Verhindert Gesetz für fairen Wettbewerb bald Abmahnmissbrauch?

Daniel Jedzura / Shutterstock.com
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Seit Jahren klagen Online-Händler über das Problem der rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen, die die Fairness des Wettbewerbs auf die Probe stellen und Betroffene durch viel Aufwand und hohe Kosten an die Grenzen ihrer Belastbarkeit bringen. Im Jahr 2018 erkannte die Politik das Problem an: Gefordert wurde eine Gesetzesänderung, die dem endlich einen Riegel vorschiebt. Für eine Gesetzesänderung hat sich auch der Händlerbund stark gemacht und in Stellungnahmen und bei Gesprächen mit Entscheidungsträgern die Schwierigkeiten für Online-Händler dargelegt.

Zwei Jahre später, in der Zwischenzeit gab es Entwürfe, Änderungen und auch langes Schweigen seitens der politischen Institutionen, ist das Gesetz noch immer das alte. Die Gesetzgebung rund um den Entwurf des Gesetzes für den fairen Wettbewerb aber schreitet wieder voran.

Nach einem Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD wurden nun noch einmal Änderungen vorgenommen, und es scheint, als würde das Vorhaben tatsächlich bald in geltendes Recht umgesetzt werden. Doch während sich für Händler und Mitbewerber einige Änderungen im Hinblick auf Wettbewerb und Abmahnungen ergeben, scheint ein Problem mit der Reform, trotz aller Bemühungen (Stellungnahme), von der Politik nicht wirklich eingedämmt zu werden: Das der missbräuchlichen Abmahnungen.

Fest steht auch: Online-Händler sind trotz der anstehenden Neuregelung nicht gefeit vor Abmahnungen oder damit einhergehenden Kosten. Viele Abmahnungen aus typischen Bereichen wie z.B. Bewertungen, Marken- & Urheberrecht, Verpackungsgesetz oder Werbung fallen gar nicht erst unter die neuen Regelungen. Auch in den übrigen Gebieten kann ein Ignorieren von Abmahnungen weiterhin zu ernsthaften Konsequenzen wie einstweiligen Verfügungen oder Ordnungsgeldern führen. 

Gegen den Abmahnmissbrauch: Was ist im Gesetz vorgesehen?

Geschraubt wird gleich an mehreren Stellen und an Regelungen in verschiedenen Gesetzen. Unter den bislang geplanten Anpassungen, die der neue Änderungsantrag fordert, findet sich auch für Online-Händler die ein oder andere vielversprechende Lösung. Zum Beispiel:

  • Den fliegenden Gerichtsstand wird es nach derzeitigem Stand im Bereich des Online-Handels nicht mehr geben. Dadurch sind Händler bei Abmahnungen künftig nicht mehr gezwungen, weite Wege zu entfernten Gerichten zurückzulegen, die sich der Abmahnende rausgepickt hat.
  • Erhält ein Händler eine unberechtigte Abmahnung, gibt ihm das Gesetz künftig unter gewissen Umständen einen eigenen Gegenanspruch auf Ersatz bestimmter Aufwendungen. Diesen können Händler jedoch nur wahrnehmen, wenn die fehlende Berechtigung des Abmahners für den Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war.
  • Es werden gesetzliche Anforderungen an den Inhalt von Abmahnungen gestellt, bestimmte Informationen müssen nun ausdrücklich klar und verständlich angegeben werden. Damit wird eine vorher in der Rechtsprechung vorhandene Praxis verschriftlicht.
  • Mitbewerber, die Abmahnungen aussprechen wollen, müssen Waren und Dienstleistungen „in nicht unerheblichen Maße“ und „nicht nur gelegentlich“ anbieten oder nachfragen. Damit zieht eine in der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung der Klägerkreises auch in das Gesetz ein.
  • Wirtschaftsverbände, wie der Ido, müssen, um künftig abmahnen zu dürfen, nicht nur eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern vorweisen können, die ähnliche Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt anbieten, sondern auch objektive Kriterien erfüllen, um einen notwendigen Platz auf einer vom Bundesjustizministerium geführten Liste zu erhalten. Eine derartige Regelung über eine offizielle Liste ist bereits von den Verbraucherschutzverbänden bekannt.
  • Bestimmte Fallgruppen missbräuchlicher Abmahnungen, die die Rechtsprechung bisher herausgebildet hat, finden nun Einzug in das Gesetz. Beispiel: Ist eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe vereinbart worden, soll das „im Zweifel“ auf eine Missbräuchlichkeit hindeuten.
  • Mitbewerber dürfen, wenn sie bestimmte Fehler etwa im Bereich der Kennzeichnungspflichten bei Konkurrenten zum ersten Mal abmahnen, keine Vertragsstrafe fordern, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter hat. Für Verbände gilt diese Beschränkung jedoch nicht. Kommt es durch einen Verstoß zu unerheblichen Beeinträchtigungen, soll die Vertragsstrafe zudem auf 1.000 Euro gedeckelt werden können. Auch hier soll die 100-Mitarbeiter-Grenze gelten.

Neue Regeln, unklare Bedeutung: Noch mehr Ungewissheit für Online-Händler?

Damit würde die neue gesetzliche Lage einige Vorteile für Online-Händler mit sich bringen. Auf den zweiten Blick überzeugen viele der vermeintlichen Verbesserungen aber nicht nachhaltig:

  • Wird ein Händler unberechtigt abgemahnt, hat er zwar ggf. einen Gegenanspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Dieser ist jedoch maximal so hoch wie jener des Abmahners. Für abgemahnte Händler wird es dann besonders ungünstig, wenn der Abmahner ein Verband ist. Während ein Verband in der Regel deutlich niedrigere Kosten veranschlagt, wird der Abgemahnte zur Durchsetzung seines Anspruches ggf. einen Rechtsanwalt beauftragen müssen.
    Da dessen Gebühren höher sind als jene, die der Verband geltend gemacht hat, wird der Abgemahnte auf einem Teil seiner Kosten sitzen bleiben oder gar davon absehen, seinen Anspruch geltend zu machen.
  • Die Fallgruppen, in denen sich Zweifel an der Missbräuchlichkeit einer Abmahnung zu Gunsten des Abgemahnten auswirken, sind sehr eng: So wirkt sich diese Regelung zum Beispiel nur bei einer „offensichtlich“ zu weit gehenden Unterlassungserklärung aus. Dies war in der Rechtsprechung auch vorher schon klar. Nun könnte zu befürchten sein, dass durch die Regelung im Gesetz nicht ganz so offensichtliche Fälle missbräuchlicher Abmahnungen womöglich nicht als solche anerkannt werden.
  • Nachteilig für Händler können sich auch die im Gesetzentwurf verwendeten unklare Rechtsbegriffe auswirken, wie z.B. der „unangemessen“ hoch angesetzte Gegenstandswert einer Streitigkeit. Diese bergen Rechtsunsicherheit, da sie erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung ausgelegt werden müssen.
  • Entdecken Online-Händler bei Mitbewerbern unlautere Verstöße, durch die sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit behindert werden, können sie diese zwar weiterhin abmahnen. Für bestimmte Verstöße wie zum Beispiel einen fehlenden Hinweis auf Allergene eines Lebensmittels oder andere Kennzeichnungen dürfen diese aber ihren Aufwand nicht mehr vom Mitbewerber ersetzt verlangen.
  • Verbände hingegen dürfen dies. Das schwächt unmittelbar die Position des Online-Händlers. Dieser trägt in entsprechenden Fällen, selbst bei Gewinn des Verfahrens, die Abmahnkosten. Wenngleich es absolut begrüßenswert ist, dass Händler untereinander zunächst kooperieren und kostenlose Verwarnungen aussprechen, ist damit zu befürchten, dass gerade kleinen Händlern weitere Steine in den Weg gelegt werden, wenn es um die Durchsetzung ihrer Rechte besonders gegenüber größeren Konkurrenten geht.

Echte gesetzliche Regelungen, die das Phänomen der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung geht der Gesetzesentwurf damit zwar in ein paar Punkten grundsätzlich an, lässt aber nachhaltig wirksame Methoden vermissen und verwässert die Möglichkeiten von Händlern selbst. Gleichzeitig sollten Händler nicht den Eindruck gewinnen, Abmahnungen künftig ignorieren zu können. Zur Zeit befindet sich das Gesetz noch im Gesetzgebungsverfahren.

Gesetz für den fairen Wettbewerb – aktuell

Am 9. September wurde der Entwurf mit den von den Fraktionen CDU/CSU und SPD vorgeschlagenen Änderungen vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz durchgewunken.

Am 10. September findet zudem eine Anhörung im Bundestag statt. Über weitere Entwicklungen und die konkrete Bedeutung einzelner Regeln werden wir informieren.

Update (11.09.2020)

Gestern hat der Bundestag für das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs abgestimmt. Während Grüne und AfD dagegen stimmten, enthielten sich FDP und Linke. Im nächsten Schritt muss das Gesetz den Bundesrat passieren.

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