Wichtige Änderungen zur Lebensmittelinformationsverordnung

Ab dem 13. Dezember 2014 treten zahlreiche Änderungen beim Verkauf von Lebensmitteln in Kraft. An diesem Tag läuft die Übergangsfrist zur Kennzeichnung von Lebensmitteln nach der sog. Lebensmittelinformationsverordnung aus. Die neuen Regelungen befassen sich erstmals auch mit dem Online-Handel und legen spezielle Pflichtangaben fest.

Ziele und Hintergründe der Lebensmittelinformationsverordnung 2014

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) wurde bereits am 25.10.2011 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet und regelt auf europäischer Ebene die Kennzeichnung, Aufmachung, Bezeichnung, Werbung und den Fernabsatz von Lebensmitteln neu. Damit werden nationale Vorschriften wie die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) und die Nährwertkennzeichnungsverordnung (NKV) sowie die Elemente der Fertigpackungsverordnung (FPackV) bzw. der Zusatzstoffzulassungsverordnung (ZZulV) abgelöst. Auf dieser Weise werden die Rechtsvorschriften vereinfacht und sowohl bei Händlern als auch bei Verbrauchern mehr Klarheit geschaffen. Die Lebensmittelinformationsverordnung gilt, mit Ausnahme der geforderten Nährwertkennzeichnung, ab dem 13. Dezember 2014

 

Wen betreffen die Änderungen

Betroffen von der LMIV sind Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette – von der Produktion bis zum Online-Handel. Aber auch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (etwa Restaurants, Kantinen oder Krankenhäuser) sowie Vereine, die über eine feste gastronomische Einrichtung verfügen, sind von der neuen Lebensmittelverordnung betroffen.

Änderungen der Lebensmittelinformationsverordnung

Die Lebensmittelinformationsverordnung enthält u.a. Regelungen zu…
  • Herkunftskennzeichnung
  • speziellen Kennzeichnungsvorschriften bei Lebensmittelimitaten. Bei Lebensmittelimitaten wie z.B. Analogkäse muss in der Nähe des Produktnamens angegeben werden, welcher klassische Bestandteil ersetzt wurde.
  • Allergenkennzeichnung. Diese wird zukünftig auch bei nicht fertig abgepackten Lebensmitteln zwingend vorgeschrieben.
  • Mindestschriftgröße bei Pflichtangaben.
  • Angaben des Einfrierdatums bei Fleisch- und Fischprodukten.

Des Weiteren wird erstmals eine verpflichtende Nährwertkennzeichnung, diese ist erst ab dem 13.12.2016 anzugeben, für alle vorverpackten Lebensmittel eingeführt, d.h. der Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz müssen angegeben werden.

Weitere Hinweise finden Sie in unseren Leitfäden, kostenlos zum Download als PDF.

Kennzeichnung von Lebensmitteln nach der Lebensmittelinformationsverordnung ab 13.12.2014
Die Kennzeichnung von Wein nach der Lebensmittelinformationsverordnung ab 13.12.2014

Was müssen Online-Händler beachten?

Die neue Verordnung ist auch auf den Fernabsatz anzuwenden. Für Online-Lebensmittelhändler gelten demnach gemäß der LMIV dieselben Informationsanforderungen wie auch im stationären Handel.

Diese müssen auf dem Medium des Fernabsatzgeschäfts (z.B. Website) erscheinen oder durch andere geeignete Mittel bereitgestellt werden. Für die Online-Händler beutet das bei der praktischen Umsetzung, dass die Pflichtinformationen in die Artikelbeschreibung aufgenommen werden müssen.

Sollten die verschärften Regelungen der LMIV auf Webseiten nicht umgesetzt werden, drohen Händlern ab Dezember 2014 Klagen von Verbraucherschutzorganisationen und kostspielige Abmahnungen der Wettbewerber. Daher ist eine Umsetzung der neuen Regelungen für Online-Händler unverzichtbar.

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