Wer darf eigentlich (nicht) abmahnen?

Andrii Yalanskyi / Shutterstock.com
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Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, mit dem insbesondere missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt werden sollen, hat nun fast den kompletten Weg der Gesetzgebung hinter sich und wird voraussichtlich in den kommenden Wochen in Kraft treten. Durch die Anpassung kommt es natürlich zu einigen neuen Regelungen. So werden künftig neue Voraussetzungen für Abmahner gelten. Sowohl die Abmahnbefugnis von Mitbewerbern, als auch jene der Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände ist davon abhängig, dass diese bestimmte Bedingungen erfüllen, die das Gesetz vorgibt.

Wir zeigen in unserer Übersicht, an welchen Stellen der Gesetzgeber gearbeitet hat.

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Der Gesetzesdschungel stellt für die meisten Online-Händler eine echte Herausforderung dar. Da ist es zumindest ein kleiner Trost, dass sie mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs nun nicht noch ein weiteres Gesetz kennen müssen: Dieses ändert nämlich lediglich einzelne Normen in anderen Gesetzen, wie besonders in dem, Händlern gut bekannten, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – kurz UWG. Auch rechtlich besonders interessierte Online-Händler werden deswegen künftig nicht im Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs blättern müssen.
Wer sich einen Überblick darüber verschaffen will, was sich durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs insgesamt ändert, findet Antworten auf viele häufige Fragen in unserem FAQ.

UWG aktuell: Wer darf eigentlich abmahnen?

Zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen kommt es dann, wenn z.B. ein Online-Händler eine „unzulässige geschäftliche Handlung“ vorgenommen hat. Das kann beispielsweise ein fehlender OS-Link sein. Dieser Händler kann dann laut dem UWG auf Beseitigung dieses Verstoßes in Anspruch genommen werden. Besteht die Gefahr, dass sich der Verstoß wiederholt, besteht zudem ein Anspruch auf Unterlassung. Nur: Für wen bestehen diese Ansprüche? Das verrät ebenfalls das UWG.

Zum jetzigen Zeitpunkt – vor den Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – stehen die Ansprüche demnach zu:

  • jedem Mitbewerber;
  • rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen 
    Bedingungen:
    • Ihnen gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren/Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,
    • sie sind nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und
    • die Zuwiderhandlung berührt die Interessen ihrer Mitglieder.
  • Verbraucherschutzverbänden (sog. qualifizierte Einrichtungen nach § 4 UKlaG)
    • gesetzliche Bedingung: Nachweis der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen
  • Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern
Abmahnsichere Rechtstexte

Kommende Gesetzeslage: Änderung der Anspruchsvoraussetzungen

Künftig werden die Anspruchsvoraussetzungen anders geregelt. Es ergeben sich folgende wichtige Änderungen im Gesetz:

  • Ein Mitbewerber kann nur abmahnen, wenn er Waren/Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt;
  • Wirtschaftsverbände müssen nicht nur nachweisen, dass ihnen eine erhebliche Zahl relevanter Unternehmen angehört und die Zuwiderhandlung die Interessen der Mitglieder berührt. Neu ist die offizielle Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände. Hier muss der Verband eingetragen sein, um abmahnen zu dürfen. Dazu muss er wiederum verschiedene Voraussetzungen erfüllen, wie z.B. mind. 75 Unternehmer als Mitglieder haben, bereits ein Jahr seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrnehmen oder Personen, die für den Verband tätig sind, keine unangemessen hohen Vergütungen zahlen.

Was bedeutet das? – Abmahnung durch Mitbewerber

Erhebt ein Mitbewerber Unterlassungsansprüche (in Form einer Abmahnung), muss er nachweisen, dass er tatsächlich in ausreichender Weise Waren/Dienstleistungen vertreibt oder nachfragt. Der Hintergrund: Zwischen Abmahner und Abgemahntem soll ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen, und nicht nur „irgendein“ Wettbewerbsverhältnis. Das war bislang nicht anders, allerdings hatten die Gerichte hier mehr Raum zur Auslegung, ob das Wettbewerbsverhältnis im Einzelfall konkret genug ist.

Laut der Gesetzesbegründung soll mit der Änderung etwa vermieden werden, dass Abmahner ihre Befugnis aus dem Anbieten einiger weniger Waren zu überhöhten Preisen ziehen. Auch soll ein Mitbewerber entsprechend „größer“ sein, wenn er eine hohe Anzahl von Abmahnungen ausspricht. Schwierig kann es auch für Abmahner werden, die ihr Geschäft gerade erst aufgenommen haben oder sich in der Insolvenz befinden.
Konkrete Zahlen sollen jedoch nicht vorgelegt werden müssen, um die Geschäftstätigkeit nachzuweisen.

Was bedeutet das? – Abmahnung durch Wirtschaftsverbände

Für Wirtschaftsverbände war zwischenzeitlich vorgesehen, dass diese künftig dann abmahnberechtigt sind, wenn sie auf der neuen Liste qualifizierter Verbände eingetragen sind. Der Gesetzgeber hat sich jedoch dazu entschieden, diese Eintragung nun zusätzlich zu den bereits bestehenden Voraussetzungen vorzusehen. Damit ergibt sich die Abmahnberechtigung eines Wirtschaftsverbandes nicht nur aus der abstrakten Eintragung auf einer Liste, sondern er muss seine Berechtigung auch mit Bezug auf den Einzelfall nachweisen – also unter anderem die Tatsache, dass der Rechtsverstoß die Interessen seiner Mitglieder beeinträchtigt. Damit dürfte beispielsweise ein Verband, der ausschließlich die Interessen von Händlern im Automobilbereich sichert, nicht einfach einen Händler von Tierbedarf abmahnen, selbst wenn er auf der Liste qualifizierter Verbände geführt wird.

Können auch Verbraucher abmahnen?

Viele der Verstöße, wegen derer Abmahnungen ausgesprochen werden, betreffen die Rechte von Verbrauchern. Auch wenn diese Gruppe der Marktteilnehmer durch das UWG ausdrücklich geschützt werden soll, stehen Verbrauchern die Ansprüche auf Beseitigung bzw. Unterlassung aus dem UWG nicht zu. Diese können also insofern keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aussprechen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Verbrauchern gar keine Möglichkeiten offen stehen, Rechtsverletzungen im Online-Handel rechtlich zu verfolgen. So können sie beispielsweise bei E-Mail-Werbung Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn rechtswidrig ihre Einwilligung nicht eingeholt wurde. Dies kann grundsätzlich auch im Wege einer Abmahnung erfolgen. Auch können Verbraucher vertragliche Ansprüche haben, etwa auf Widerruf oder im Hinblick auf die Gewährleistung. Schließlich können sie sich auch an Verbraucherschutzvereine wenden.

 

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