Das Gesetz für faire Verbraucherverträge

KingVector / Shutterstock.com
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Mit der Einführung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge hat der Gesetzgeber Neuregelungen geschaffen, die den Verbraucherschutz noch intensiver stärken sollen. Umgesetzt wird etwa das Eindämmen von überlangen Verbraucherverträgen durch aufgedrängte oder untergeschobene Verträge und deren automatische Verlängerungen. Aber auch vor unerwünschter Telefonwerbung oder dem Ausschluss der Möglichkeit zur Abtretung von Ansprüchen soll der Verbraucher besser geschützt werden. 

Wesentliche Teile der Reform werden erst im Jahr 2022 in Kraft treten. Zwei Änderungen gelten aber bereits jetzt schon. Eine Verstärkung des Verbraucherschutzes bedeutet für Händler jedoch gleichsam auch das Überwinden so mancher Hürden. Welche wichtigen Neuerungen den Online-Handel betreffen und was Händler schon jetzt beachten sollten, haben wir in diesem Beitrag zusammengefasst.

Diese Regelungen gelten bereits

Die Einwilligung in Telefonwerbung und auch das Verbot von Abtretungsausschlüssen sind schon zum 1. Oktober 2021 in Kraft getreten. 

Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor unerlaubter und ungewollter Telefonwerbung gelten seitdem einige neue Pflichten für Händler. Zunächst einmal wird die bereits bestehende Rechtslage durch den neu eingeführten § 7a UWG manifestiert: Vor dem werbenden Anruf muss eine Einwilligung des Verbrauchers eingeholt werden. Diese Einwilligung muss aber auch in einer „angemessenen Form“ eingeholt und anschließend dokumentiert werden. Der Zustimmungsnachweis muss dann für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit der Erteilung zu laufen, fängt aber immer wieder von Neuem an zu laufen, sobald die Einwilligung angewendet wird. 

Ebenfalls seit dem 1. Oktober gilt das Verbot von Abtretungsausschlüssen. Die Abtretung von Ansprüchen darf nun nicht mehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Dieses Verbot regelt nun die Nummer 9 des § 308 BGB. Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen sich also Dienstleistern bedienen und an diese ihre Ansprüche abtreten, welche die Dienstleister dann für die betroffenen Verbraucher geltend machen. Ein Ausschluss solcher Abtretungen, den viele Unternehmen in ihren AGB aufgenommen haben, ist jetzt nicht mehr möglich.

Neuregelungen bei Verbraucherverträgen

Die wohl weitreichendsten Änderungen kommen zum 1. März 2022 und betreffen Verbraucherverträge, welche künftig flexibler ausgestaltet werden sollen. Insbesondere Klauseln für eine automatische Vertragsverlängerung und die Laufzeiten im Allgemeinen werden novelliert. 

Die sogenannten Dauerschuldverhältnisse (beispielsweise Mobilfunkverträge) können bislang mit einer Mindestvertragslaufzeit von maximal zwei Jahren geschlossen werden. An dieser Regelung wird sich auch ab dem 1. März nichts ändern. 

Solche Verträge können sich bislang automatisch um ein weiteres Jahr verlängern, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Hier wird es jedoch eine Modifizierung zu beachten geben: Eine automatische Verlängerung des Vertrages soll nur noch auf unbestimmte Zeit erfolgen dürfen, bei der der Kunde jederzeit die Möglichkeit hat, mit einer Frist von höchstens einem Monat den verlängerten Vertrag zu kündigen. Die Kündigungsfrist der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer wird von drei Monaten auf einen Monat herabgesetzt. Grund für diese Änderungen ist der Gedanke den Anbieterwechsel zu vereinfachen, da ein gehemmter Wechsel auch den Wettbewerb behindere und nicht mehr sachgerecht ist. 

Der Kündigungsbutton kommt

Als späteste Änderung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge wird der sogenannte Kündigungsbutton ab dem 1. Juli 2022 eingeführt. Grund dafür ist die Schaffung der Möglichkeit einen Vertrag genauso schnell und unkompliziert kündigen zu können, wie man ihn geschlossen hat.  

Der bereits im Jahr 2012 eingeführte Bestellbutton dient dem Kündigungsbutton dabei als Vorbild. Einen klaren und verständlich strukturierten Vertragsabschluss bietet die Schaltfläche „kostenpflichtig bestellen“. Und so soll auch der Kündigungsbutton ausgestaltet sein. Kündigungen von Verbraucherverträge sollen damit künftig einfacher und die Hürden weiter herabgesetzt werden. 

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