Experteninterview zum Jugendschutz im E-Commerce

Was bedeutet eigentlich Jugendschutz im Online-Shop? Und wer benötigt überhaupt einen Jugendschutzbeauftragten? Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema Jugendschutz gibt unsere Expertin Annelie Wöhlert.

Wo liegen die häufigsten Jugendschutz-Probleme im Online-Handel?

Häufig stehen Online-Händler vor der Herausforderung, die Regelungen des Jugendschutzes umzusetzen. Dabei wirft insbesondere die korrekte Durchführung einer entsprechenden Altersverifikation bei vielen Händlern Fragen auf. Aber auch die Einschätzung, welche Produkte als entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend einzustufen sind, erweist sich oftmals als schwierig. Der Jugendschutzbeauftragte steht genau in solchen Fragen beratend zur Seite.

Wer benötigt überhaupt einen Jugendschutzbeauftragten?

Ein Jugendschutzbeauftragter ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV immer dann zu bestellen, wenn ein Internet-Angebot entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereithält. Dies ist insbesondere bei Trägermedien, wie CDs, DVDs mit erotischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt oder Erotikartikeln, die entsprechend beworben werden, der Fall. Aber auch bei dem Vertrieb von Alkoholika und Tabakwaren ist ein Jugendschutzbeauftragter zu bestellen.

Wie kann ich mir die Aufgaben eines Jugendschutzbeauftragten vorstellen?

Der Jugendschutzbeauftragte ist nicht nur Ansprechpartner für den Händler, die Aufsichtsbehörde und Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, sondern auch für Eltern und Nutzer. Der Jugendschutzbeauftragte hilft also ganzheitlich bei jugendschutzrelevanten Fragen und Problemen bezüglich der jeweiligen Online-Präsenz weiter.

Wieso sollten Händler überhaupt einen Jugendschutzbeauftragten benennen?

Die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten ist notwendig, da hierzu geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte aufweisen, gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV gesetzlich verpflichtet sind. Die Nichtbenennung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000€ geahndet werden kann. Aber auch Abmahnungen durch einen Konkurrenten sind nicht ausgeschlossen.

Wie sieht es mit Blogs und Foren aus? Haben auch deren Betreiber eine Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten?

Auch Blog- und Forenbetreiber sind Anbieter von Telemedien i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV und so verpflichtet bei entwicklungsbeeinträchtigenden oder jugendgefährdenden Inhalten einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.

Welche Vorteile bringt ein Jugendschutzbeauftragter für mein Geschäft?

Mit der Bestellung einen Jugendschutzbeauftragten haben Sie einen kompetenten Berater in allen Fragen rund um den Jugendschutz an Ihrer Seite. Ganz gleich, ob diese sich auf die Altersverifikation, die korrekte Darstellung Ihrer Produkte oder zur Einschätzung, welches Ihrer Produkte entwicklungsbeeinträchtigend bzw. jugendgefährdend ist, beziehen. Zudem fungiert er als Ansprechpartner für Ihre Kunden zum Thema Jugendschutz. Und nicht zuletzt, sichern Sie sich rechtlich ab und erfüllen die gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten.

Über Annelie Wöhlert

Die Volljuristin Annelie Wöhlert ist in der Rechtsabteilung des Händlerbundes tätig. Dort berät sie Online-Händler in Rechtsfragen und hat sich auf das Thema Jugendschutz spezialisiert. Im Zuge dessen betreut sie Mitglieder, die im Rahmen unseres Jugendschutzpaketes, einen Jugendschutzbeauftragen bestellen.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Jugendschutz Expertin

Jugendschutz-Expertin Annelie Wöhlert im Interview

 

 

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