Verkauf von Tier­futter » Was du beachten musst

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Beim Handel mit Tierfutter hast du als Händler eine Reihe von Verboten zu beachten und umfangreiche Kontroll- und Kennzeichnungspflichten einzuhalten, die sich zum einen aus dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und zum anderen aus der EG- Verordnung Nr. 767/2009 ergeben. Wenn du Tierfutter selber herstellst und / oder zum Verkauf anbietest, solltest du dich mit den genannten Vorschriften vertraut machen. Nachfolgend weisen wir dich insbesondere auf die bestehenden Verbote sowie die Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel hin. 
Hund mit Futter und Wasser

Kennzeichnungspflichten

Folgende Kennzeichnungsangaben musst du vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung bzw. dem Behältnis oder auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise und in deutscher Sprache (wenn das Tierfutter auch für den Verkauf in Deutschland bestimmt ist) anbringen:

a) Bei allen Futtermitteln (wie z. B. Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln) ist gemäß Artikel 15 der EG-Verordnung 767/2009 allgemein anzugeben:

  1. Die Futtermittelart z. B. "Einzelfuttermittel", "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel"
    - bei "Alleinfuttermittel" kannst du gegebenenfalls die Bezeichnung "Milchaustausch-Alleinfuttermittel" verwenden
    - bei "Ergänzungsfuttermittel" kannst du gegebenenfalls folgende Bezeichnungen verwenden: "Mineralfuttermittel" oder "Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel"
    - bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" ersetzt werden durch "Mischfuttermittel"
  2. Name oder Firma sowie Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers
  3. falls vorhanden, die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person
  4. die Kennnummer der Partie oder des Loses
  5. bei festen Erzeugnissen die Nettomasse, ausgedrückt als Masseeinheiten, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen
  6. die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, unter der Überschrift "Zusatzstoffe", gemäß Kapitel I von Anhang VI oder VII (der EG-Verordnung 767/2009)
  7. der Feuchtgehalt gemäß Anhang I Nummer 6 (der EG-Verordnung 767/2009)

hb-iconset-paragraphDer Begriff "Futtermittel": Im Sinne des LFGB und der EG-Verordnung Nr. 767/2009 sind Futtermittel Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, die verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet sind und die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.

b) Speziell bei Einzelfuttermitteln muss gemäß Artikel 16 der EG-Verordnung 767/2009 zusätzlich angegeben werden:

  1. Bezeichnung des Einzelfuttermittels; die Bezeichnung wird gemäß Artikel 24 Absatz 5 (der EG-Verordnung 767/2009) verwendet
  2. die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäß dem Verzeichnis in Anhang V (der EG-Verordnung 767/2009)
  3. Bei Einzelfuttermitteln, die Zusatzstoffe enthalten:
    - die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Zusatzstoffe nicht für alle Tierarten genehmigt wurden oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten zugelassen wurden
    - Hinweise für die sachgemäße Verwendung gemäß Anhang II Nummer 4 (der EG-Verordnung 767/2009), wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Zusatzstoffe festgelegt wurde
    - die Mindesthaltbarkeitsdauer für Zusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind

hb-iconset-paragraphDer Begriff "Einzelfuttermittels": Im Sinne des LFGB und der EG-Verordnung Nr. 767/2009 sind Einzelfuttermittel Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen. Dazu gehören Erzeugnisse in ihrem natürlichen Zustand als auch frisch oder haltbar gemachte Erzeugnisse, als auch Erzeugnisse der industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen.

c) Speziell bei Mischfuttermitteln muss gemäß Artikel 17 der EG-Verordnung 767/2009 zusätzlich angegeben werden:

  1. die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist
  2. die Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist
  3. falls der Hersteller nicht die für die Kennzeichnung verantwortliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen: Name oder Firma und Anschrift des Herstellers oder die Zulassungsnummer des Herstellers
  4. die Angabe der Mindesthaltbarkeitsdauer wie folgt:
    - "Spätestens zu verbrauchen bis" gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln
    - "Mindestens haltbar bis" gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln
    - Wird das Herstellungsdatum ausgewiesen, kann die Mindesthaltbarkeitsdauer auch wie folgt angegeben werden: "... (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung
  5. die obligatorischen Angaben gemäß Kapitel II von Anhang VI oder VII (der EG-Verordnung 767/2009)

hb-iconset-paragraphDer Begriff "Mischfuttermittels": Mischfuttermittel ist eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind.

d) Speziell bei Heimtierfuttermitteln muss gemäß Artikel 19 der EG-Verordnung 767/2009 zusätzlich angegeben werden:

  1. eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel, damit dein Käufer neben den vorgeschriebenen Angaben, zusätzliche Informationen über die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und die enthaltenen Einzelfuttermittel erhalten kann

 

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Info

Die schwarz geschriebenen Angaben müssen gemäß § 11 Absatz 3 der EG-Verordnung 767/ 2009 dem Kunden "vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden." Daher sind sie in das Onlineangebot bzw. die Artikelbeschreibungen aufzunehmen. Lediglich die hier blau geschriebenen Angaben müssen nicht in das Onlineangebot aufgenommen werden - es genügt, wenn dein Kunde diese Angaben bei Lieferung der Ware auf der Verpackung/ dem Etikett zur Kenntnis nehmen kann.

 

Weitere Begriffe:

  1. Futtermittelzusatzstoffe (im Sinne von § 3 Nr. 15 LFGB und Art. 3 Absatz 1b EG-Verordnung 767/2009 sind gemäß Artikel 2 Absatz 2a) der EG-Verordnung 1831/2003) sind solche Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 3 (der EG-Verordnung Nr. 1831/2003) genannten Funktionen zu erfüllen. Das sind u.a.:

    - Deckung des Ernährungsbedarfs der Tiere
    - positive Beeinflussung der Beschaffenheit des Futtermittels
    - positive Beeinflussung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse
    - positive Beeinflussung der Farbe von Zierfischen und -vögeln
    - positive Beeinflussung der ökologischen Folgen der Tierproduktion
    - positive Beeinflussung der Tierproduktion, der Leistung oder des Wohlbefindens der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora)

    Beispiele:
    Vitamine, Spurenelemente, Aminosäuren, Aromastoffe, Enzyme, probiotische Mikroorganismen
  2. Vormischungen (im Sinne von § 3 Nr. 16 LFGB in Verbindung mit Art. 2 Absatz 2e der EG-Verordnung 1831/2003) sind Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind.

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Informiere dich in unserem kostenlosen Hinweisblatt, welche Pflichten beim Handel mit Tierfutter erfüllt werden müssen. 

  1. Kennzeichnungspflichten
  2. Verbote bei der Werbung und dem Handel mit Tierfutter
  3. Handel mit Bio-Futtermitteln

Verbote bei der Werbung und dem Handel mit Tierfutter

Verboten ist es:

  1. nicht oder falsch gekennzeichnetes Tierfutter zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen (zu den Kennzeichnungspflichten sogleich unter 2.)
  2. Tierfuttermittel irreführend zu bewerben sowie
  3. krankheitsbezogene Werbeaussagen zu treffen

Die Verbote ergeben sich aus den Artikeln 11 und 13 der EG-Verordnung Nr. 767/2009 sowie aus §§ 19 und 20 LFGB.

Handel mit Bio-Futtermitteln

Mit Urteil vom 12.10.2017, Az. C-289/16, hat der EuGH bestätigt, dass der Verkauf von Bio-Produkten im Internet nur durch einen zertifizierten Online-Händler erlaubt ist. Händler, die online Bio-Lebens oder Futtermittel vertreiben, unterliegen damit der Zertifizierungspflicht und müssen dementsprechend die Nummer der prüfenden Öko-Kontrollstelle angeben. Sieh dir dazu auch unsere Informationen zum Handel mit Bio-Produkten an

Quellen:
EG-Verordnung Nr. 767/2009, EG-Verordnung 1831/2003, EG-Verordnung Nr. 178/ 2002 und LFGB

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