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Diese rechtlichen Fallstricke bringt das neue Elektrogesetz

Rechtliches | 07.01.2022

Änderungen für Händler

Zukünftig werden mehr Händler als bislang von bestimmten Informations- und Rücknahmepflichten betroffen sein. Das gilt sowohl für den stationären Handel als auch für Online-Händler. Bei Verstößen können Abmahnungen des Elektrogesetzes durch Wettbewerber ausgesprochen werden, daher sollten Online-Händler die verschiedenen Pflichten beachten. Welche Pflichten das sind, wird im Folgenden erläutert:

Kostenfreie Rücknahme vieler Altgeräte

Online-Händler, die mehr als 400 qm Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen, sind seit dem 1. Januar 2022 dazu verpflichtet, bei der 1:1-Rücknahme von Altgeräten der Kategorien 1 (Wärmeüberträger wie Kühlschränke, aber auch Luftbefeuchter und Camping Kühlboxen), 2 (Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm²) und 4 (Geräte, bei der mindesten eine äußere Abmessung mehr als 50 cm beträgt) eine kostenfreie Abholung beim Kunden anzubieten. Die Abholung hat an der Haustür des Kunden zu erfolgen, wenn dort auch die Auslieferung des neuen Gerätes stattfand.

Ausdehnung der Informationspflichten

Ab sofort sind Händler dazu verpflichtet, bei Abschluss eines Kaufvertrages darüber zu informieren, dass ein Altgerät beim Kauf eines neuen Gerätes kostenlos zurückgegeben werden kann. Das betrifft auch die Informationen zur kostenfreien Abholung der Geräte durch den Händler beim Kunden. Diese Pflicht betrifft auch die Hersteller von B2C-Geräten.

Hier muss der Händler selbst aktiv werden und den Kunden bei Vertragsschluss ausdrücklich danach befragen, ob er beabsichtigt bei der Lieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückzugeben. Online-Händler können diese Informationen auf einer entsprechenden Informationsseite wiedergeben. Da die Pflicht zur Nachfrage, ob eine Rücknahme gewünscht ist, jedoch eine gewisse Mitwirkung des Kunden erfordert, ist dies umzusetzen, beispielsweise in Form einer Checkbox.

Erweiterung der Rücknahmepflichten

Seit dem 1. Januar sind auch mehr Lebensmittelmärkte von einer Rücknahmepflicht betroffen. Die Pflicht zur Rücknahme eines Altgerätes wird nun nicht mehr allein von einer Verkaufsfläche von 400 qm nur für Elektrogeräte abhängig gemacht. Vielmehr gilt die Regelung jetzt auch für Lebensmittelläden, die über eine Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 qm verfügen und mehrmals im Kalenderjahr Elektrogeräte verkaufen.

Elektrogeräte mit einer äußeren Abmessung von nicht mehr als 25 Zentimetern müssen auch weiterhin nach der 0:1-Regel kostenfrei zurückgenommen werden, auch wenn kein neues Gerät im Gegenzug erworben wird. Allerdings ist die bisherige Beschränkung von maximal fünf Geräten auf drei herabgesetzt worden.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Ratgeber:

Informationen für Händler zum Elektrogesetz


Änderungen für Hersteller

Neben den Informationspflichten zur kostenfreien Rücknahme von alten Elektro- und Elektronikgeräten, wie sie ebenso die Händler treffen, sind auch Hersteller mit zahlreichen neuen Pflichten und Aufforderungen durch die Novellierung des ElektroG konfrontiert.

Hinweise zu batteriebetriebenen Elektrogeräten

Elektrogeräte mit enthaltenen Akkus oder Batterien müssen vom Hersteller mit dem jeweiligen Typ und dem chemischen System gekennzeichnet werden. Potenzielle Gefahren sollen so besser vom Kunden berücksichtigt werden können, insbesondere im Hinblick auf enthaltene Schadstoffe und den Brandrisiken von lithiumhaltigen Batterien. 

Hersteller von B2C-Geräten müssen auch darüber informieren, wie die Batterien oder Akkus vor der Entsorgung durch den Verbraucher fachgerecht entnommen werden können. Das soll „mit handelsüblichem Werkzeug” vor der Rückgabe zerstörungsfrei und problemlos ohne den Einsatz von Fachpersonal möglich sein. Informationen darüber hat der Hersteller dem jeweiligen Elektrogerät beizufügen.

Vorlage eines Rücknahmekonzeptes für B2B-Geräte

Hersteller von B2B-Geräten haben seit dem 1. Januar die Pflicht, bei einer erstmaligen Registrierung bei der Stiftung EAR ein Konzept zur Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Altgeräte vorzulegen. Dieses Konzept wird dann geprüft und muss anschließend genehmigt werden. Wer sich noch vor dem 1. Januar registriert hat, der muss erst mit Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein solches Konzept präsentieren.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Ratgeber:

Informationen für Hersteller zum Elektrogesetz


Änderungen ab 2023

Ab dem 01. Januar 2023 sind Fulfillment-Dienstleister und Marketplace-Betreiber dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob ihre Kunden bei der Stiftung EAR registriert sind. Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen dürfen das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro- oder Elektronikgeräten nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zukünftig nicht mehr ermöglichen.

Hersteller von professionellen Elektro- und Elektronikgeräten (B2B-Geräte) müssen diese ab dem 1. Januar 2023 mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne versehen. Geräte, die bis zum 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden, müssen bei bereits produzierter Lagerware allerdings nicht nachträglich gekennzeichnet werden.

Online-Händler aus Drittstaaten sind ab Januar 2023 verpflichtet, einen Bevollmächtigten in Deutschland einzusetzen.


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