BGH: 2.500 Euro Streitwert pro unlauterer AGB-Klausel

BrAt82 / Shutterstock.com
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Was kostet eigentlich eine Abmahnung?

Die Höhe der Kosten einer Abmahnung bzw. eines anschließenden Gerichtsverfahrens richtet sich immer nach dem sogenannten Streitwert bzw. Gegenstandswert. Soll eine offene Forderung eingefordert werden, ist die Berechnung einfach. Stehen eintausend Euro aus, ist der Gegenstandswert, anhand dessen Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren berechnet werden, eintausend Euro. Bei einer veralteten Widerrufsbelehrung oder unlauteren AGB-Klauseln muss aber zunächst ein fiktiver Wert festgelegt werden, der dem Grad des Verstoßes entspricht. Also: schwere Wettbewerbsverletzung, hoher Wert und geringerer Verstoß, geringerer Wert.

Bei einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung kann der Wert des Streits eine Höhe von 10.000 Euro, nach Ansicht einiger Gerichte sogar bis 15.000 Euro, erreichen. Aus diesem Wert berechnen sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt. Verbände und Vereine mahnen selbst und im eigenen Namen ab und dürfen daher diese hohen Kosten, wie sie ein Rechtsanwalt abrechnen würde, nicht ansetzen. Sie arbeiten vielmehr mit einer Pauschale. Spätestens, wenn der Rechtsstreit aber vor Gericht landet, muss ein Streitwert feststehen, denn anhand dessen müssen nach wie vor die Gerichtskosten nach dem sogenannten Gerichtsvergütungsgesetz bemessen werden. 

Gebührenstreitwert 2.500 Euro je angegriffene Teilklausel

Der Bundesgerichtshof hat Ende 2020 entschieden, wie hoch dieser Wert bei einer unlauteren AGB-Klausel ist. Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und das abgemahnte Unternehmen ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in England. Abgemahnt wurde eine unzulässige AGB-Klausel, die die Airline verwendete.

Im Verfahren wurden die Kosten des Streites mehrmals nach oben und unten korrigiert. Nun musste der BGH in einer Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Klage eines Wirtschaftsverbands regelmäßig mit 2.500 Euro je angegriffener Teilklausel zu bemessen ist (Beschluss vom 17.11.2020, Aktenzeichen: X ZR 3/19). Anhand dieser Größe werden nun die Gerichtskosten berechnet. Zwischenzeitlich war sogar ein Wert von 25.000 Euro pro Teilklausel vom Gericht in der Vorinstanz angesetzt wurden. Das zeigt, wie schwer es ist, einen fiktiven Wert im Wettbewerbsrecht festzusetzen (s.o.) und wie weit die Meinungen auseinandergehen können.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Der BGH relativiert deshalb noch einmal, denn nicht jeder Fall ist gleich. Ein anderer Streitwert komme deshalb ausnahmsweise in Betracht, wenn es um äußerst umstrittene Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, oder bei Klauseln, die für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung seien.


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