IDO darf derzeit nicht abmahnen

FocusDzign / Shutterstock.com
FocusDzign / Shutterstock.com

Ende 2020 trat das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft, mit dem die damalige Regierung gegen den Abmahnmissbrauch im Online-Handel vorgehen wollte. Der Händlerbund hatte sich während des gesamten Gesetzgebungsprozesses dafür ausgesprochen, dass man nicht nur Abmahnungen durch Mitbewerber reguliert, sondern dass auch der Abmahnmissbrauch durch Abmahnverbände angegangen werden muss. 

Seit 1. Dezember gilt nun eine wichtige Maßnahme, die es Verbänden schwieriger machen soll, missbräuchliche Abmahnungen auszusprechen. Wirtschaftsverbände müssen seitdem nämlich beim Bundesamt für Justiz in die sogenannte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein, um weiterhin eine Abmahnbefugnis zu haben. Ein Verband, der im E-Commerce für besonders hohe Zahlen an Abmahnungen bekannt ist, findet sich noch nicht auf der Liste: der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. fehlt.

Vorerst keine Abmahnberechtigung für den IDO

Eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann nur verschicken, wer dazu berechtigt ist, weil bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Seit 1. Dezember gehört ein Eintrag auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände zwingend zu den nötigen Voraussetzungen zur Abmahnberechtigung. 

Da sich der IDO bisher nicht auf der Liste findet, darf er derzeit keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aussprechen. Bereits in der Vergangenheit wurde dem Verband in Einzelfällen rechtsmissbräuchliches Verhalten attestiert und Gerichte bestätigten nicht die notwendige Abmahnbefugnis für den Verband. 

Der Händlerbund hatte sich immer wieder dafür ausgesprochen, dass Abmahnverbände keine Qualifizierung zum Abmahnen über die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände bekommen sollten. Erst im Januar 2021 wendete sich der Händlerbund an das BMJV, um zu fordern, dass Verbände, die in der Vergangenheit durch Rechtsmissbrauch im Kontext von Abmahnungen aufgefallen sind, nicht auf die Liste aufgenommen werden sollten. Außerdem solle es möglich sein, dass Verbände von der Liste entfernt werden können, wenn ihnen Rechtsmissbrauch gerichtlich nachgewiesen wird. 

Könnte der IDO nachträglich auf die Liste kommen? 

Es ist grundsätzlich möglich, dass Verbände noch nachträglich auf die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen werden. Denn für die Tatsache, dass bislang kein Listeneintrag besteht, kann es diverse Gründe geben. Der IDO könnte tatsächlich die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht erfüllen, allerdings könnte es auch daran liegen, dass der Antrag einfach noch nicht bearbeitet wurde. Der Händlerbund wird genau beobachten, ob und um welche Verbände die Liste erweitert wird und spricht sich weiterhin dafür aus, dass Verbände, die rechtsmissbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen haben, nicht auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände landen sollten. 

Diese Wirtschaftsverbände dürfen derzeit Abmahnungen nach dem UWG aussprechen

Einige Verbände stehen schon auf der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände. Für einen Eintrag muss ein Verband nach § 8b Abs. 2 UWG: 

  • mindestens 75 Unternehmen als Mitglieder haben,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen haben,
  • aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung ...
    • seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen können und
    • seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, sowie 
  • seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewähren und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigen. 

Folgende Verbände erfüllen diese Kriterien bisher und wurden vom Bundesamt für Justiz auf die Liste für qualifizierte Wirtschaftsverbände gesetzt (Stand: 7.12.2021): 

  • Bundesverband Automatenunternehmer e. V. 
  • Bundesverband des Deutschen Briefmarkenhandels – Allgemeiner Postwertzeichen-Händler-Verband e. V.
  • Bundesverband für Podologie e. V.
  • Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e. V.
  • Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V.
  • Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e. V.
  • Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e. V.
  • Schutzverband Deutscher Wein e. V.
  • Taxi-Vereinigung Frankfurt am Main e. V.
  • Verband Bayerischer KfZ-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.
  • Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
  • Verein gegen Unwesen in Gewerbe Köln e. V.
  • Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e. V.
  • Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V.
  • Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
  • Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V.

Du hast eine Abmahnung erhalten?

Egal ob du zum ersten Mal betroffen bist oder du dich mit dem leidigen Thema Abmahnung schon früher auseinandersetzen musstest, egal ob selbstverschuldet oder nicht, wir stehen dir verlässlich zur Seite und helfen sofort.

Zur Hilfe bei Abmahnung

Vernetze dich!

Tausche dich mit Online-Händlern aus, tritt mit Juristen des Händlerbunds direkt in Kontakt und verpasse keine News und exklusiven Gruppen-Aktionen.

Zur Facebook-Gruppe