bei den genutzten dualen Systemen zwingend angegeben werden muss – andernfalls liegt keine wirksame Lizenzierung vor.
Eine weitere bedeutende Vorgabe betrifft die Datenmeldung an die genutzten dualen Systeme und die Zentrale Stelle Verpackungsregister (via LUCID).
Betrifft mich das Verpackungsgesetz überhaupt? Wann muss eine Verpackung registriert und lizenziert werden? Enstehen für mich nur einmalig Pflichten? Das Verpackungsgesetz hat es in sich, nicht zuletzt auch wegen Begrifflichkeiten, die für viele Online-Händler nur schwer zu durchschauen sind. Wir helfen Ihnen weiter.