Urteil: Inkassoschreiben darf Angst machen

Doucefleur / Shutterstock.com
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„Ein Gerichtsverfahren ist teuer. Ein rechtskräftiger Schuldtitel kann 30 Jahre gegen Sie zur Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Eine mögliche Eintragung ins Schuldnerregister Ihres Amtsgerichts kann für die Kreditwürdigkeit Folgen haben. Sie kann unter anderem dazu führen, dass Sie keinen Handyvertrag oder Dispo-Kredit bei der Bank bekommen.“ Bei diesen Worten wird wohl jedem Schuldner erst einmal Hören und Sehen vergehen – und das ist auch gut so. Denn: Geld hat man zu haben, wenn man Verbindlichkeiten eingeht, heißt es im deutschen Recht.

Dieser Hinweis, der lediglich nüchtern und sachlich über die Folgen der Nichtzahlung einer berechtigten Forderung informiert, sei laut dem OLG Hamburg daher weder als irreführend noch als unzulässige aggressive Geschäftspraxis angesehen (Urteil vom 11.06.2020, Aktenzeichen 15 U 88/19). Die Zahlungserinnerung sei nur an tatsächlich säumige, also „rechtswidrig auf eine berechtigte und fällige Forderung nicht zahlende Verbraucher” gerichtet gewesen, die auf die möglichen Folgen hingewiesen werden dürfen, um so zur Einsicht (und Zahlung) bewegt zu werden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Berlin.

Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht verkündet

Die gesamte Inkassobranche hat seit jeher wegen fraglicher Mittel und horrender Kosten einen schlechten Ruf. Daher wurde das Inkassorecht nun aktuell noch einmal ganz neu aufgerollt. Das Kräftemessen fand jedoch Ende 2020 sein Ende. Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht wird nun den schlechten Ruf und die horrenden Kosten berücksichtigen und dennoch das „Bewusstsein der Schuldner für die Folgen einer Nichtzahlung und der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses stärken“. Der Händlerbund nahm zu den Gesetzesplänen schon im Herbst 2020 Stellung.

Die neuen Regelungen treten im Oktober diesen Jahres in Kraft und sehen unter anderem folgende Neuregelungen vor:

  • Inkassokosten werden auf einen Gebührensatz von maximal 0,7 begrenzt. Forderungen bis zu 50 Euro können nur Inkassokosten von maximal 30 Euro auslösen
  • Inkassounternehmen haben schon bei der ersten Geltendmachung gegenüber Verbrauchern besondere Hinweispflichten (z.B. zu den Inkassokosten)
  • Inkassodienstleister und Rechtsanwälte müssen bei Inkassoschreiben ihre zuständige Aufsichtsbehörde angeben
  • Werden Zahlungsvereinbarungen (z.B. Ratenzahlung) in Aussicht gestellt, müssen deren Kosten mitgeteilt werden
  • Soweit ein Schuldanerkenntnis vorgeschlagen wird, ist der Empfänger über die Rechtsfolgen zu informieren

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