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Für Online-Händler, die Waren versenden, sind Verpackungen ein Dauerthema - zu den täglichen Herausforderungen rund um Verpackung und Versand gibt es schrittweise auch zahlreiche rechtliche Anpassungen. Denn mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) im Jahr 2019 und der Novelle des Gesetzes (VerpackG2) im Juli 2021 kommen auch im neuen Jahr teils erhebliche Änderungen auf Online-Händler zu.
Was muss ich bei der Umsetzung beachten? Welche Stolperstellen gibt es? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund ums Verpackungsgesetz mit den Änderungen für 2022 im Überblick, Verpackungsrechner, Whitepaper und unseren Antworten zu häufigen Fragen.
Darüber hinaus nutzen Sie gern unsere professionelle Rechtsberatung.
Verpackungen und ihre Verwertung beschäftigen die Gesetzgebung nicht erst mit Beginn des boomenden Online-Handels. Schon 1991 wurde mit der Verpackungsverordnung (VerpackV) das Prinzip der Produktverantwortung eingeführt. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen wurden verpflichtet, sich an Regelungen zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen zu halten. Darüber hinaus wurden die dualen Systeme geschaffen, die es den Verantwortlichen ermöglichten, die Verpackungen, die bei einem privaten Endverbraucher anfallen, ordnungsgemäß zu recyclen.
Als Nachfolger der Verordnung wurde 2017 das Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet und ist 2019 in Kraft getreten. Auch das Verpackungsgesetz richtet sich an alle Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen erstmals verwenden und dadurch Abfall verursachen. Jedoch werden im Rahmen des neuen Gesetzes auch neue Verpackungsarten erfasst und den Verantwortlichen neue Pflichten auferlegt.
Beseitigung von Schlupflöchern für Hersteller & Vertreiber
Sicherstellung gesetzeskonformen Verhaltens aller Marktteilnehmer
mehr Abfälle aus privaten Haushalten recyceln
Verwendung ökologisch vorteilhafter & recyclingfähiger Verpackungen
mehr Kontrolle durch Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
Reduzierung der durchschnittlichen Verpackungsintensität
Für Verpackungen gelten folgende Kriterien:
Daneben gibt es Verpackungsarten, die als spezielle Verpackungen zu sehen sind:
Die Verkaufsverpackung stellt eine Einheit aus Ware und Verpackung dar, die typischerweise dem Endverbraucher zugeschickt wird. Darunter fallen Verpackungen, die
Insbesondere durch die Einführung der Versandverpackung wird die genutzte Verpackung im Online-Handel nun direkt als Verpackung im Sinne des VerpackG erfasst. Im Online-Handel fallen am häufigsten folgende Verpackungen an:
Die Umverpackung stellt eine Mehrzahl von Waren und Verpackungen dar, die zusammen mit den darin enthaltenen Produkten typischerweise dem Verbraucher angeboten wird. Hierbei kann es sich um sog. Bündelungsverpackungen handeln.
Die Transportverpackung ist jene Verpackung, die dazu dient, die Handhabung und den Transport von Waren zu erleichtern, ohne dass diese jedoch typischerweise an den Endverbraucher weitergegeben werden. Sie wird nicht von der Systembeteiligungspflicht erfasst.
Für Online-Händler ergeben sich aus dem Verpackungsgesetz und seiner Novellierung verschiedene Pflichten:
Sobald Sie Verpackung mit Ware befüllen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt, besteht für Sie die Lizenzierungs- und Registrierungspflichten, da die gewählte Verpackung “systembeteiligungspflichtig” ist.
Erfüllen Sie diese Pflichten nicht, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldstrafen bis zu 200.000 EUR oder Abmahnung geahndet wird. Weitere Informationen zu den Bußgeldern, finden Sie unter Bußgelder. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben vertreten wir Sie im Rahmen einer Unlimited-Mitgliedschaft in allen Instanzen.
Freigrenze: Eine Mindestabgabemenge gibt es im Verpackungsgesetz (VerpackG) nicht, die eine Beteiligung an einem dualen System "verhindern" könnte. Es wird auch nicht nach Unternehmensgröße oder Umsatz unterschieden.
Kosten: Die Höhe der Kosten für die Beteiligung am dualen System hängt maßgeblich von der Art der verwendeten Verpackungsmaterialien und dem Gewicht der vom Händler in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen ab. Berechnen Sie hier Ihren Verbrauch an Verpackungsmaterial: Verpackungsrechner
Das VerpackG verpflichtet Hersteller und Vertreiber zu Lizenzierungs- und Registrierungspflichten, falls die gewählte Verpackung „systembeteiligungspflichtig“ ist. Dies liegt vor, wenn die Verpackung
Systembeteiligungspflichtig sind die unter Punkt 3 genannten Verkaufs- und Umverpackungen. Entgegen der bisherigen VerpackV reicht es nun aus, dass die Verpackung „typischerweise“ beim Endverbraucher als Müll anfällt. Sie als Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen, müssen schon vor der Nutzung eine allgemeine Abschätzung vornehmen, ob die Verpackung als Müll anfallen könnte. Ist dies der Fall, gilt für Sie die Lizensierungs- und Registrierungspflicht.
Wie bisher auch, ist jedoch entscheidend, dass die Verpackung bei einem Endverbraucher als Müll anfällt, womit Verpackungen im industriellen oder gewerblichen Bereich herausfallen. Der exakte Zeitpunkt, wann eine Verpackung als Müll anfällt, ist dabei nicht entscheidend. Wie bisher auch, werden aber auch vergleichbare Stellen wie etwa Gaststätten, Hotels oder Kinos als möglicher Anfallsort des Verpackungsmülls erfasst. Alle weiteren vergleichbaren Stellen werden unter § 3 Abs.11 VerpackG aufgeführt.
Liegt eine systembeteiligungspflichtige Verpackung vor, löst dies für Hersteller und Vertreiber die Pflicht aus, sich an einem dualen System zu beteiligen und die genutzte Verpackung zu lizenzieren. Bei einem Hersteller handelt es sich um eine Untergruppe der Vertreiber. Nach dem VerpackG ist ein Vertreiber als Hersteller anzusehen, wenn er die Verpackung
Danach sind Online-Händler als Hersteller anzusehen, wenn die Voraussetzungen auf sie zutreffen. Entscheidend ist dabei, ob erstmals befüllte Verpackungen durch Händler in den Verkehr gebracht werden. In der Regel handelt es sich um den „Befüller“ von Verpackungen.
Umgekehrt bedeutet dies: Falls verpackte Waren vom Hersteller unangetastet ohne weitere Verpackung direkt weiterversandt werden, ist keine Beteiligung notwendig. Für Hersteller von Verpackungen, die aus dem Ausland verschickt werden, gilt nach der Erweiterung des Wortlautes ebenfalls eine vollständige Lizenzierungspflicht.
Gebrauchte Verpackungen können ohne eine erneute Lizenzierung verwendet werden, falls sie schon einmal lizenziert wurden und noch nicht zur Verwertung durch ein duales System erfasst sind.
Bei der Nutzung von Serviceverpackungen als besondere Art der Verkaufsverpackung kann diese Pflicht auf den Vorvertrieb vorverlagert werden. Typische Beispiele für Serviceverpackungen sind:
Hier gilt, dass die Verpackung schon vorlizenziert gekauft werden kann. Lizenzieren muss sich dann vielmehr ein Vorvertreiber der Serviceverpackung, also eine Vorvertriebsstufe, z.B. der Produzent oder der Großhandel. Die Vorlizenzierung sollte jedoch durch Rechnung oder Vertrag dokumentiert sein.
Versandpakete sind eindeutig als Verkaufsverpackungen und nicht als Serviceverpackungen einzustufen. Folgende Verpackungen werden von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen:
Online-Händler haben nunmehr die Pflicht in Ihren Online Shops deutlich sicht- und lesbare Hinweise „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ in unmittelbarer Nähe zu den entsprechenden Produkten anzubringen.
Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn Hersteller die sog. Branchenlösung wählen und die Verpackung unentgeltlich selbst zurücknehmen und sich entsprechend um die Verwertung kümmern. Dies muss vor Beginn der Branchenlösung der Zentralen Stelle angezeigt und durch einen Sachverständigen bescheinigt werden.
Herstellern ohne Beteiligung an einem dualen System ist es verboten, Verpackungen in den Verkehr zu bringen.
Das erste duale System wurde als das „Duale System Deutschland – Der Grüne Punkt“ gegründet. Inzwischen gibt es deutschlandweit neun zugelassene Anbieter dualer Systeme. Infolge der veränderten Rechtslage entfiel im Jahr 2009 auch die bis dahin bestehende Kennzeichnungspflicht mit dem grünen Punkt für die Verbrauchsverpackungen.
Hersteller haben sich an einem dualen System zu beteiligen und folgende Angaben zu machen:
Die Beteiligung kann entweder durch den Händler persönlich geschehen oder durch einen beauftragten Dritten. Durch das VerpackG werden die dualen Systeme aber verpflichtet, Verpackungen und Materialien, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, bei der Lizenzierung zu fördern und dadurch finanzielle Anreize dafür zu schaffen. Konkrete Beispiele werden bisher nicht genannt. Daneben müssen duale Systeme durch das VerpackG eine Meldepflicht gegenüber der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erfüllen. Hierbei sind Informationen zu Herstellern und der gemeldeten Materialart und Masse zum Abgleich zu übermitteln.
Ab dem 1. Januar 2019 ist die Beteiligung nur noch mit der Registriernummer durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister möglich.
Das Verpackungsgesetz macht die Lizenzierung von Verpackungen für viele Unternehmer wie auch Online-Händler zur Pflicht. Die häufigsten Fragen zu Lizenzierung, dualen Systemen und dem Verpackungsgesetz beantworten wir in diesem FAQ.
Grundsätzlich muss sich jeder vorab bei der Zentralen Stelle registrieren, der erstmalig Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher anfallen.
Die Registrierungspflicht ist unabhängig von der Menge, die in Verkehr gebracht wird.
Es ist dabei auf das Erstinverkehrbringen in Deutschland abzustellen. Das bedeutet, dass gegebenenfalls der inländische Importeur als Erstinverkehrbringer angesehen werden kann, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat. Der Importeur muss sich in jedem Fall versichern, dass die Verpackungen registriert sind.
Erstinverkehrbinger = wer erstmalig in Deutschland eine mit Ware befüllte B2C-Verpackung gewerbsmäßig (ggf. auch unentgeltlich) an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgibt.
Die Lizenzierungspflicht bei einem dualen System löst eine Registrierungspflicht bei der neu geschaffenen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister aus und hat vor Inverkehrbringen von Verpackungen zu erfolgen. Folgende Angaben sind bei der Registrierung zu hinterlegen:
Die Registrierung muss durch den Händler höchstpersönlich erfolgen. Eine Beauftragung Dritter ist dabei nicht zulässig. Nach Registrierung erhalten Händler ihre persönliche Registrierungsnummer. Ohne diese wird eine Beteiligung an einem dualen System nicht möglich sein. Ohne eine ordnungsgemäße Registrierung ist das Inverkehrbringen von Verpackungen nicht gestattet.
Neben der Registrierung trifft die Hersteller und erfassten Vertreiber die Pflicht, alle Angaben bezüglich der Verpackung auch an die Zentrale Stelle zu übermitteln. Dies betrifft:
Für den Fall, dass Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Umfang von
in den Verkehr bringen, sind sie verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai des Folgejahres der Zentralen Stelle eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 VerpackG zu übermitteln. Diese Erklärung muss durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Buchprüfer geprüft und bestätigt werden. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. In besonderen Fällen kann die Zentrale Stelle auch Hersteller, die die Schwellenwerte nicht überschreiten, zu einer Abgabe auffordern.
Für die meisten Online-Händler dürfte eine Vollständigkeitserklärung aufgrund der Befreiung nicht notwendig sein.
Derzeit kann die Registrierungspflicht bei Serviceverpackungen noch auf den Vorvertreiber umgelagert werden, wenn dieser auch die Systembeteiligungspflicht übernimmt. Ab dem 1. Juli 2022 muss sich jedoch auch in diesem Fall der Letztvertreiber für das Verpackungsregister registrieren. Während das Abwälzen der Systembeteiligungspflicht im Bereich der Serviceverpackungen auf den Vorvertreiber auch dann noch möglich ist, gilt das für die Registrierungspflicht nicht mehr.
Die neu geschaffene Stelle wurde am 15. Mai 2017 zur Umsetzung des VerpackG mit Sitz in Osnabrück gegründet. Alle Aufgaben der ZSVR sind in § 26 VerpackG aufgeführt, dazu zählen u. a.:
Erstmalig wird durch das VerpackG eine Online-Datenbank eingeführt, die für alle Außenstehenden kostenfrei einsehbar ist und alle Registrierungen enthält. In dieser Datenbank sind folgende Daten ersichtlich:
Veröffentlicht werden Registrierungen entweder durch eine Erlaubnis im Zeitraum bis 2019 und die damit verbundene Vorregistrierung, oder anschließend nach erfolgreicher Registrierung.
Hersteller und Vertreiber haben die Pflicht, gebrauchte und restentleerte Verpackungen, die Art, Form und Größe der Verpackungen entsprechen, welche sie in Verkehr gebracht haben, zurückzunehmen. Dies muss am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in unmittelbaren Nähe unentgeltlich geschehen.
Die Rücknahmepflicht gilt für folgende Verpackungen:
Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen gilt die Rücknahmepflicht nicht.
Seit dem 3. Juli 2021 müssen Hersteller und Vertreiber „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeiten und deren Sinn und Zweck informieren. Eine genaue Bestimmung, wie darüber zu informieren ist, gibt das Gesetz nicht. Möglich ist der Hinweis auf der Verkaufsseite, oder ein beiliegender Zettel, der die Informationen enthält.
Neben den Informationspflichten haben Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ab dem 1. Januar 2022 über die Erfüllung der Rücknahme- und der Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Dies gilt nur für die Verpackungen, die tatsächlich vom Verbraucher wieder zurückgegeben werden. Die Nachweise sind nur auf Nachfrage der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
Beitreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister haben ab dem 1. Juli 2022 eine Prüfpflicht, ob die Händler auf den Marktplätzen ihren Verpflichtungen aus dem Verpackungsgesetz auch nachkommen. Amazon hat schon damit begonnen, Händler nach der EPR-Registrierungsnummer zu fragen. Händler, die nicht nachweisen können, den Pflichten nachzukommen, kann der Verkauf auf der jeweiligen Plattform untersagt werden.
Ab Januar 2022 sind alle Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen pfandpflichtig. Die bis dahin geltenden Ausnahmeregeln für gewisse Getränke gibt es dann nicht mehr. Eine Übergangfrist bis zum 30. Juni 2022 gilt allerdings für Altbestände. Die Getränke, die bis Januar 2022 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen bis dahin noch pfandfrei verkauft werden.
Durch eine Anpassung des Verpackungsgesetzes unter anderem an die Anforderungen von EU-Recht kommt es in den Jahren 2021 und 2022 zu zahlreichen Änderungen im Verpackungsgesetz, die in drei Schritten in Kraft treten.
3. Juli 2021
1. Januar 2022
1. Juli 2022
Bei einer Nicht-Registrierung bzw. beim Vertrieb von Waren, deren Hersteller die Registrierung der vertriebenen Marken nicht vorgenommen hat, droht ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro. Bei einer Nicht-Beteiligung an einem System wird ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro fällig. Neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen z.B. wegen fehlender Registrierung können Verstöße gegen das VerpackG Bußgelder zur Folge haben. In Paragraph 34 des Gesetzes sind die Bußgeldvorschriften geregelt. Hierbei handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die entweder vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.
Mit Verpackungen, die systembeteiligungspflichtig sind, aber nicht beteiligt bzw. lizenziert wurden, unterliegen Händler bzw. Letztvertreiber einem automatischen Vertriebsverbot – diese Verpackungen dürfen also nicht in Verkehr gebracht werden. Vor Inverkehrbringen eines Produktes muss dies auf dem Internetportal LUCID geprüft werden. Bei der Verwendung gebrauchter Verpackungen muss ein verbindlicher Nachweis vorhanden sein, dass diese bereits lizenziert wurden.
Sowohl die Beteiligung an einem dualen System als auch eine entsprechende Registrierung werden durch das VerpackG als gesetzliche Pflicht bestimmt. Ein Verstoß dagegen ist als Ordnungswidrigkeit zu werten. Für eine nicht getätigte Registrierung kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro pro Fall verhängt werden. Die Nicht-Beteiligung an einem dualen System kann mit einem Bußgeld von bis zu 200.000 Euro geahndet werden.
Daneben soll die Veröffentlichung dem Zweck dienen, einen fairen Wettbewerb zu garantieren. So können auch konkurrierende Unternehmen durch die Datenbank prüfen, ob ein Händler der notwendigen Registrierung nachgekommen ist.
Schon in Zeiten der Verpackungsverordnung hatten Gerichte bestätigt, dass ein Verstoß gegen die Lizenzierungspflicht einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Verstöße können daher wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Die Darlegungslast für eine schon bestehende Lizenzierung liegt bei den Händlern, die Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen. Das heißt: Händler müssen im Fall der Fälle immer beweisen können, dass vermeintlich vor lizenzierte Verpackungen in ihrer Gänze (zum Beispiel auch inklusive Luftpolsterfolie und/oder Klebeband) tatsächlich bereits lizenziert wurden. Können sie dies nicht einwandfrei belegen, so stehen sie selbst in der Pflicht, die Lizenzierung vorzunehmen.
Seit Einführung des Verpackungsgesetzes hat es bereits einige Abmahnungen aufgrund Verstößen gegen das Gesetz gegeben. Informieren Sie sich auf unserer Informationsseite "Hilfe bei der Abmahnung zum Verpackungsgesetz", auf was Sie achten sollten und welche Abmahnfälle es bereits gab.
Seit dem 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Es betrifft jeden, der Verpackungen in Verkehr bringt, die beim Endverbraucher anfällt - inklusive Füllmaterial. Alle Händler, die beispielsweise Ware versenden und dafür Versandbeutel aus Kunststoff, Kartons oder Luftpolsterversandtaschen nutzen, müssen sich an einer zentralen Stelle registrieren und die Verpackungen lizenzieren lassen - im Rahmen eines Dualen Systems. Viele Händler fragen sich nun: Welche Kosten verursacht das Verpackungsgesetz?
Diese Lizenzen kosten Geld. Entscheidend bei der Berechnung der Kosten, die durch das Verpackungsgesetz entstehen, sind die Mengen an verwendeten Material - nicht die Anzahl von Päckchen. Für Online-Händler bedeutet das, Sie müssen abschätzen, wieviel Kilogramm Kunststoff, Papier, Karton etc. sie im Jahr für die Versandverpackungen benötigen. Ganz wichtig: auch Klebeband und Füllmaterial, wie etwa Schaumflocken, Altpapier oder Luftpolsterfolie muss mit einbezogen werden!
Die Berechnung ist also etwas komplizierter. So muss neben dem Gewicht für einen Transportkarton noch die Masse des verwendeten Klebebands und Füllmaterials berechnet werden.
Um Sie bei der Lizenzierung zu unterstützen, bieten wir Ihnen hier eine Berechnungshilfe an. Sie wählen die passende Verpackungsart und -größe aus und geben die voraussichtliche Anzahl an Paketen pro Jahr an. Dazu wählen Sie noch, ob und welche Art von Füllmaterial mit einbezogen werden soll und ob Sie noch zusätzlich Klebeband verwenden.
Darauf basierend wird Ihnen die Menge an Papier / Karton und Kunststoff angegeben - diese Verpackungsmaterialien werden am häufigsten zum Versenden von Ware verwendet. Das Ergebnis können Sie nutzen, um Ihre Lizenzierungskosten abzuschätzen.
Durch Verpackungen und ihre Bestandteile entsteht Abfall in großer Menge. Das Verpackungsgesetz nimmt Hersteller und Händler in die Pflicht. Fordern Sie jetzt das kostenlose Whitepaper an und holen Sie sich hilfreiche Tipps, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Wir erklären in unserem Whitepaper, was zu tun ist, z. B.:
Sie unterliegen der Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht, wenn Sie eine mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackung als Erstinverkehrbringer gewerblich vertreiben, die beim privaten Endkonsumenten als Abfall anfällt. Diese Verpackung wird im Verpackungsgesetz daher auch als systembeteiligungspflichtige Verpackung bezeichnet.
Neu ab 1. Juli 2022:
Auch für Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Sinne von § 7 Abs.2 S. 3 VerpackG gilt die Registrierungspflicht. Die Vorverlagerung auf den Vorvertreiber für die Registrierungspflicht wird damit eingeschränkt.
Die Registrierungspflicht wird auf sämtliche Hersteller ausgeweitet, nicht nur auf Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, § 9 Abs. 1 VerpackG.
Ab dem 1. Januar 2022 haben Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen.
Ab dem 1. Juli 2022 haben Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister die Pflicht zur Überprüfung von Händlern, die unter die Pflichten des Verpackungsgesetzes fallen. Wenn die Pflicht der Händler nicht erfüllt wird, greift ein Betriebsverbot. Die Händler dürfen ihre Waren nicht mehr verkaufen, bis sie ihren Pflichten aus den Verpackungsgesetz nachgekommen sind. Amazon hat bereits damit begonnen, die EPR-Registrierungsnummer von Händlern abzufragen.
Als Verkaufsverpackung wird eine Verpackung bezeichnet, die die Ware schützt und die sichere Übergabe an den Verbraucher ermöglicht. Dafür werden unterschiedlichste Materialien verwendet, z.B. Pappe, Glas oder Kunststoffe. Hierzu gehört unter anderem die Versandverpackung.
Dies sind Verpackungen, die mit Ware befüllt werden und anschließend beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Diese Um- und Verkaufsverpackungen müssen dem dualen System zugeführt werden. Nicht systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die im gewerblichen Bereich, z.B. bei Großhändlern anfallen. Auch Versandverpackungen zählen zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.
Die Pflichten nach dem VerpackG unterliegen grundsätzlich keiner Bagatellgrenze – sie bestehen ab der ersten systembeteiligungspflichtigen Verpackung. Eine Ausnahme gibt es im Hinblick auf die Vollständigkeitserklärung. Sie müssen bei der ZVSR keine Vollständigkeitserklärung abgeben, wenn Sie:
in den Verkehr gebracht haben.
Nein, für Händler besteht keine Informationspflicht diesbezüglich. Die Registrierung ist online auf der Plattform LUCID vermerkt und daher auch transparent und von jedermann einsehbar.
Im Normalfall ist der Abfüller bzw. der Hersteller des jeweiligen Produktes der Erstinverkehrbringer. Beispiel: Erstinverkehrbringer ist ein Online-Händler im Hinblick auf die Versandverpackung, in welche er die verkaufte Ware gefüllt hatWeitere Informationen zum gewerbsmäßigen Inverkehrbringen von Waren finden Sie in den FAQ der ZSVR.
Großhändler können für Lieferanten aus dem Ausland Waren importieren. Dadurch wird der Großhändler laut Gesetz zum Hersteller und ihm wird damit die Systembeteiligungspflicht übertragen.
Änderungen finden Sie in diesem Artikel: Novelle des Verpackungsgesetzes: Das erwartet Online-Händler
Der Registrierungsvorgang bei der Zentralen Stelle wird sich sehr simpel gestalten. Sie erfolgt rein elektronisch auf der Seite https://www.verpackungsregister.org Dort befindet sich der Button zur Anmeldung für das Register LUCID, welches transparent und somit öffentlich ist.
Sie können Ihre Registrierung online auf der Internetplattform des Verpackungsregisters LUCID vornehmen. Die ausschließlich elektronische Registrierung ist durch das Verpackungsgesetz vorgeschrieben. Zusätzlich besteht die Lizenzierungspflicht bei dem dualen System, eine Registrierung allein bei LUCID reicht nicht aus.
LUCID ist das Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Auf der Internetplattform müssen sich alle Hersteller und/ oder Erstinverkehrbringer von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registrieren. LUCID soll dabei für Transparenz stehen.
Die nationale Kennnummer wird zur Vorbereitung der Registrierung auf dem Verpackungsregisterportal LUCID benötigt. Dies kann z.B. die Handelsregisternummer oder Vereinsregisternummer sein.
Die Registrierung ist laut der Zentralen Stelle kostenfrei. Die Kosten für die Registrierung werden über Systeme und Branchenlösungen gedeckt.
Nein. Die Registrierung sowie die Datenmeldung bei der Stiftung Zentrale Stelle müssen persönlich vorgenommen werden. Dritte dürfen aber für die Wahrnehmung weiterer Pflicht beauftragt werden.
Nein. Die Registrierungspflicht ist unabhängig von der Menge, die in Verkehr gebracht wird. Das bedeutet, dass jeder sich registrieren muss, der Verpackungen erstmalig und gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Sofern diese noch nicht registriert sind, ja. Denn auch gebrauchte Versandmaterialien können erstmals in Verkehr gebracht werden und dadurch als Abfall beim Endverbraucher anfallen.
Die Zentrale Stelle hat die Kompetenz, auf Antrag darüber zu entscheiden, ob eine Verpackung als systembeteiligungspflichtig einzuordnen ist. Dieser kann online auf https://www.verpackungsregister.org/ gestellt werden.
Sofern Verpackungen verwendet werden, die bereits registriert wurden und somit nicht erstmals in Verkehr gebracht werden, entfällt die Pflicht der Systembeteiligung.
Sofern er als Erstinverkehrbringer bzw. Absender der Verpackung in Erscheinung tritt, trifft ihn und nicht den Dropshipper die Registrierungspflicht. Es kommt somit auf das äußere Erscheinungsbild der Verpackung an und darauf, wer für den Endverbraucher als Verantwortlicher erkennbar ist.
Nutzen Online-Händler Fulfillment-Dienstleister oder Dropshipping, die Ware also durch einen externen Dritten versendet wird, ist nach Auffassung der zentralen Stelle grundsätzlich dieser Dritte, also etwa der Fulfillment-Dienstleister, hinsichtlich der Versandverpackung systembeteiligungspflichtig.
Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes und damit die Lizenzierungspflicht beschränkt sich auf Deutschland. Hierzulande prinzipiell systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die allerdings für den Versand ins Ausland, also den Export genutzt werden, unterliegen der Systembeteiligungspflicht damit nicht. Allerdings können andere Länder ebenfalls eigene Vorschriften und Pflichten hinsichtlich von Verpackungsabfällen vorsehen. Viele deutsche duale Systeme bieten Angebote oder Unterstützung für diese Fälle. Beachtet werden sollte auch, dass die Nutzung für den Export nachgewiesen können werden muss.
Ansprech- und Vertragspartner für die Lizenzierung von Verpackungen sind die dualen Systeme. Zur Zeit gibt es davon acht verschiedene. Mit welchem bzw. welchen Online-Händler zusammenarbeiten, können diese frei entscheiden.
Wer der Systembeteiligungspflicht nachkommen muss, hat die Wahl zwischen mehreren Anbietern, den dualen Systemen. Hier steht es jedem frei, je nach optimaler Situation einen Vertrag nur mit einem dualen System zu schließen, oder mit mehreren.
Mit der Verpackungslizenzierung, also einem Vertragsschluss mit einem oder mehreren dualen Systemen über die entsprechenden Verpackungsmengen, erfüllen verantwortliche Online-Händler bereits eine wichtige Pflicht des Verpackungsgesetzes. Wichtig ist es jedoch, zu beachten, dass das Verpackungsgesetz noch weitere Pflichten vorsieht.
Unterliegt man der Systembeteiligungspflicht, besteht gleichzeitig auch die Pflicht zur Registrierung für das Verpackungsregister LUCID. Eine fehlende Registrierung birgt ein hohes Risiko von Abmahnungen und Bußgeldern.
Zudem wird durch die Zentrale Stelle eine Registrierungsnummer vergeben, die bei den genutzten dualen Systemen zwingend angegeben werden muss – andernfalls liegt keine wirksame Lizenzierung vor.
Eine weitere bedeutende Vorgabe betrifft die Datenmeldung an die genutzten dualen Systeme und die Zentrale Stelle Verpackungsregister (via LUCID).
Das Verpackungsgesetz selbst sieht für Verstöße Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 Euro vor. Wenn trotz Notwendigkeit keine Registrierung für das Verpackungsregister LUCID vorliegt, kann es außerdem zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommen. Verpackungen, die trotz Pflicht nicht bei einem dualen System lizenziert wurden, unterliegen außerdem automatisch einen Vertriebsverbot und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
Weitere Informationen nicht nur über die Verpackungslizenzierung, sondern auch das Verpackungsgesetz insgesamt, gibt es in unserem kostenfreien Whitepaper zum Verpackungsgesetz oder auch auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Ab dem 1. Juli 2022 wird die Registrierungspflicht deutlich ausgeweitet. Waren bisher nur Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen registrierungspflichtig, trifft diese Anforderung dann grundsätzlich alle Hersteller aller Verpackungsarten. Außerdem kommt es zu einer Änderung im Bereich der Serviceverpackungen: Zur Zeit können sowohl die Systembeteiligung als auch die Registrierung auf den Vorvertreiber abgewälzt werden. Künftig lässt sich nur noch die Systembeteiligung übertragen, die Registrierung muss dann aber auch in diesem Fall selbst wahrgenommen werden. Mehr Informationen zu diesen und weiteren Änderungen gibt es hier.