Umsatzsteuer: Warum Händler dringend die Lieferschwelle kennen sollten

Marian Weyo / Shutterstock.com
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Uli Hoeneß und Boris Becker haben es vorgemacht. Nun folgte als weiteres trauriges Beispiel der bayerische TV-Koch Alfons Schuhbeck, der kürzlich wegen Steuerverbrechen zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt wurde. Alle drei beweisen, wie schnell man sich am Thema Steuern die Finger verbrennen kann.

Auch für Online-Händler ist das Thema nicht einfach, und meist muss man sich komplett oder zumindest in Spezialfragen Steuerprofis an die Seite holen. Nur, wann dafür der richtige Zeitpunkt ist, verpassen die meisten Unternehmer.

Auslandsversand: Wann müssen Händler wo Steuern bezahlen?

Durch den Online-Handel ist die Expansion ins Ausland – beziehungsweise der Verkauf über Ländergrenzen hinweg – praktisch relativ einfach umgesetzt. Aber es reicht nicht, einfach nur einen Adressaufkleber mit der Adresse im Zielland auf das Paket zu kleben: Verkauft ein Händler ins Ausland, muss er sich an einige rechtliche Besonderheiten halten – und vor allem das Thema Steuer und Lieferschwellen darf auf keinen Fall außer Acht gelassen werden, denn sonst lauert schnell Ärger mit dem Fiskus.

Seit Mitte 2021 gelten andere Regelungen bei der Besteuerung im Ausland. Online-Händler werden dann plötzlich umsatzsteuerpflichtig im EU-Ausland, obwohl sie sich dessen möglicherweise gar nicht bewusst sind, weil die davor geltenden Lieferschwellen sehr hoch angesetzt waren. Sie lagen zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro. Seit 2021 gibt es aber nur noch eine einzige EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro. 

Alles Wissenswerte rund um die Besteuerung im Ausland haben wir daher auch noch einmal in einem FAQ zusammengefasst.

Aktuell: Meldung und Zahlung fällig!

Es reicht jedoch nicht, die Lieferschwellen zu kennen. Hinzukommen die Meldung der Angaben und natürlich auch das entsprechende Begleichen der fälligen Steuern. Die Meldung für das dritte Quartal musste spätestens am 31. Oktober eingehen. Die Zahlungsfrist endet 30 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums. Die nächste anstehende Frist ist der 31. Januar 2023 und betrifft die Meldung für das vierte Quartal 2022.

Das ist vor allem für das bevorstehende Weihnachtsgeschäft relevant, denn hier können die Lieferschwellen, die ansonsten noch unterschritten werden, schnell ansteigen. Online-Händler sind jedoch in den kommenden Wochen mit Aufgaben ausgelastet, die unter anderem Prozesse rund um die Warenbeschaffung, Bestellabwicklung, Logistik und Kundenservice betreffen. Kaum einer hat da noch Zeit und Nerven für unangenehme Steuerthemen.

Der Händlerbund hilft!

Online-Händler sollten beim Thema Steuern daher lieber auf einen kompetenten Partner mit der einschlägigen Expertise setzen. Der Händlerbund hilft Online-Händlern unter anderem bei der korrekten Preisdarstellung im Online-Shop mit den verschiedenen MwSt.-Sätzen, bietet Expertise und rechtliche Beratung. Bei Interesse, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf!

 

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