Mikroplastik: FAQ zum Glitzerverbot

 

 

Seit dem 17.10.2023 gilt in der EU ein Verbot von Mikroplastik. Das Verbot wird in den nächsten Jahren stufenweise auf mehr und mehr Produktgruppen ausgeweitet. Bei Händler und Händlerinnen hat das zu Verunsicherungen geführt. Daher klären wir hier für dich noch einmal die wichtigsten Fragen.

Welche Produkte sind aktuell betroffen?

Betroffen sind Glitzer und Mikroperlen. Konkret geht es um „alle synthetischen Polymerpartikel unter fünf Millimeter, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind“. 

Betroffen sind allerdings nur solche Produkte, die Mikroplastik auch tatsächlich freisetzen (können). Darunter fallen beispielsweise:

  • Glitzer zum Kleben auf Papier
  • Kleine Perlen zum Schmuckbasteln oder zum Annähen
  • Mikroperlen zum Füllen von Kissen
  • aus-/abzuspülende kosmetische Mittel, die Mikroperlen enthalten (Peelingprodukte mit Kunststoffperlen) 
  • Glitzer, welches in Nagelstudios verwendet wird

Glitzer, welches nicht aus Mikroplastik, sondern aus Glas oder Metall besteht, ist dagegen weiterhin erlaubt. 

Gilt das Verbot auch für veredelte Produkte?

Was ist mit Produkten, an denen die verbotenen Materialien angebracht sind? Also beispielsweise Adventskalender, die mit Glitzer verziert sind oder Kostüme, an denen Perlen angenäht wurden. Diese Produkte sind erst mal nicht von dem Verbot erfasst. Lediglich lose verkaufte Glitzer und Mikroperlen sind betroffen.

Werden auch verarbeitetes Glitzer und Perlen demnächst verboten?

Ob Glitzer und Mikroperlen auch bald nicht mehr zur Veredelung angesetzt werden dürfen, ist aktuell nicht bekannt. Allerdings wird sich diese Produktgruppe sehr wahrscheinlich selbst regulieren: Wenn seit dem 17.10.2023 kein neues Mikroplastik in die EU importiert werden darf, wird hier auch schlicht das Material zur Verarbeitung an Kleidung, in der Kosmetik und Papeterie ausgehen. 

Gibt es Alternativen?

Es gibt schon jetzt Glitzer, welche nicht mehr auf Plastik basieren, sondern beispielsweise auf Metall. Auch bei Mikroperlen gibt es Alternativen. Informiere dich am besten bei deinem Lieferanten. 

Muss ich meinen Lagerbestand vernichten?

Nein! Du darfst bereits vorhandene Ware weiterverkaufen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Ware vor dem 17.10.2023 erworben wurde. Für den Abverkauf gibt es keine Frist. 

Welche Produkte werden noch betroffen sein?

In den kommenden Jahren wird es auch ein Verbot von flüssigem Mikroplastik geben, wie es beispielsweise in Kosmetika vorhanden ist. Auch Plastik, welches in Peelings verwendet wird, wird betroffen sein. Weiter wird auch das Granulat verboten, welches auf Sportplätzen verwendet wird. 

Du hast eine Abmahnung erhalten?

Egal ob du zum ersten Mal betroffen bist oder du dich mit dem leidigen Thema Abmahnung schon früher auseinandersetzen musstest, egal ob selbstverschuldet oder nicht, wir stehen dir verlässlich zur Seite und helfen sofort.

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