Verpackungsgesetz (VerpackG) – Registrierung schnell und einfach

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Bin ich vom Verpackungsgesetz betroffen und wenn ja, was muss ich beachten? Für viele Online-Händler eine schwierige Frage. Nach wie vor gehört eine fehlende Registrierung beim Verpackungsregister LUCID zu den häufigsten Gründen für eine Abmahnung. Außerdem drohen bei fehlender oder mangelhafter Umsetzung Bußgelder bis zu 200.000 Euro.

Der 1. Juli 2022 brachte nicht nur erweiterte Registrierungspflichten mit sich, auch für Händler auf Marktplätzen, die ihren Pflichten bisher noch nicht nachgekommen sind, wird es eng. Denn Marktplatzbetreiber (und auch Fulfillment-Dienstleister) sind dann verpflichtet, die Umsetzung der Händlerpflichten zu überprüfen, um einen Verkauf zu ermöglichen.

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Was ist das Verpackungsregister LUCID?

Das Verpackungsregister LUCID ist die öffentlich zugängliche Datenbank der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und dient dazu, transparent darzustellen, wer seinen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Die ZSVR wurde ins Leben gerufen, um ökologische Ziele zu überwachen und für Transparenz und Rechtsklarheit zu sorgen. Des Weiteren wird kontrolliert, ob Hersteller ihrer Produktverantwortung – im Sinne von Vermeidung, Wiederverwendung und Verwertung – nachkommen.

Der Name LUCID soll für Transparenz stehen. Das Register ist öffentlich – und damit auch für Abmahner interessant. Denn mögliche Nachlässigkeiten lassen sich so gezielt aufdecken.


Wer muss sich bei LUCID registrieren?

Grundsätzlich muss sich jeder vorab bei der Zentralen Stelle registrieren, der erstmalig Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Die Registrierungspflicht gilt für Hersteller aller mit Ware befüllten Verpackungen. Eine Verpackung nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) dient dem Schutz und Transport, der Handhabung oder Darbietung der Ware.

Hersteller bezeichnet dabei denjenigen, der die mit Ware befüllte Verpackung erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringt oder nach Deutschland importiert.

Des Weiteren handelt es sich bei einem Hersteller um eine Untergruppe der Vertreiber. Nach dem VerpackG ist ein Vertreiber als Hersteller anzusehen, wenn er die Verpackung

  1. erstmals in den Verkehr bringt und
  2. gewerbsmäßig in den Verkehr und/oder
  3. in den Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Danach bist du als Online-Händler als Hersteller anzusehen, wenn die Voraussetzungen auf dich zutreffen. Entscheidend ist dabei, ob durch dich als Händler erstmals befüllte Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. In der Regel ist damit der „Befüller“ von Verpackungen gemeint.

Kartons

Du hast Verpflichtungen, wenn du:

  1. gewerbsmäßig
  2. (mit Ware befüllte) Verkaufs- und Umverpackungen
  3. erstmals in Deutschland in Verkehr bringst, die
  4. typischerweise beim privaten Endverbraucher
  5. als Abfall anfallen.

Dann handelt es sich um systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Beachte auch, dass seit dem 1. Juli 2022 alle Verpackungen registriert werden müssen – also auch die nicht systembeteilungspflichtigen, wie zum Beispiel Transportverpackungen. Eine Lizenzierungspflicht gibt es hier zwar entsprechend nicht, es bestehen jedoch andere Aufgaben, wie beispielsweise eine Pflicht zur Rücknahme.

Bei der ersten LUCID Anmeldung musst du dir einen Login bei der ZSVR erstellen. Daraufhin bekommst du als Hersteller eine Mail mit einem Aktivierungslink zugesendet, der 24 h nach der Anmeldung aktiviert werden muss.

 

Bevor es losgeht: Diese Angaben benötigest du zur Registrierung

Folgende Angaben musst du bei der Registrierung hinterlegen::

    1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
    2. Eine vertretungsberechtigte Person
    3. Nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der entsprechenden Steuernummer
    4. Markenname, unter dem der Hersteller die systembeteiligungspflichtige Verpackung in den Verkehr bringt
    5. Erklärung, dass eine Beteiligung an einem dualen System oder einer Branchenlösung erfolgt
    6. Erklärung, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen
Frau am Schreibtisch

 

Die erstmalige Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist kostenfrei. Die Registrierung erfolgt rein elektronisch und kann daher mittels Computer oder via Smartphone erfolgen. Die Registrierung muss durch den Händler höchstpersönlich erfolgen. Eine Beauftragung Dritter ist dabei nicht zulässig.

 

 

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Achtung

Nach Registrierung erhältst du eine persönliche Registrierungsnummer, ohne die eine Beteiligung an einem dualen System nicht möglich ist. Ohne eine ordnungsgemäße Registrierung ist das Inverkehrbringen von Verpackungen nicht gestattet.

 

Sicher durchs Verpackungsgesetz

Betrifft mich das Verpackungsgesetz überhaupt? Wann muss eine Verpackung registriert und lizenziert werden? Enstehen für mich nur einmalig Pflichten? Das Verpackungsgesetz hat es nicht nur im Detail in sich, nicht zuletzt auch wegen Begrifflichkeiten, die für viele Online-Händler nur schwer zu durchschauen sind. Wir helfen dir weiter – von der Beratung bis zur Hilfe bei Abmahnung und Unterstützung bei Kontensperrung auf Amazon oder Ebay.

Als Unlimited- oder Professional-Mitglied sind wir für dich da - beim Verpackungsgesetz und darüber hinaus.

 

Soforthilfe bei Abmahnung

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Wann müssen Verpackungen lizenziert werden?

Das VerpackG verpflichtet dich als Hersteller und Vertreiber neben der Registrierung auch zur Lizenzierung (Systembeteiligung). Und zwar dann, wenn die gewählte Verpackung „systembeteiligungspflichtig“ ist. Das ist der Fall, wenn

  1. gewerbsmäßig
  2. (mit Ware befüllte) Verkaufs- und Umverpackungen
  3. erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht werden, die
  4. typischerweise beim privaten Endverbraucher
  5. als Abfall anfallen.

Systembeteiligungspflichtig sind auch Verpackungen, die bei vergleichbaren Stellen wie etwa Gaststätten, Hotels oder Kinos anfallen. Alle weiteren vergleichbaren Stellen werden unter § 3 Abs.11 VerpackG aufgeführt.

 

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Gebrauchte Verpackungen

Gebrauchte Verpackungen können ohne eine erneute Lizenzierung verwendet werden, falls du schon einmal lizenziert wurdest und noch nicht zur Verwertung durch ein duales System erfasst bist. Diese Umstände müssen jedoch nachgewiesen werden können, da der Letztvertreiber die Beweislast trägt.

 

 

Gibt es Bagatellgrenzen?

Die Pflichten gelten ab der ersten Verpackung (bereits vor Inverkehrbringen) und unabhängig davon, wie groß das Unternehmen und der Umsatz sind.
Bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte, oder auf Anfrage, muss auch eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden – davon ist ein Großteil der Online-Händler allerdings nicht betroffen.

Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Für den Fall, dass du systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Umfang von

  1. mehr als 80.000 Kilogramm Glas
  2. mehr als 50.000 Kilogramm Pappe, Papier, Karton sowie
  3. mehr als 30.000 Kilogramm der restlichen Materialien

in Verkehr bringst, bist du verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai des Folgejahres der Zentralen Stelle eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG zu übermitteln. Diese Erklärung muss durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Buchprüfer geprüft und bestätigt werden. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Zentrale Stelle auch Hersteller, die die Schwellenwerte nicht überschreiten, zu einer Abgabe auffordern.

Für die meisten Online-Händler dürfte eine Vollständigkeitserklärung aufgrund der Befreiung nicht notwendig sein.

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht

Verkaufsverpackungen

Unter Verkaufsverpackungen versteht man Einzelverpackungen, die das Produkt beinhalten und schützen sollen. Zum Beispiel die Waschmittelverpackung, in der sich das Waschmittelpulver befindet. Sie dient auch werblichen Zwecken und trägt zur Kaufentscheidung bei.

Verkaufsverpackungen gibt es in den verschiedenen Formen. Sie bestehen aus unterschiedlichen Materialien, wie Glas, Kunststoff, Metall usw. Zu den Verkaufsverpackungen zählen Versandverpackungen und Serviceverpackungen.

  1. Versandverpackungen
    MIt Versandverpackungen ist alles gemeint, was du benötigst, um deine Ware zu versenden. Dazu gehören Versandkarton und -tasche, aber auch schützendes Material wie Luftpolsterfolie, Seidenpapier, Paketband und Füllmaterial.
  2. Serviceverpackungen
    Bei Serviceverpackungen handelt es sich um Verpackungen, die in erster Linie der hygienischen Übergabe dienen und kurz vorher mit Ware befüllt werden. Zum Beispiel Brötchentüten, To-Go-Behälter, Pizzakartons aber auch Tragetaschen.
  3. Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen
    Bei der Nutzung von Serviceverpackungen als besondere Art der Verkaufsverpackung kann diese Pflicht auf den Vorvertrieb vorverlagert werden. Hier gilt, dass die Verpackung schon vorlizenziert gekauft werden kann. Lizenzieren muss sich dann vielmehr ein Vorvertreiber der Serviceverpackung, also eine Vorvertriebsstufe, z. B. der Produzent oder der Großhandel. Die Vorlizenzierung sollte sich der Händler bzw. Letztvertreiber jedoch nachweisen lassen.

Umverpackungen

Umverpackungen bündeln andere Verpackungen. Wie z. B. Folie um ein Getränke-Sixpack oder eine Banderole um mehrere Produkte, welche somit als eine Verkaufseinheit angeboten werden. Die Verpackungen erleichtern den Transport.

 

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WICHTIG
Du als Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen musst schon vor der Nutzung eine allgemeine Abschätzung vornehmen, ob die Verpackung typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen könnte. Ist dies der Fall, gilt für dich die Lizenzierungs- und Registrierungspflicht.

 

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

  1. Mehrwegverpackungen
  2. Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht nach § 31 VerpackG unterliegen
  3. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland an den Endverbraucher abgegeben werden
  4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  5. Transportverpackungen, die nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden
  6. [im Einzelfall] Verpackungen, bei denen zu erwarten ist, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Rahmen der umweltverträglichen Abfallwirtschaft, nicht möglich ist oder das Wohl der Allgemeinheit (insbesondere die Gesundheit) gefährdet wird

 

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WICHTIG
Bist du als Online-Händler Letztvertreiber und verkaufst befüllte Getränkeverpackungen? Dann hast du die Pflicht in deinem Shop die Hinweise „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den entsprechenden Produkten deutlich sicht- und lesbar anzubringen.

 

Was sind duale Systeme?

Das erste duale System wurde als das „Duale System Deutschland – Der Grüne Punkt“ gegründet. Inzwischen gibt es deutschlandweit 12 zugelassene Anbieter dualer Systeme. Infolge der veränderten Rechtslage entfiel im Jahr 2009 auch die bis dahin bestehende Kennzeichnungspflicht mit dem grünen Punkt für Verkaufsverpackungen.

Hersteller haben sich an einem dualen System zu beteiligen und folgende Angaben zu machen:

  1. Materialart
  2. Masse der zu beteiligenden Verpackungen
  3. Registrierungsnummer

Die Beteiligung kann entweder durch dich als Händler persönlich geschehen oder durch einen beauftragten Dritten. Durch das VerpackG werden die dualen Systeme verpflichtet, Verpackungen und Materialien, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, bei der Lizenzierung zu fördern und dadurch finanzielle Anreize zu schaffen. Daneben müssen duale Systeme durch das VerpackG eine Meldepflicht gegenüber der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erfüllen. Hierbei sind Informationen zu Herstellern und der gemeldeten Materialart und Masse zum Abgleich zu übermitteln.

Die Beteiligung ist ausschließlich mit der Registriernummer durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister möglich.

 

Lizenzierungspflicht beim Verpackungsgesetz

Die Lizenzierungspflicht betrifft jeden, der Verpackungen in Verkehr bringt, die beim Endverbraucher als Abfall anfällt – inklusive Füllmaterial. Alle Händler, die beispielsweise Ware versenden und dafür Versandbeutel aus Kunststoff, Kartons oder Luftpolsterversandtaschen nutzen, müssen sich an der Zentralen Stelle registrieren und die Verpackungen lizenzieren lassen – im Rahmen eines dualen Systems. Du fragst dich jetzt vielleicht: Welche Kosten verursacht das Verpackungsgesetz?

Diese Lizenzen kosten Geld. Entscheidend bei der Berechnung der Kosten, die durch das Verpackungsgesetz entstehen, sind die Mengen an verwendeten Material – nicht die Anzahl von Päckchen. Für dich als Online-Händler bedeutet das, dass du abschätzen musst, wieviel Kilogramm Kunststoff, Papier, Karton etc. du im Jahr für die Versandverpackungen benötigst. Ganz wichtig: auch Klebeband und Füllmaterial, wie etwa Schaumflocken, Altpapier oder Luftpolsterfolie müssen mit einbezogen werden.

Die Berechnung ist also etwas aufwendiger. So muss neben dem Gewicht für einen Transportkarton noch die Masse des verwendeten Paketbands und Füllmaterials berechnet werden.


Verpackungsrechner zum Verpackungsgesetz

Berechne hier deinen Verbrauch an Verpackungsmaterial

Um dich bei der Lizenzierung zu unterstützen, bieten wir dir hier eine Berechnungshilfe an. Du wählst die passende Verpackungsart und -größe aus und gibst die voraussichtliche Anzahl an Paketen pro Jahr an. Dazu wählst du noch, ob und welche Art von Füllmaterial mit einbezogen werden soll und ob du noch zusätzlich Klebeband verwendest.

Darauf basierend wird dir die Menge an Papier / Karton und Kunststoff angegeben – diese Verpackungsmaterialien werden am häufigsten zum Versenden von Ware verwendet. Das Ergebnis kannst du nutzen, um deine Lizenzierungskosten abzuschätzen.

klein: Karton­versand­tasche
288x200x50mm

Ø 0,054 kg
Beispiel: für Games/DVDs
Karton klein
Anzahl Pakete
Füllmaterial
mittel: Schuhkarton
340x207x114mm

Ø 0,215 kg
Beispiel: für Damenschuhe
Karton mittel
Anzahl Pakete
Füllmaterial
groß: Wellpappe Faltkarton
443x323x278mm

Ø 0,378 kg
Beispiel: für Elektrogeräte
Karton gross
Anzahl Pakete
Füllmaterial
klein: Versandbeutel S
220x165mm

Ø 0,01 kg
Beispiel: für Bücher, Kleintextilien
Versandbeutel S
Anzahl Pakete
Füllmaterial
mittel: Versandbeutel M
265x180mm

Ø 0,012 kg
Beispiel: für T-Shirts, Hemden
Versandbeutel M
Anzahl Pakete
Füllmaterial
groß: Versandtasche L
340x230mm

Ø 0,018 kg
Beispiel: für Pullover, Taschen
Versandtasche L
Anzahl Pakete
Füllmaterial
klein: Luftpolsterversandtasche S
215x150mm

Ø 0,012 kg
Luftpolsterversandtasche S
Anzahl Pakete
mittel: Versandbeutel M
265x180mm

Ø 0,017 kg
Luftpolsterversandtasche M
Anzahl Pakete
groß: Versandtasche L
340x230mm

Ø 0,026 kg
Luftpolsterversandtasche L
Anzahl Pakete
Zusammenfassung
Pappe & Papier:
0 kg
(inkl. Papier als Füllmaterial; Papieranteil Luftpolstertasche)
Kunststoff:
0 kg
(inkl. Luftpolster, Schaum­flocken und Klebeband als Füllmaterial; Kunststoffanteil Luftpolstertasche)
Hinweis: Der Rechner dient ausschließlich als Orientierungshilfe. Bitte beachte, dass Mengen und Gewichte nur auf Durchschnittswerten basieren und von deinen tatsächlichen Verpackungsmengen ggf. abweichen können. Für alle hier gemachten Angaben übernehmen wir keine Haftung.

   
 
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Datenanmeldepflicht

Neben der Registrierung trifft die Hersteller und erfassten Vertreiber die Pflicht, alle Angaben bezüglich der Verpackung auch an die Zentrale Stelle zu übermitteln. Dies betrifft:

  1. Registrierungsnummer
  2. Materialart und Masse der Verpackung
  3. Name des dualen Systems der Beteiligung
  4. Beteiligungszeitraum

Fazit Registrierung schnell und einfach

Nun weißt du, welche Pflichten in der Verpackungsrichtlinie auf dich als Online-Händler zukommen. Und so viel sei gesagt: Es lohnt sich nicht, das Verpackungsgesetz zu ignorieren. Denn dann kannst du mit einer Abmahnung zum Verpackungsgesetz und einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro rechnen.

 


hb-iconset-faq-1FAQ - Häufige Fragen zur Registrierung


Was gilt, wenn Ware ins Ausland versendet wird?

Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes und damit die Lizenzierungspflicht beschränkt sich auf Deutschland. Hierzulande prinzipiell systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die allerdings für den Versand ins Ausland, also den Export genutzt werden, unterliegen der Systembeteiligungspflicht damit nicht. Allerdings können andere Länder ebenfalls eigene Vorschriften und Pflichten hinsichtlich von Verpackungsabfällen vorsehen. Viele deutsche duale Systeme bieten Angebote oder Unterstützung für diese Fälle. Beachtet werden sollte auch, dass die Nutzung für den Export nachgewiesen können werden muss.

Wie läuft die Registrierung ab?

Der Registrierungsvorgang bei der Zentralen Stelle wird sich sehr simpel gestalten. Sie erfolgt rein elektronisch auf der Seite https://www.verpackungsregister.org. Dort befindet sich der Button zur Anmeldung für das Register LUCID, welches transparent und somit öffentlich ist.

Wo muss ich mich registrieren?

Du kannst deine Registrierung online auf der Internetplattform des Verpackungsregisters LUCID vornehmen. Die ausschließlich elektronische Registrierung ist durch das Verpackungsgesetz vorgeschrieben. Zusätzlich besteht die Lizenzierungspflicht bei dem dualen System, eine Registrierung allein bei LUCID reicht nicht aus.

Was heißt LUCID?

LUCID ist das Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Auf der Internetplattform müssen sich alle Hersteller und/ oder Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren. LUCID soll dabei für Transparenz stehen.

Was ist eine nationale Kennnummer?

Die nationale Kennnummer wird zur Vorbereitung der Registrierung auf dem Verpackungsregisterportal LUCID benötigt. Dies kann z.B. die Handelsregisternummer oder Vereinsregisternummer sein.

Darf jemand anderes mit der Registrierung beauftragt werden?

Nein. Die Registrierung sowie die Datenmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle müssen persönlich vorgenommen werden. Dritte dürfen aber für die Wahrnehmung weiterer Pflicht beauftragt werden.

Gilt die Registrierungspflicht erst ab einer bestimmten Menge?

Nein. Die Registrierungspflicht ist unabhängig von der Menge, die in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, dass jeder sich registrieren muss, der Verpackungen erstmalig und gewerbsmäßig in Verkehr bringt.

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  ** Hilfe bei Abmahnungen ist eine freiwillige solidarische Unterstützungsleistung für Mitglieder des Händlerbund e.V. Die Bedingungen der Abmahnhilfe ergeben sich aus der  Rechtsschutzordnung des Händlerbund e.V.
 

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