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Die Europäische Union hat in einer großen Reform des Umsatzsteuerrechts neue Spielregeln für den grenzüberschreitenden Handel festgelegt. Seit dem 1. Juli 2021 gelten diese auch in Deutschland. Damit wurden zum Beispiel die Lieferschwellen für den Handel innerhalb der EU auf 10.000 Euro vereinheitlicht. Auch die Freigrenze in Höhe von 22 Euro für Warenlieferungen aus EU-Drittstaaten fiel weg.
Das Ziel der Reform ist, Umsatzsteuerbetrug – vor allem von Nicht-EU-Händlern – zu unterbinden und die Erhebung und Zahlung der Umsatzsteuer beim grenzüberschreitenden Handel für dich als Online-Händler zu vereinfachen. Daher wird die Umsatzsteuer für Verkäufe in alle EU-Staaten zentral im Herkunftsland gemeldet und abgeführt.
Das kann für dich als Online-Händler Vorteile haben, besonders, wenn du bereits jetzt sehr viel ins EU-Ausland verkaufst. Für manche Händler dürften sich einige Probleme auftun. Und insbesondere, wenn grenzüberschreitende Logistikdienste wie FBA (Fulfillment by Amazon) genutzt werden, ist der bürokratische Aufwand angestiegen.
Die bisherigen B2C-Lieferschwellen, die zwischen den EU-Mitgliedstaaten zwischen 35.000 Euro und 100.000 Euro variierten, entfielen und wurden mit einer EU-weit einheitlichen Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro (netto) ersetzt. Diese gilt für alle EU-Länder in Summe. Ab der Überschreitung der Lieferschwelle bist du als Online-Händler in jedem EU-Land steuerpflichtig, in welches du auch nur ein Paket versendest.
Meldung und Bezahlung der Umsatzsteuern kann zentral über den sogenannten One-Stop-Shop (OSS) in dem EU-Land erfolgen, in dem dein Online-Handel seinen Sitz hat. In Deutschland wickelt das Bundeszentralamt für Steuern dieses Verfahren ab. Die Teilnahme an dem Verfahren ist für dich aber freiwillig. Für über den OSS gemeldete grenzüberschreitende B2C-Verkäufe musst du auch keine Rechnungen mehr ausstellen.
Außerdem entfiel mit der Reform die bisherige Freigrenze für Warenlieferungen aus EU-Drittstaaten, die zuvor 22 Euro betrug. Die Einfuhrumsatzsteuer fällt nun direkt ab dem ersten Cent an. Damit soll vor allem Steuervermeidung aus EU-Drittstaaten bekämpft werden.
Der sogenannte One-Stop-Shop (OSS) ersetzt seit dem 1. Juli 2021 den bereits jetzt existierenden Mini-One-Stop-Shop (MOSS) und ist im Falle Deutschlands eine Plattform des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Er ist das zentrale Element der großen EU-Umsatzsteuerreform, die das EU-Recht an den E-Commerce anpasst. Umsatzsteuererklärungen bei Steuerpflicht im Ausland können über den One-Stop-Shop dort gemacht werden, wo dein Unternehmenssitz ist.
Die Teilnahme am OSS-Verfahren ist freiwillig. Seit dem 1. April 2021 ist die Anmeldung dazu beim Bundeszentralamt für Steuern möglich. Für die Anmeldung brauchst du eine Umsatzsteuer-ID.
Der Verkauf, der zum Übertritt über die Lieferschwelle führt, ist der Verkauf, ab dem die Steuerpflicht fällig wird. Wurde die Grenze bereits 2020 oder in den ersten beiden Quartalen des Jahres 2021 erreicht, dann ist jeder Verkauf seit dem 1. Juli steuerpflichtig. Wird die Lieferschwelle von 10.000 Euro (netto) etwa erst im September 2021 erreicht, dann wird erst ab dann versteuert.
Die erste Meldung, die das 3. Quartal 2021 (Juli, August, September) abdeckt, muss spätestens am 31. Oktober abgegeben werden. 30 Tage nach Ablauf des Meldezeitraums endet die Zahlungsfrist.
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Ja, das ist möglich.
Ja. Die Lieferschwelle von 10.000 Euro (netto) galt auch im Voraus. Wenn im Jahr 2020 die Grenze von 10.000 Euro überschritten wurde, dann gilt die Meldepflicht beim OSS ab dem 1. Juli 2021.
Ja.
Ja. Hast du die Lieferschwelle in 2021 oder schon im Jahr 2020 überschritten, dann musst du die Meldung über den OSS ab 1. Juli 2021 vorgenommen haben, wenn du den OSS nutzen willst.
Solange deine Verkäufe nach Österreich und Frankreich zusammengerechnet unter 10.000 Euro liegen, gilt der deutsche Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. den ermäßigten 7 Prozent. Sobald deine Verkäufe ins EU-Ausland die 10.000 Euro überschreiten, also etwa wenn du Waren im Wert von 6.000 Euro nach Österreich und Waren im Wert von 4.001 Euro nach Frankreich verkauft hast, wirst du in beiden Ländern steuerpflichtig.
Dann muss jeder weitere Euro in Frankreich mit dem französischen Umsatzsteuersatz (normal 20 Prozent; ermäßigt 10, 5.5 oder 2.1 Prozent) versteuert werden. Jeder weitere Euro, den du in Österreich erwirtschaftest, muss nach den österreichischen Sätzen versteuert werden (normal 20 Prozent; ermäßigt 13, 10 oder 5 Prozent).
Die Meldung und Versteuerung kannst du aber gesammelt über den One-Stop-Shop tätigen. Die Steuern für Österreich wie Frankreich werden dann an das Bundeszentralamt für Steuern überwiesen, das die Verteilung der Steuern an die jeweiligen EU-Staaten übernimmt.
Besonders, wenn du Fulfillment-Strukturen wie FBA nutzt, kann es komplizierter sein, da bei einem Lager im EU-Ausland weiterhin Registrierungen und Meldungen auf die herkömmliche Weise im jeweiligen EU-Land notwendig sind. Hier findet das OSS-Verfahren keine Anwendung. Parallel zu den Registrierungen im jeweiligen Lagerland sind bei Lieferungen separate Meldungen an das zuständige Amt im Sitz-Mitgliedstaat fällig. Du musst also zwei verschiedene Verfahren nutzen.
Ja, nach derzeitigem Stand ist dies der Fall. Hierzu solltest du die Zolltarifnummern deiner einzelnen Produkte verfügbar haben. In der EU-Datenbank zur Umsatzsteuer kannst du dann auch eine Übersicht der EU-weiten Steuersätze je Produkt finden. Hier kann dir die Unterstützung durch Steuerberater und spezialisierte Dienstleister durchaus weiterhelfen, damit du schnell davon erfährst, wenn ein EU-Land eine Steuersatzänderung vornimmt.
Preise müssen im Online-Shop weiterhin nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung angegeben werden. Das heißt, dass ein Gesamtpreis einschließlich der Mehrwertsteuer ausgewiesen ist. Das bedeutet natürlich, dass du darauf achten musst, dass du nur den richtigen Mehrwertsteuersatz für das Zielland ausweist und dass dieser auch abgeführt wird. Allerdings kannst du auch auf Nummer sicher gehen. Dann empfehlen wir dir, keinen konkreten Mehrwertsteuersatz auszuweisen und ausschließlich einen Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer anzugeben.
Zwar musst du bei der Preisgestaltung im Online-Shop aufgrund der europäischen Geoblocking-Verordnung darauf achten, dass deine Kunden aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beim Nettopreis nicht in diskriminierender Weise unterschiedlich behandelt werden. Aber regionale Unterschiede, die alleine auf den verschiedenen Mehrwertsteuersätzen beruhen, sind zulässig.
So könntest du als Händler etwa in allen EU-Lieferländern ein Produkt zum gleichen Nettopreis von 100 Euro verkaufen. In Deutschland würde sich der Gesamtpreis dann bei einem MwSt.-Satz von 19 Prozent auf 119 Euro belaufen, in Frankreich wären es bei 20 Prozent Mehrwertsteuer 120 Euro. Eine Diskriminierung nach der Geoblocking-Verordnung läge nicht vor, da der Nettopreis immer gleich ist und es erst durch die Berechnung der Mehrwertsteuer zu einem regionalen Unterschied kommt.
Du kannst als Online-Händler natürlich nach wie vor mehrere Shops betreiben, mit denen du dich an unterschiedliche Länder richtest. In solchen Fällen dürfen sowohl die Nettopreise als auch die Bruttopreise zwischen den einzelnen Versionen variieren.
Ja, so sieht es der Gesetzgeber vor. Bei grenzüberschreitenden Verkäufen, die im OSS-Verfahren gemeldet werden, besteht keine Pflicht mehr zur Ausstellung einer Rechnung. Das ist als Anreiz gedacht, um den One-Stop-Shop zu nutzen. Unklar ist aktuell aber noch, welche Anforderungen die Marktplätze wie Amazon und Ebay an dich als Händler in Bezug auf Rechnungen stellen. Hier solltest du dich stetig bei den Marktplätzen und Plattformen informieren.
Die Gewährleistungsrechte stehen unabhängig von einer Rechnung. Eine Rechnung ist kein Nachweis für den Abschluss eines Kaufvertrages. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten kommt es maßgeblich auf den Vertragsschluss an, der über Bestellung, Bestellbestätigung und/oder Lieferung nachgewiesen werden kann.
Die Umsatzsteuerreform ändert fast nichts am B2B-Geschäft, da B2B-Verkäufe nicht über den OSS abgewickelt werden können.
Das können die Marktplätze nicht wissen. Du solltest dir daher eine Stelle einrichten, an der gesamthaft die Daten aller Lieferungen über alle Vertriebswege aggregiert und ausgewertet werden. So kannst und solltest du als Händler den Überblick behalten und vermeiden, manche Lieferungen doppelt oder gar nicht zu melden. Wie Marktplätze mit den Grenzwerten umgehen, kommt auf die einzelnen Betreiber an.
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Bei Differenzbesteuerung bleibst du im Inland steuerpflichtig. Die neuen Regelungen der Umsatzsteuerreform und das OSS-Verfahren finden daher keine Anwendung darauf und es gibt keine Auswirkungen.
Dropshipping und Reihengeschäfte sind im Rahmen des OSS Sonderfälle, bei denen die Betrachtung jedes Einzelfalls sinnvoll ist, da hier verschiedene Konstellationen möglich sind. Hierzu solltest du dich an einen Steuer-Dienstleister oder Steuerberater wenden.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind im Rahmen des OSS ein Sonderfall, bei dem die Betrachtung jedes Einzelfalls sinnvoll ist, da hier verschiedene Konstellationen möglich sind. Hierzu solltest du dich an einen Steuer-Dienstleister oder Steuerberater wenden.
Nein, aus den Änderungen der Umsatzsteuerreform ergibt sich derzeit kein Anpassungsbedarf bei den Rechtstexten.
Nein. Du registriert dich über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BOP) für die Teilnahme am OSS-Verfahren. Zum Login brauchst du eine Zertifikatsdatei und ein dazugehöriges Passwort. Das kann ein BOP-Zertifikat sein oder ein ELSTER-Zertifikat. Wenn du ein solches Zertifikat noch nicht besitzt, empfiehlt das Bundeszentralamt für Steuern, sich im ElsterOnline-Portal zu registrieren. Dort erhältst du dann ein ELSTER-Zertifikat. Du brauchst also keine BZSt-Nummer und auch kein BZSt-Geheimnis, um dich beim OSS-Verfahren anzumelden.
Der Import-One-Stop-Shop oder IOSS ist eine weitere Umsatzsteuer-Sonderregelung, die seit dem 1. Juli gilt. Hierüber kann der Import von Waren aus Drittländern in die EU zentral gemeldet und geregelt werden. Allerdings gilt dies nur für Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro, die an Privatpersonen veräußert werden. Diese Sonderregelung richtet sich an zwei Zielgruppen: Zum einen an Unternehmer mit Sitz in der EU, die Ware aus einem Drittland (z. B. China) beziehen, die dann direkt an den Endverbraucher versendet wird (Dropshipping/ Reihengeschäft). Zum anderen kann der IOSS von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU genutzt werden, die B2C-Fernverkäufe von bis zu 150 Euro Warenwert aus einem Drittstaat an einen Verbraucher innerhalb der EU versenden.
In der Regel solltest du dich vor Beginn des Quartals, ab dem du Umsätze im Ausland über das OSS-Verfahren melden möchtest, registrieren. Die Anmeldung, um den OSS ab dem 1. Juli und für das 3. Quartal nutzen zu können, sollte also bis zum 30. Juni erfolgt sein. Falls du diese Deadline verpasst hast, etwa weil das ELSTER-Zertifikat oder sonstige Unterlagen zu lange auf sich warten lassen, kannst du aufatmen. Wie das BZSt erklärt, kannst du dich noch bis zum 10. August 2021 rückwirkend anmelden, indem du im Registrierungsformular auf Seite 5 bei den Angaben zum Registrierungsbeginn die Option „erstmalige Leistungserbringung” wählst und als Datum der erstmaligen Leistungserbringung den 01.07.2021 einträgst.
Zurzeit gibt es allerdings noch Probleme bei der automatisierten Meldung der Steuererklärung, die für das dritte Quartal bis zum 31. Oktober erfolgen muss. Grund dafür ist ein Fehler in der Technik des OSS. Obwohl seit Jahren bekannt ist, dass das OSS-Verfahren kommen wird, sind die technischen Voraussetzungen dafür nicht fertig geworden, bestätigt nun auch das BZSt. Händler können Ihre Daten daher nicht wie geplant gesammelt als CSV-Dateiupload, per Schnittstelle oder aus DATEV übermitteln.
Das bedeutet für alle Online-Händler, neben einem erheblichen Mehraufwand an Zeit und Geld, auch mehr Risiken, da die Meldung manuell im Online-Portal des BZSt (BOP) abgegeben werden muss. Die Händler müssen nun Ihre Datenstruktur für die Meldung vorbereiten und dabei in verschiedene Transaktionen unterscheiden.
Wir haben hier zusammengefasst, welche Unterscheidungen dabei zu treffen sind.
Nach dem Start des OSS im Juli, muss die erste Meldung für das Quartal 3 (Juli, August, September) bis spätestens zum 31. Oktober erfolgen. Die Steuererklärung ist also immer bis zum Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Ablauf des Kalendervierteljahres folgt. Das bedeutet für das:
Zu beachten ist allerdings, dass jeder, der sich einmal für den OSS registriert hat, alle Meldungen darüber abzugeben hat. Selbst wenn keine Umsätze in einem Quartal auszuführen sind, so muss dennoch eine Meldung – die sogenannte "Nullmeldung" – an den OSS erfolgen.